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Informationen zum Dokument  BGer 1P.269/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.269/2004 vom 24.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.269/2004 /whl
 
Urteil vom 24. Mai 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach.
 
Gegenstand
 
Jagdverbot in Naturschutzgebieten,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Egnach vom 6. April 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ und Mitbeteiligte stellten mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 beim Gemeinderat Egnach den Antrag, dass die Jagd in den Naturschutzgebieten am Seeufer auf dem Gebiet der Gemeinde Egnach generell zu verbieten sei, mit Ausnahme des Abschusses kranker und verletzter Tiere und bei wissenschaftlich festgestellter Überbevölkerung. Mit Beschluss vom 6. April 2004 wies der Gemeinderat Egnach den erwähnten Antrag ab.
 
2.
 
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 4. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei, da es sich beim angefochtenen Beschluss wohl nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG handle. Gleichzeitig forderte ihn das Bundesgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, sofern er an der Beschwerde festhalten wolle.
 
3.
 
Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 ersuchte X.________ sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem teilte er dem Bundesgericht mit, dass gemäss einer Meinungsäusserung des Generalsekretärs des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vorliegend die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei.
 
4.
 
Ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Gemeinderats Egnach tatsächlich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt, kann offen bleiben, da bereits aus einem anderen Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionwidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
 
Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Gemeinderat Egnach schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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