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Informationen zum Dokument  BGer 2A.28/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.28/2004 vom 07.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.28/2004 /kil
 
Urteil vom 7. Mai 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________, geb. ... 1975,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, 4500 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1975) reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre 1979 in die Schweiz ein und erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung, welche im Januar 1983 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Seit 1996 wurde X.________ vor allem wegen Drogenkonsum und in diesem Zusammenhang begangenen Delikten wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Am 24. April 2003 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, handelnd durch das kantonale Amt für öffentliche Sicherheit, er werde "am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen". Die hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. September 2003 abgewiesen.
 
B.
 
X.________ hat mit Postaufgabe vom 16. Januar 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die vom Solothurner Departement des Innern "verfügte Wegweisung vom 24. April 2003 aufzuheben". Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Auf das Gesuch von X.________ um aufschiebende Wirkung hin hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts superprovisorisch verfügt, dass einstweilen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
 
C.
 
Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Zu prüfen ist aber, ob die erst am 16. Januar 2004 erhobene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 106 OG).
 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 5. September 2003 mit Gerichtsurkunde durch Übersendung an den damaligen Anwalt einerseits und an die "letzte bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers" bei seinen Eltern anderseits zugestellt worden ist, weshalb die Eingabe vom 16. Januar 2004 verspätet sei. Allerdings hatte der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2003 die Niederlegung des Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand angezeigt, weil der Beschwerdeführer "für ihn nicht mehr erreichbar" sei; auch die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht, wo sich dieser aufhalte. Hiervon hatte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom darauf folgenden Tage ohne Einwand Kenntnis genommen und gleichzeitig die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 25. Juli 2003 erstreckt. Am 29. Juli 2003 teilte der erwähnte Anwalt dem Verwaltungsgericht die neue, von ihm soeben erfahrene Anschrift des Beschwerdeführers in einem Wohnheim mit; er ersuchte das Gericht, künftige Korrespondenz unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten. Wegen der Mandatsniederlegung konnte das Verwaltungsgericht die Zustellung an den früheren Anwalt somit nicht als Zustellung an den Beschwerdeführer betrachten. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sein früherer Anwalt ihm das Urteil nicht nachsandte bzw. das Verwaltungsgericht nicht auf eventuelle Zustellungsprobleme hinwies. Wenn das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf abstellt, der Anwalt habe die Anschrift des Beschwerdeführers im Wohnheim gewusst, so übersieht es, dass es diese aufgrund des erwähnten Schreibens vom 29. Juli 2003 ebenfalls kannte. Es hat jedoch keine Zustellung an die Anschrift im Wohnheim versucht. Das hätte dem Verwaltungsgericht aber oblegen, zumal ihm keine weitere Adressänderung zugegangen war. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht erklärt, er habe nach einem etwa Mitte August 2003 mit seinem früheren Anwalt geführten Telefonat das Wohnheim verlassen. Es ist somit fraglich, ob eine Zustellung des Urteils an die Adresse im Wohnheim den Beschwerdeführer tatsächlich erreicht hätte. Bei erfolgloser Zustellung hätte sich der Beschwerdeführer aber entgegenhalten lassen müssen, dass für ihn nach Treu und Glauben - insbesondere nach der Mandatsniederlegung durch seinen früheren Anwalt - die Pflicht bestand, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (vgl. BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; Urteil 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002, auszugsweise in StR 58/2003 S. 220, E. 1). Ob er von der Mandatsniederlegung wusste und für die Weiterleitung seiner Post an den neuen Aufenthaltsort gesorgt hatte, braucht jedoch nicht untersucht zu werden, da ein Zustellungsversuch im Wohnheim unterblieben ist. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein jetziger Rechtsvertreter erst am 7. Januar 2004 vom Urteil des Verwaltungsgerichts Kenntnis erhalten und hierauf mit Postaufgabe vom 16. Januar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, gilt die Beschwerdefrist als gewahrt.
 
1.2 Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung einer am 24. April 2003 verfügten "Wegweisung" beantragt, ist auf die Beschwerde schon mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG nicht einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer damit die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vorangegangene Verfügung des kantonalen Departements des Innern meinen sollte, würde sich am Nichteintreten in diesem Punkt nichts ändern, da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten kann (vgl. Art. 98 lit. g OG; BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 118 Ib 229 E. 1 S. 230; 117 Ib 414 E. 1d S. 417).
 
1.3 Da der Sachverhalt vorinstanzlich von einer richterlichen Behörde festgestellt worden ist, ist das Bundesgericht an die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 121 II 473 E. 1b S. 477 mit Hinweis).
 
2.
 
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach zu Gefängnisstrafen verurteilt, zuletzt vor Ergehen des angefochtenen Entscheids durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2002 zu 14 Monaten Gefängnis wegen verschiedener Delikte, die überwiegend als Verbrechen oder Vergehen zu klassifizieren sind (vgl. Art. 9 StGB). Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.). Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er davon - wie hier - ab oder wird die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216; 125 II 105 E. 2b S. 107 f., mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausweisung sei unverhältnismässig.
 
3.1 Die Ausweisung darf nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, je mit Hinweisen).
 
Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
 
3.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der "zweiten Generation" nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Praxisgemäss drängt sich Zurückhaltung auch dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 314 ff.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 6.32, S. 223 f.; sowie unveröffentlichte Urteile 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 3b [zitiert bei Andreas Zünd, a.a.O., S. 224], und 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 5c).
 
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
 
3.3
 
3.3.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 1996 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Mitfahrens in einem entwendeten Motorfahrzeug, der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Hierbei hielt das Strafgericht fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der während eines Zeitraums von fast einem Jahr gehandelten Drogenmenge (ca. 90g Heroin und 10g Kokain) nicht leicht wiege. Dazu komme die als Mittäter an einem Tage begangene Einbruchsserie, die zwar eine relativ geringe Beute brachte, durch welche aber ein Sachschaden von über Fr. 5'000.-- angerichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe trotz verschiedenster Kontrollen durch die Polizei und laufender Verfahren stets weiterdelinquiert. Eine am 10. Mai 1994 durch die Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls ausgesprochene Warnstrafe von 14 Tagen Einschliessung habe ihn offensichtlich unbeeindruckt gelassen. Anderseits habe ein Unfall mit mehrfachen Frakturen es ihm verunmöglicht, die begonnene Lehre abzuschliessen, sodass er offenbar aus einer gewissen Orientierungslosigkeit in Kreise geraten sei, in denen Drogen konsumiert werden. Er habe Einsicht in die Sinnlosigkeit des Konsums von Betäubungsmitteln gezeigt und deshalb versucht, sich aus eigener Kraft von der Sucht zu befreien, um wieder arbeiten zu können. Das sei ihm aber ebenso wie die erfolgreiche Durchführung eines Methadonprogramms misslungen. Sein Wille, von den Betäubungsmitteln loszukommen, scheine aber ungebrochen, bemühe er sich doch aktiv um eine Therapie. Daher gewährte ihm das Strafgericht den bedingten Strafvollzug.
 
Unter Bezugnahme auf das erwähnte Strafurteil vom 9. Juli 1996 machte das Solothurner Amt für Ausländerfragen den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden können.
 
3.3.2 Am 2. April 1997 befand das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer des bandenmässigen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Fahrens unter Drogeneinfluss, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der mehrfachen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig. Anstelle einer Strafe wurde er gemäss Art. 100bis Ziff. 1 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Die gleichzeitig als vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe aus dem früheren Urteil vom 9. Juli 1996 wurde zugunsten der Arbeitserziehungsmassnahme aufgeschoben. Hierauf war der Beschwerdeführer bis zum 29. Oktober 1999 im Massnahmenvollzug und Polizeigewahrsam. An diesem Tag beschloss das Strafgericht Basel-Stadt, die Arbeitserziehungsmassnahme aufzuheben und an deren Stelle eine Gefängnisstrafe von zwölf Monaten auszusprechen, wobei diese Strafe und die anderen vollziehbar erklärten Strafen als durch den Massnahmenvollzug getilgt angesehen wurden. In der Arbeitserziehungsanstalt konnte der Beschwerdeführer eine Lehre als Automonteur absolvieren.
 
3.3.3 Wegen in der Zeit vom 1. November 1999 bis 29. September 2000 mehrfach begangenen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeit und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 11. Januar 2001 erneut zu zehn Monaten Gefängnis. Er befand sich vom 2. November 2000 bis zum 17. April 2001 im Gefängnis. Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt entliess ihn laut Entscheid vom 22. Februar 2001 nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Gefängnis mit der Weisung, sich einer ambulanten drogentherapeutischen Behandlung zu unterziehen.
 
Auf diese Verurteilung hin verwarnte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2001; es erklärte, falls er erneut Anlass zu Klagen geben sollte, müsste ein Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen werden.
 
3.3.4 Am 18. Juli 2001 verurteilte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt den Beschwerdeführer zu vier Monaten Gefängnis unbedingt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Delikte hatte der Beschwerdeführer in den Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 17. April 2001 begangen.
 
3.3.5 Nach seiner erneuten Haftentlassung Ende 2001 beging der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftnahme am 1. April 2002 wiederum verschiedene Delikte (namentlich mehrere Einbruchsdiebstähle), weswegen ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 9. Dezember 2002 schliesslich zu 14 Monaten Gefängnis wegen mehrfachen - teils versuchten - Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügiger Hehlerei, Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilte. Bereits am 30. Januar und am 13. Februar 2002 war er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Rauschzustand bzw. mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln verurteilt worden.
 
3.4 Auf die strafrechtliche Verurteilung vom 9. Dezember 2002 hin entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. April 2003, den Beschwerdeführer für die Dauer von zehn Jahren auszuweisen. Anlässlich seiner vorherigen Anhörung im März 2003 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe mit dem Drogenkonsum versucht, die schrecklichen Ereignisse in seiner Heimat Bosnien zu verdrängen. Er sei dann Ende 2001 "unvorbereitet" aus der Haft entlassen worden und daher "wieder auf der Gasse" gelandet. Seit einem Jahr sei er aber drogenfrei und nehme derzeit an einem Methadonprogramm teil; er wolle weiterhin drogenfrei leben. Er möchte sich für die vielen Probleme, die er in seinem Gastland Schweiz verursacht habe, entschuldigen und bitte um eine allerletzte Chance.
 
Wie allerdings schon das kantonale Departement des Innern richtig bemerkt hat, stehen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, drogenfrei zu sein und bleiben zu wollen sowie keine Probleme mehr zu bereiten, im Widerspruch zum Verhalten, das er im genannten Zeitraum und seither an den Tag gelegt hat: Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt hielt in ihrem Entscheid vom 15. Januar 2003, mit welchem sie eine vorzeitige bedingte Entlassung aus der Haft verweigerte, fest, der Beschwerdeführer habe eine ihm im Rahmen des vorläufigen Massnahmenvollzugs eingeräumte Möglichkeit, seine Drogensucht mit professioneller Hilfe anzugehen, nicht wahrgenommen. So sei er am 4. November 2002 in eine Wohngemeinschaft eingetreten. Am 23. November 2002 habe er sich bei einem begleiteten Ausgang von der Gruppe abgesetzt und darauf Kokain und Heroin konsumiert. Am 30. November 2002 habe er schliesslich eigenmächtig die Wohngemeinschaft verlassen und sei bis zum 9. Dezember 2002 flüchtig gewesen. Aus der Strafanstalt A.________, in welche der Beschwerdeführer am 14. Januar 2003 eingetreten war, wird sodann berichtet, dass der Beschwerdeführer massive Drohungen gegenüber Insassen ausgesprochen habe. Ausserdem habe er zusammen mit einer weiteren Person einen Insassen mit der Behauptung ausgezogen und beraubt, dieser besitze Drogen, welche er ihnen auszuhändigen habe. Zudem kehrte er aus einem Beziehungsurlaub am 6. April 2003 nicht in die Strafanstalt zurück und konnte erst zehn Tage später wieder aufgegriffen werden. Laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts vereitelte der Beschwerdeführer auch die Aufnahme einer Therapie im Wohnheim B.________, in welches er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 3. Juli 2003 eintreten sollte. Statt dessen tauchte er nach kurzer Zeit ohne Angabe eines Aufenthaltsortes unter. Gegenüber der Polizei gestand er am 19. Juli 2003, seit der erwähnten Haftentlassung wiederholt unter anderem Heroin und Kokain konsumiert zu haben; unter Drogeneinfluss habe er ausserdem den Einbruchsdiebstahl vom 19. Juli 2003, nach welchem er angehalten worden war, begangen.
 
3.5 Beim Beschwerdeführer, der bisher zu insgesamt über 58 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, besteht offensichtlich Rückfallgefahr. Es hat sich erwiesen, dass er bis anhin nicht in der Lage ist, sich aus der Spirale von Sucht und Delinquenz zu befreien. Er hat konstant und regelmässig Straftaten von einer gewissen Schwere begangen; weder frühere strafrechtliche Verurteilungen, zwischenzeitlicher Polizeigewahrsam noch die Verwarnungen durch die Fremdenpolizeibehörden haben ihn davon abgehalten. Kaum aus dem Massnahmenvollzug oder aus der Haft entlassen, verstiess er erneut gegen die Gesetze. Selbst wenn er Ende 2001 "unvorbereitet" aus der Haft entlassen worden sein sollte, so hat er auch die anderen Male, als ihm Betreuung angeboten worden war, diese nicht im Sinne einer Besserung genutzt, sondern sofort erneut delinquiert und von sich aus Behandlungen abgebrochen und Hilfseinrichtungen verlassen. Die verschiedensten Versuche und Programme, die Drogensucht des Beschwerdeführers in den Griff zu bekommen, schlugen fehl. Der Beschwerdeführer hat auch die mehrfach eingeräumten Bewährungschancen (bedingter Strafvollzug, Arbeitserziehungsmassnahmen, bedingte Entlassung) nicht zu nutzen gewusst. Bezeichnenderweise legt er in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort dar, was er unternommen hat und noch zu unternehmen gedenkt, um von seiner Sucht und der damit einhergehenden Delinquenz loszukommen.
 
Zwar unterscheidet sich der Beschwerdeführer als Süchtiger von jenen Tätern, die aus rein finanziellen Beweggründen handeln. Trotzdem ist ein erhebliches Interesses an seiner Fernhaltung bzw. Ausweisung gegeben, da sich seine Straffälligkeit nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft, sondern fortwährend auch Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschädigt werden und keine Besserung zu erwarten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht von Bedeutung, dass er einen Teil der ausgeprochenen Freiheitsstrafen nicht im Gefängnis, sondern in einer Arbeitserziehung verbrachte (vgl. BGE 125 II 521 E. 3b und c S. 524 ff.). Dieser Umstand zeigt im Übrigen gerade, dass sich die Behörden nicht mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen begnügten, sondern dem Beschwerdeführer ebenfalls aktiv Hilfe angeboten haben. Doch selbst dadurch hat sich keine wesentliche Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers ergeben.
 
3.6 Wohl ist der heute 29-jährige Beschwerdeführer als Kleinkind in die Schweiz gelangt und lebt seitdem hier. Die letzten Jahre hat er jedoch als Randständiger in der "Szene", im Strafvollzug oder an Therapieplätzen verbracht und kann daher nicht als in der Gesellschaft integriert bezeichnet werden. Auch nachdem ihm die Möglichkeit gegeben worden war, im Rahmen von Arbeitserziehungsmassnahmen eine Ausbildung abzuschliessen, konnte er nicht einen einigermassen geregelten Lebenswandel finden. Unter anderem geht er keiner regelmässigen Arbeit nach. Er mag zwar in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr haben. Doch auch in der Schweiz verfügt er, wenn überhaupt, nur über eines in der Drogenszene; diese ständigen Kontakte haben ihm die Abkehr von der Sucht bisher zusätzlich verunmöglicht. Letztlich mag ihm die räumliche Trennung von seinem hiesigen negativen Umfeld durch Rückkehr in seine Heimat eher dabei helfen, zu einem normalen Leben zu finden.
 
Der Beschwerdeführer meint zwar, die einzigen Familienangehörigen, die ihm noch helfen könnten, lebten in der Schweiz. Es trifft zu, dass unter anderem seine Eltern in der Schweiz wohnen; diese vermochten ihn aber nie von seiner Sucht und Straffälligkeit abzuhalten. Den Akten zufolge verweilt der ledige Beschwerdeführer nicht bei seinen Eltern und hat kaum mehr Kontakt zu ihnen. Aus seinen Vorbringen ist sogar zu schliessen, dass diese nicht nur gegen eine Rückkehr ihres Sohnes nach Hause sind, sondern ihn monatelang weder sehen noch sprechen und seinen Aufenthaltsort nicht kennen, da sie ihm das an ihre Anschrift Anfang September 2003 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts bis Januar 2004 nicht zur Kenntnis bringen konnten.
 
Nach dem Gesagten kann es auch nicht mehr entscheidend darauf ankommen, was für Therapie- und Resozialisierungschancen in der Heimat des Beschwerdeführers bestehen, hat er doch die ihm in der Schweiz mehrfach und über Jahre hinweg angebotenen Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern gebracht. Die Drogensucht als solche stellt kein Hindernis für die Ausweisung dar. Ob der Beschwerdeführer zum Überleben bestimmter Massnahmen bedarf und ob diese in seiner Heimat tatsächlich zur Verfügung stehen, werden die Behörden mit Blick auf das Verbot unmenschlicher Behandlung im Rahmen des Vollzugs der Ausweisung zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG; Urteil 2A.214/2002 vom 23. August 2002, E. 3.4 und 3.6).
 
3.7 Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 zugrundelag: Dort unterzog sich der Ausländer einer Therapie, die erfolgreich verlief und deren weitere positive Entwicklung durch Ausweisung zunichte gemacht worden wäre; die Behörden hatten Jahre zuvor zwar die Ausweisung angedroht, jedoch auf spätere einschlägige Vorkommnisse zunächst nicht reagiert; die Ausweisung ohne erneuten hinreichenden Anlass auszusprechen, nachdem sich der Ausländer infolge seiner Therapie während rund zwei Jahren (weitestgehend) gesetzestreu verhalten hatte und sich zu integrieren begann (Arbeit, soziale Kontakte), erschien daher unverhältnismässig. Vorliegend ist hingegen beim Beschwerdeführer trotz vieler Massnahmen keine Besserung in Sicht; der Beschwerdeführer delinquiert unvermindert weiter. Die Behörden haben die Ausweisung auf die letzte Verwarnung vom 16. März 2001 hin unverzüglich nach der nächsten grösseren strafrechtlichen Verurteilung vom 9. Dezember 2002 verfügt.
 
3.8 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, die serbo-kroatische Sprache weder lesen noch schreiben zu können, so bleibt immerhin eine mündliche Verständigung in seiner Heimat möglich. Daher wird er dort auch etwa im angelernten Beruf als Automonteur tätig werden können. Wohl mag die allgemeine Situation in seiner Heimat nicht einfacher als in der Schweiz sein. Daraus ergibt sich jedoch kein Ausweisungshindernis.
 
3.9 Die Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles führt zum Schluss, dass angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt ist.
 
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, hält die Ausweisung auch vor diesen Bestimmungen stand, zumal alle hiernach massgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt wurden.
 
4.
 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und damit der Entscheid des Verwaltungsgerichts als bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Entscheid erledigt sich auch das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
 
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist indes stattzugeben, da sein Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos erschien und er bedürftig ist (Art. 152 OG). Daher sind keine Kosten zu erheben und ist sein Anwalt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Parteientschädigungen an die Behörden werden nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Dem Beschwerdeführer wird Advokat Christoph Dumartheray, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Advokat Dumartheray wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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