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Informationen zum Dokument  BGer 4P.5/2004  Materielle Begründung
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BGer 4P.5/2004 vom 19.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.5/2004 /lma
 
Urteil vom 19. Mai 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
 
gegen
 
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Markgrafenstr. 47, DE-10117 Berlin,
 
A.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
 
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) liess im Bereich der Kommerziellen Koordinierung (KoKo) in Westeuropa Gesellschaften gründen, um Devisen und Wirtschaftsgüter zu beschaffen. So wurden für die DDR durch Y.________ bzw. den von ihm vorgeschobenen X.________ 1968 die A.________ AG, damals mit Sitz in Zug, 1978 das B.________ Etablissement, Vaduz, 1982 die C.________ AG, Zug, und 1990 die D.________ AG, Zug, gegründet. X.________ hat Z.________ mit Wohnsitz im Kanton Zug damit beauftragt, in diesen Gesellschaften treuhänderisch als Verwaltungsrat bzw. als Liquidator tätig zu sein. Entsprechend war Z.________ vom 22. Januar 1990 bis 26. Januar 1996 einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, vom 13. Dezember 1991 bis zur Liquidationseröffnung am 26. Februar 1996 Verwaltungsrat des B.________ Etablissements, seit der Gründung der C.________ AG ihr einziger Verwaltungsrat und nach Liquidationseröffnung am 21. Dezember 1989 deren Liquidator. Dieselben Funktionen bekleidete Z.________ bei der D.________ AG, welche am 1. Februar 1996 in Liquidation versetzt wurde.
 
Durch den Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands sind sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Finanzvermögens der DDR ins Eigentum der BRD übergegangen.
 
Am 15./26. September 2000 hat X.________ seine Ansprüche gegen Z.________ an die BRD abgetreten. Diese verlangte daraufhin von Z.________ Rechenschaft über seine für X.________ treuhänderisch ausgeübten Mandate und die Herausgabe der Liqudiationsgewinne nebst allfälligem Schadenersatz.
 
B.
 
Am 12. September 1997 erhoben die BRD (Klägerin 1) und die A.________ AG in Liquidation (Klägerin 2) vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug gegen Z.________ (Beklagter) eine Klage, mit der sie zusammengefasst folgende Rechtsbegehren stellten:
 
- (Ziff. 1) Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen Auskunft über den Hintergrund verschiedener Vermögensverfügungen zu Lasten der Klägerin 2 zu erteilen.
 
- (Ziff. 1a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 verschiedene Schadenersatzforderungen, darunter den Betrag von Fr. 1'786,947.80 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen; eventuell sei dieser Betrag an die Klägerin 1 zu bezahlen.
 
- (Ziff. 2) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 sämtliche Vermögenswerte herauszugeben, die er insbesondere für Y.________, und/oder für dessen Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, insbesondere X.________, treuhänderisch halte und er sei zu verpflichten, der Klägerin darüber vollumfänglich Auskunft zu geben. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über sämtliche Firmenbeteiligungen zu geben, die er direkt oder indirekt als Beauftragter der DDR, insbesondere für Y.________ und/ oder für deren Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, inbesondere X.________, treuhänderisch hält oder gehalten hat. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'530'000.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 80'000.-- seit 27. April 1990, auf Fr. 950'000.-- seit 26. Oktober 1990 und auf Fr. 1'500'000.-- seit 12. Dezember 1990 zu bezahlen.
 
- (Ziff. 3) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns des B.________ Etablissements zu erteilen und ihr diesen Gewinn nebst Zinsen herauszugeben und dazu insbesondere Fr. 240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996 zu bezahlen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich des B.________ Etablissements verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben und Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten des B.________ Etablissements seit 13. Dezember 199 zu leisten, mindestens in Höhe von Fr. 240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996.
 
- (Ziff. 4) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der D.________ AG zu erteilen und der Klägerin 1 den Liquidationserlös der D.________ AG herauszugeben, insbesondere die Gesellschaftsanteile an der H.________ s.r.l., Bergamo; sowie einen Betrag von Fr. 770'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 1996. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich der D.________ AG verschiedene Auskünfte zu erteilen und verschiedene Beträge (Fr. 12'003.75, Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.,--, Fr. 15'000.--, DM 7'812.50) zu überweisen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990, jeweils per Ende jeden Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 1. Februar 1996 bzw. 9. August 1996 Auskunft zu geben, sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der D.________ AG herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu leisten, insbesondere für nachfolgende Verfügungen im Gegenwert von DM 1'900'000.-- zum Zwecke der Zahlung an W.________.
 
- (Ziff. 5) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der C.________ AG zu erteilen, ihr diesen Liquidationsgewinn herauszugeben, insbesondere einen Betrag von Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991, der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem 21. Dezember 1989 getroffen wurden und über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der C.________ AG per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16. Oktober 1991. Schliesslich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der C.________ AG herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu leisten.
 
Mit Urteil vom 14. Februar 2002 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug das Klagebegehren Ziff. 1 auf Auskunftserteilung gut. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 3 der Klagebegehren verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten, der Klägerin 1 auf Fr. 240'291.22 für die Zeit vom 31. Januar 1996 bis zum 1. September 1996 Zinsen von 5 % zu leisten. Das Begehren betreffend Auskunftserteilung und Herausgabe des Liquidationsgewinnes des B.________ Etablissements schrieb das Kantonsgericht als gegenstandslos geworden ab und wies im Übrigen die Klage ab. Die Klägerinnen erhoben beim Obergericht des Kantons Zug kantonale Berufung, mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage verlangten. Das Obergericht erkannte mit Urteil vom 18. November 2003:
 
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
 
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 1'786'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen.
 
3. Der Beklagte wird ferner verpflichtet:
 
3.1 Der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die in Zusammenhang mit dem B.________ Etablissement seit dem 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 getroffen wurden;
 
3.2 der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des B.________ Etablissement für die Zeit vom 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996, jeweils per Ende jeden Jahres;
 
3.3 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen usw.) im Zusammenhang mit dem B.________ Etablissement herauszugeben;
 
3.4 der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten des B.________ Etablissement seit 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 zu leisten;
 
3.5 der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der D.________ AG zu erteilen;
 
3.6 der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der D.________ AG herauszugeben;
 
3.7 der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der D.________ AG seit dem 10. Mai 1990 getroffen wurden, insbesondere über folgende Verfügungen:
 
- -:-
 
- -:-
 
- Überweisungen von Fr. 12'003.75 vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 28. Februar 1991;
 
- Überweisung von Fr. 15'000.,-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 24. Dezember 1991;
 
- Überweisungen von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 29. Januar 1992;
 
- Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 2. März 1992;
 
- Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 17. März 1992;
 
- Überweisung von DM 7'812.50 von DM-Konto Nr. G.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 19. März 1992;
 
3.8 der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990, jeweils per Ende jeden Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 1. Februar 1996 bzw. 9. August 1996;
 
3.9 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenz usw.) im Zusammenhang mit der D.________ AG herauszugeben;
 
3.10 der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründete Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu leisten;
 
3.11 der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der C.________ AG zu erteilen;
 
3.12 der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der C.________ AG herauszugeben, insbesondere einen Betrag von Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991;
 
3.13 der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem 21. Dezember 1989 getroffen wurden;
 
3.14 der Kläger 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der C.________ AG per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16. Oktober 1991;
 
3.15 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen usw.) im Zusammenhang mit der C.________ AG herauszugeben;
 
3.16 der Kläger 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu leisten.
 
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
 
5. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
C.
 
Der Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit der Beschwerde stellt der Beklagte (nachstehend: Beschwerdeführer) die Anträge, Ziff. 2 und Ziff. 3.12 des Dispositivs dieses Urteiles seien aufzuheben.
 
Die Klägerinnen 1 und 2 (nachstehend: Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde ist gemäss der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln. Ob darauf eingetreten werden kann, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (BGE 127 III 41 E. 2a; 127 II 198 E. 2, 124 I 11 E. 1).
 
2.
 
2.1 Das Obergericht verpflichtete in Dispositivziffer 2 den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 in teilweiser Gutheissung des ersten Klagebegehrens Fr. 1'786'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, es sei unbestritten, dass X.________ in den Jahren 1990 und 1991 von Konten der Beschwerdegegnerin 2 Beträge von Fr. 562'500.--, USD 417'812.50 (entsprechend Fr. 520'176.55) und Fr. 553'020.-- mithin Fr. 1'635'696.55 bezogen habe und er Fr. 1'786'947.80 zur Rückerstattung dieser Beträge zuzüglich Zins auf das Treuhandkonto des Beschwerdeführers bezahlt habe. Nach Auffassung der Kantonsgerichts sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer von der ursprünglichen Herkunft dieser Gelder und seiner Verpflichtung, sie an die Beschwerdegegnerin 2 weiterzuleiten, gewusst habe, weshalb ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Diese Argumentation sei nicht schlüssig. Das Kantonsgericht gehe selbst davon aus, dass der genannte Betrag dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 2 zugekommen sei, ansonsten sich die Frage einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gar nicht gestellt habe. Damit sei erstellt, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin 2 zustünden, weshalb ihr der Beschwerdeführer diese Gelder abzuliefern habe. Indem er dies bis heute nicht getan habe, handle er pflichtwidrig. Selbst wenn er damals nicht gewusst haben sollte, dass die an ihn überwiesenen Gelder der Beschwerdegegnerin 2 gehörten, sei für ihn nichts gewonnen, da er dies nun zumindest seit der Klageerhebung wisse.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es - entgegen den überzeugenden Erwägungen des Kantonsgerichtes - annahm, er habe im Zeitpunkt, als X.________ das Geld auf sein Konto überwies, dessen wirtschaftliche Herkunft gekannt. Diese Feststellung beruhe auf einem Zirkelschluss.
 
2.3 Das Obergericht hat eine Verpflichtung zur Weiterleitung des vom Beschwerdeführer von X.________ empfangenen Geldes an die Beschwerdegegnerin 2 selbst für den Fall bejaht, dass der Beschwerdeführer erst mit der Klageeinleitung von der wirtschaftlichen Herkunft des Geldes erfahren habe sollte. Demnach ist die Feststellung, er habe diese Herkunft bereits vorher gekannt, nicht entscheiderheblich. Auf die Rüge, diese Feststellung sei willkürlich, ist demnach mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGE 122 III 279 E. 3a S. 282; 118 Ia 488 E. 1a S. 490). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die beanstandete Feststellung willkürlich, d.h. im Ergebnis unhaltbar sein soll (vgl. BGE 110 Ia 3 E. 2a; 120 Ia 369 E. 3a, mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er nicht gewusst hätte, weshalb ihm X.________ über eine Million Franken überwiesen hat, sich bei diesem darüber erkundigt hätte.
 
3.
 
3.1 Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht sei bezüglich der Geldüberweisung zu Unrecht von einer retrospektiven Betrachtungsweise ausgegangen und habe verkannt, dass die in Frage stehenden Handlungen und Unterlassungen auf Grund der Kenntnisse und Umstände zur Zeit ihres Geschehens zu beurteilen seien. Zudem habe es aus einer Pflichtverletzung und ohne Abklärung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Schadens, eines Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhanges auf eine Haftung aus Art. 754 OR geschlossen, was willkürlich sei.
 
3.2 Mit diesen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer eine unzutreffende Anwendung von Bundesrecht. Diese Rüge kann bei der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache mit Berufung erhoben werden, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren gemäss der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 84 Abs. 2 OG).
 
4.
 
4.1 Das Obergericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 auf dem ihr zustehenden Betrag von Fr. 1'786'947.-- ab der Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers am 6. Februar 1992 einen Zins von 5 % zu bezahlen. Zur Begründung führte das Obergericht aus, die Zinsforderung sei vom Beklagten für den Fall der Gutheissung der Forderungsklage nicht bestritten worden.
 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt dem Sinne nach, die Feststellung des Beginns des Zinsenlaufs sei willkürlich, weil für den Beginn ab der Überweisung auf sein Konto kein vernünftiger Grund angegeben worden sei. Ein Schadenszins sei ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem ein schädigendes Ereignis finanzielle Auswirkungen zeige. Das Obergericht habe jedoch unterlassen diese Frage bzw. die Frage des Schadens zu prüfen.
 
4.3 Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da das Obergericht den Zins nicht in Anwendung von materiellen Normen über den Zinsenlauf sondern auf Grund der Anerkennung bzw. der fehlenden Bestreitung des Beschwerdeführers zusprach und dieser nicht darlegt, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll. Die Frage, ab wann der Zins im Bestreitungsfall nach Bundesrecht geschuldet gewesen wäre, musste deshalb nicht geprüft werden, weshalb das Obergericht sich dazu nicht zu äussern und dazu auch keine tatsächlichen Feststellungen anzugeben hatte.
 
5.
 
5.1 Das Obergericht stellte fest, dem Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1991 ein aus dem Liquidationsgewinn der C.________ AG stammender Betrag von Fr. 129'646.-- überwiesen worden. Weiter führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe diesen Gewinn nebst Zins zu 5 % ab dem 25. Oktober 1991 an die Beschwerdegegnerin 1 zu bezahlen, was es in Ziff. 3.12 des Dispositivs verfügte.
 
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe für den Beginn der Zinsforderung gemäss Ziff. 3.12 des Dispositivs keine Begründung angeführt.
 
5.3 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügen möchte. Die Frage kann offen bleiben, da sich aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ohne weiteres ergibt, dass das Obergericht annahm, der Liquitationserlös sei einen Tag, nachdem ihn der Beschwerdeführer erhalten hatte, weiterzuleiten und damit ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen gewesen. Damit sind die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, erkennbar, weshalb eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht ohnehin zu verneinen wäre (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
 
5.4 Alsdann rügt Beschwerdeführer, in Ziff. 3.12 des Urteils des Obergerichts sei der Beginn des Zinsenlaufs willkürlich auf den 25. Oktober 1991 festgesetzt worden. Auch in diesem Fall habe das Obergericht nicht abgeklärt, ob und wann ein schädigendes Ereignis eingetreten sei bzw. dieses finanzielle Auswirkungen gezeigt habe.
 
5.5 Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil sie die Anwendung von Bundesrecht betrifft, welche im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor).
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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