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Informationen zum Dokument  BGer P 1/2004  Materielle Begründung
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BGer P 1/2004 vom 07.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 1/04
 
Urteil vom 7. Mai 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
T.________, 1981, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater O.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 12. November 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügungen vom 13. Januar 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003) verneinte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Anspruch der am 14. Mai 1981 geborenen T.________ auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 zufolge Einnahmenüberschusses.
 
B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.
 
C.
 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Neuberechnung des EL-Anspruchs unter Ausserachtlassung der vom Krankenversicherer während ihres Klinikaufenthaltes vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 geleisteten Tagestaxen.
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig ist, ob die vom Krankenversicherer im Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 erbrachten Leistungen (Tagestaxen während der Hospitalisierung in der Klinik L.________) als Einnahmen anzurechnen sind.
 
2.
 
Die Ausgleichskasse hat die Tagestaxen in Höhe von Fr. 169.- bzw. - ab 1. Januar 2000 - von Fr. 169.50 berücksichtigt, was pro Jahr Einnahmen von Fr. 61'685.- (1999) bzw. Fr. 61'867.- (ab 2000) ergab. Dabei handelt es sich um Vollpauschalen, die alle in der Klinik anfallenden Aufwendungen abdeckten.
 
3.
 
Die Vorinstanz verweist bezüglich Anrechnung der vollen Tagestaxen als Einnahmen auf Art. 14 ELV. Sie übersieht dabei aber, dass nach dieser Bestimmung nur jene Leistungen der Krankenversicherung als Einnahmen anzurechnen sind, die für den Unterhalt im Spital ausgerichtet werden. Dies folgt auch deutlich aus der Verweisung auf Art. 11 ELV, der wiederum auf die AHV-Vorschriften zur Bewertung des Naturaleinkommens weiterverweist (vgl. Art. 11 AHVV in der jeweils anwendbaren geltungszeitlichen Fassung). Die Verwaltung darf mithin bei den Einnahmen nur den auf Unterkunft und Verpflegung entfallenden Betrag berücksichtigen. Dabei hat sie von der Bewertung gemäss den AHV-Ansätzen abzuweichen, wenn feststeht, dass der Versicherte durch deren Anwendung offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird (Art. 14 zweiter Satz ELV). Dies wird die Ausgleichskasse im Rahmen der Neubeurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu beachten haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. November 2003 und der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2001 neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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