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Informationen zum Dokument  BGer U 251/2003  Materielle Begründung
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BGer U 251/2003 vom 12.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 251/03
 
Urteil vom 12. Mai 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
A.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr, Dolderstrasse 109, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 26. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1943 geborene A.________ arbeitete ab 1. Mai 1995 im Aussendienst der Firma D.________ AG. Er war bei den Winterthur Versicherungen (im Folgenden: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 10. Juni 1997 wurde A.________ in eine Auffahrkollision verwickelt. Ein Lieferwagen fuhr von hinten in das Anhängerfahrzeug seines von ihm gelenkten Personenwagens. Durch den Aufprall wurde das Auto in das Heck eines vor ihm stehenden Pannenfahrzeuges gestossen. Bis 26. Juni 1997 blieb A.________ der Arbeit fern. Danach bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
 
Am 8. Januar 1999 löste die Firma D.________ AG das Arbeitsverhältnis auf Ende März 1999 auf.
 
Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ mit, dass er ab 1. Juli 1999 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 1999 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.
 
Mit Verfügung vom 19. April 2002 stellte die Winterthur ihre Leistungen auf Ende Januar 2002 ein. Im Weitern verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 20. November 2002 fest.
 
B.
 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.
 
C.
 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2002 eine «50%ige UVG-Rente (Komplementärrente zur IV-Rente ...)» zuzusprechen; eventualiter sei eine zusätzliche ärztliche Begutachtung anzuordnen und gestützt darauf der Renten-Prozentsatz festzulegen.
 
Kantonales Verwaltungsgericht und Winterthur beantragen je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitgegenstand bildet die Leistungspflicht der Winterthur nach UVG ab 1. Februar 2002 aus dem Unfall vom 10. Juni 1997. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit sie sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken, natürliche und adäquat-kausale Unfallfolgen darstellen.
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kommt nicht zur Anwendung, wie auch das kantonale Gericht richtig erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c), die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb; ferner BGE 117 V 383 f. Erw. 4b und c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der medizinischen Unterlagen sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juni 1997 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ängstliche Depression, schmerz- und psychisch-bedingte kognitive Funktionseinschränkung) im Sinne einer Teilursächlichkeit zu bejahen. Insbesondere sprächen keine Argumente im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der jetzige Zustand auch ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (status quo sine). Im Weitern gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die psychische Fehlentwicklung (depressive Episode; somatoforme autonome Funktionsstörung; Anpassungsstörung im Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma) unzweifelhaft im Vordergrund stehe. Nach der Rechtsprechung habe somit die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a). Dabei sei von einem Unfall im unter(st)en Bereich der mittleren Fälle auszugehen. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien geprüft und keines als gegeben erachtet. Demzufolge hat sie die Adäquanz und damit eine Leistungspflicht der Winterthur ab 1. Februar 2002 verneint.
 
4.
 
4.1 Auf Grund der Akten ist fraglich, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juni 1997 und den psychischen Störungen besteht. Ebenfalls ist zweifelhaft, ob ein Anwendungsfall der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a gegeben ist. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Februar 2001 leidet der Beschwerdeführer neben einem nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden cervikozephalen Schmerzsyndrom an einer ängstlichen Depression mittleren Schweregrades mit somatischen Symptomen sowie an schmerz- und psychisch bedingten kognitiven Funktionseinschränkungen. Die Störungen beeinflussen sich gegenseitig. Das kantonale Gericht hält selber fest, dass eine Abgrenzung des (subjektiven) Schmerzempfindens von der depressiven Episode mit somatischem Syndrom einerseits sowie der somatoformen autonomen Funktionsstörung und auch der Anpassungsstörung anderseits schwierig sein dürfte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben.
 
4.2 Vorab ist festzustellen, dass entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vorinstanz nicht «irrtümlich von einer vor dem Unfall bestehenden psychischen Problematik ausgegangen» ist. Im Weitern fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juni 1997 und den geklagten Beschwerden. Das gilt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden psychischen Fehlentwicklung nach Unfall. Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn bei der Adäquanzbeurteilung nicht danach unterschieden wird, ob die Beschwerden eher körperlicher oder psychischer Natur sind (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Daran änderte die Annahme einer seit 27. Juni 1997 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % nichts. Damit wäre höchstens eines der Kriterien gegeben, was für die Bejahung der Adäquanz nicht genügt. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung falle ein stellenloser, nur noch teilarbeitsfähiger 56-Jähriger in der Lebenswirklichkeit aus dem Arbeitsprozess heraus und gerate in ein komplexes somatisch/psychisches Beschwerdebild.
 
5.
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 12. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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