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Informationen zum Dokument  BGer 1P.5/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.5/2004 vom 14.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.5/2004 /gij
 
Urteil vom 14. Mai 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Eingabe vom 3. April 2003 erstattete X.________ beim Bezirksamt Rheinfelden Strafanzeige gegen Y.________ wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Er machte geltend, er sei am 27. Oktober 2000 von seinem damaligen Arbeitskollegen Y.________ bei einem Raufhandel verletzt worden, was bleibende Schäden und eine Invalidität zur Folge gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. September 2003 ein. Gegen die Einstellungsverfügung reichte X.________ am 14. Oktober 2003 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Mit Entscheid vom 14. November 2003 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs). Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 2 des Dispositivs), auferlegte die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 439.-- dem Beschwerdeführer (Ziff. 3 des Dispositivs) und hielt fest, dieser habe seine Parteikosten für das Beschwerdeverfahren selber zu tragen (Ziff. 4 des Dispositivs).
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, es seien die Ziff. 2 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In einer Replik nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Obergerichts Stellung. Dieses äusserte sich in einer Duplik zur Replik des Beschwerdeführers.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Kostenentscheid des Obergerichts. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, weil sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.
 
1.1 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205 mit Hinweisen).
 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist. Umstritten ist dagegen, ob seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung aussichtslos war.
 
1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als das Verlustrisiko. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen).
 
1.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde folgende Rechtsbegehren gestellt:
 
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 22. September 2003 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin mit der Anklageerhebung, eventuell mit der Fortführung der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen schwerer vorsätzlicher, eventuell fahrlässiger Körperverletzung (Artikel 122/125 StGB) zu beauftragen.
 
2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer für den durch den Vorfall vom 27. Oktober 2000 gegenüber dem Beschwerdeführer verursachten Schaden schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist, mit einer Haftungsquote von 100 %.
 
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Vertreter zu bewilligen".
 
Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, nicht zum Gegenstand der Einstellungsverfügung gehöre die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht, welche erst in einem Adhäsionsverfahren überprüft werden könnte. Auf dieses Beschwerdebegehren sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Sodann legte das Obergericht dar, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt habe, weshalb die Beschwerde mit Bezug auf den in Ziff. 1 gestellten Antrag abzuweisen sei.
 
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens auferlegte das Obergericht die Kosten dem Beschwerdeführer und sprach diesem keine Parteientschädigung zu. Es wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Zur Begründung führte es - soweit hier wesentlich - Folgendes aus:
 
"Der Beschwerdeführer bezieht für die bei ihm als Folge des Vorfalls festgestellte Teilinvalidität eine SUVA-Rente, und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen erscheinen damit obsolet. In Frage kommen könnte daher nur ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR, die der Beschwerdeführer, falls es zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung des Beschuldigten gekommen wäre, im gerichtlichen Verfahren adhäsionsweise hätte geltend machen können. Auf die Zusprechung einer derartigen Genugtuung bestünde mit Rücksicht auf den wahrscheinlich zugrunde liegenden gegenseitigen Verlauf des Vorfalls wohl aber nur geringe Erfolgsaussicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Dasselbe gilt für die unentgeltliche Rechtspflege, da der Beschwerdeführer gewandt genug ist, für sich selber zu handeln und das Begehren zudem wenig aussichtsreich war."
 
1.2.2 In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde erklärt das Obergericht, für die Frage, ob die gegen die Einstellungsverfügung eingereichte Beschwerde aussichtslos gewesen sei, komme es nicht auf die Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zivilforderungen an, da diese nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hätten bilden können. Soweit im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl auf diese Zivilforderungen Bezug genommen worden sei, handle es sich um unzutreffende Erwägungen. Diese seien mit der Feststellung abgeschlossen worden, die Beschwerde habe "nur geringe Erfolgsaussicht" gehabt. Das Obergericht betont, es erachte diese Feststellung, "womit die Beschwerde, auch soweit auf sie einzutreten war, als aussichtslos gewertet wurde", als zutreffend. Zur Begründung für diese Auffassung verweist es auf die Akten und seinen Entscheid über die Beschwerde, welche "im Wesentlichen in einer aktenwidrigen (E. 2 S. 5), einer widersprüchlichen bzw. lebensfremden (E. 2 S. 5/6) und einer an der Tatsache der unterbliebenen Strafanzeige nach der Rempelei mit dem Beschuldigten vorbeigehenden (E. 2 S. 6 unten) Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers" bestanden habe.
 
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replikschrift geltend, die neuen Erwägungen, mit denen das Obergericht in der Vernehmlassung die Aussichtslosigkeit der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Beschwerde begründet habe, seien unzutreffend.
 
1.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung verstösst, nicht schon dann, wenn die Begründung verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262).
 
Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, es sei unbestritten und werde durch Zeugen bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2000 zur fraglichen Zeit forsch auf den Platz seiner Arbeitgeberfirma gefahren und der Beschuldigte Y.________ zur Seite gesprungen sei. Dieser habe ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer wegen des erwähnten Verhaltens am Kragen gepackt habe. Die anschliessende Situation sei von keinem Zeugen im Detail beobachtet worden. Die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers würden diesbezüglich extrem auseinander gehen und jeder behaupte, er sei vom anderen grundlos geschlagen worden. Aufgrund der beschriebenen Sachlage könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er "mit Körpergewalt - ausser dem Packen am Kragen - gegen seinen Kontrahenten vorgegangen" sei. Bereits aus diesem Grunde müsse das Strafverfahren eingestellt werden. Im Übrigen könne aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen eine "Kausalität der körperlichen Behinderung zur Schlägerei" nicht hergestellt werden. Auch die ärztlichen Untersuchungen hätten keinen Hinweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auseinandersetzung mit Y.________ eine schwere Körperverletzung erlitten habe. In Berücksichtigung dieser Fakten sei erstellt, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sein könne. Auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung müsse nicht eingegangen werden, weil der erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei.
 
In der gegen die Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerde wurde, wie erwähnt (E. 1.2.1 Abs. 2), mit dem Antrag Ziff. 2 ein unzulässiges Begehren gestellt, auf welches das Obergericht nicht eintreten konnte. Die Beschwerde war in diesem Punkt aussichtslos. Zum Antrag Ziff. 1, mit dem die Aufhebung der Einstellungsverfügung verlangt worden war, hielt das Obergericht im angefochtenen Entscheid fest, entscheidend für die Frage der Fortsetzung des Strafverfahrens sei, ob dem Beschuldigten überhaupt eine schädigende Handlung nachgewiesen werden könne. Das vom Beschuldigten zugegebene "Packen am Kragen" genüge dazu jedenfalls nicht, da es sich dabei um keinen tatbestandsrelevanten Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers handle. Entgegen dessen Behauptung liessen sich keine Augenzeugen finden, die den Beginn oder den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten lückenlos hätten beobachten können. Es lägen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch eine Handlung des Beschuldigten im Sinne der Körperverletzungstatbestände von Art. 122 bis 125 StGB zugefügt worden wäre, und dies lasse sich auch durch weitere Ermittlungen nicht besser abklären. Ob es zu Tathandlungen im Sinne des Tätlichkeitstatbestands gekommen sei, könne dahingestellt bleiben, da es sich dabei um ein Antragsdelikt handle und die Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB seit Januar 2001 abgelaufen sei. Aufgrund dieser Erwägungen des Obergerichts lässt sich in vertretbarer Weise annehmen, mit Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung seien die Gewinnaussichten beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt aussichtslos gewesen sei. Fehlte es aber am Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit der gegen die Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerde, so konnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV abgewiesen werden.
 
Mit dieser substituierten Begründung hält der angefochtene Kostenentscheid des Obergerichts im Ergebnis vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
 
2.
 
Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Kostenentscheid in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen konnte, rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ihm zulasten des Kantons Aargau eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Damit wird das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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