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Informationen zum Dokument  BGer 4C.62/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.62/2004 vom 05.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.62/2004 /lma
 
Urteil vom 5. Mai 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
A.________ AG (vormals: B.________ AG),
 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
 
gegen
 
E.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Egli.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag; Sacheinlagevertrag; Aktivlegitimation,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Zivilsachen vom 31. Dezember 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
E.________ (Beklagter) und F.________ trafen am 29. Mai 1998 im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf folgende Vereinbarung:
 
"Hiermit bestätigt die Bauherrschaft, dass die Firma B.________ AG, [...] im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf von F.________, Wohnung Nr. [...], in oben erwähnter Überbauung Gipserarbeiten ausführen kann. Die Gipserarbeiten werden zu einem mittleren Konkurrenzpreis der übrigen Mitbewerber, zwischen dem 1. bis 3. Unternehmer vergeben. Das Arbeitsvolumen beträgt mindestens 1 bis 2 Häuser von der Gesamtüberbauung. Die Arbeiten können von der Bauherrschaft auch in Etappen vergeben werden."
 
In der Folge führte die B.________ AG in einem Haus Gipserarbeiten aus. Mit Schreiben vom 5. Februar 2000 berief sich die B.________ AG auf die Vereinbarung vom Mai 1998 und verlangte, dass der Beklagte sie, wie vereinbart, bei der nächsten Arbeitsvergabe kontaktiere. Zu einer weiteren Arbeitsvergabe an die B.________ AG kam es jedoch nicht.
 
Am 28. Juni 2002 wurde die B.________ AG in 'A.________ AG' (Klägerin) umfirmiert. Am gleichen Tag gründeten die Klägerin, D.________ und G.________ eine Aktiengesellschaft unter der Firma 'C.________ AG'. Ebenfalls am 28. Juni 2002 schlossen die Klägerin als Sacheinlegerin und die C.________ AG einen Sacheinlagevertrag, dessen erste Ziffer wie folgt lautet:
 
"I. Sacheinlage
 
Die Sacheinlegerin überträgt der in Gründung begriffenen C.________ AG Aktiven von Fr. 466'732.02 und Passiven von Fr. 116'433.23 laut Bilanz vom 1. Januar 2002. Diese Bilanz wird zum Bestandteil dieses Vertrages erklärt und von den Parteien mitunterzeichnet. Die Sacheinlegerin überträgt der Gesellschaft alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen. Die in Gründung begriffene C.________ AG übernimmt die Schuldpflicht zur Verzinsung und Abzahlung für alle in der Bilanz enthaltenen Passiven, künftige Haftpflichtansprüche und Pflichten aus bestehenden Verträgen, usw., unter vollständiger Entlastung der Sacheinlegerin.
 
Die in der Übernahmebilanz per 1. Januar 2002 nicht aufgeführten Aktiven und Passiven verbleiben bei der A.________ AG (vergleiche Bilanz per 31. Dezember 2002 [recte 2001] - Bilanz vom 1. Januar 2002)."
 
B.
 
Vor Abschluss des Sacheinlagevertrages hatte die B.________ AG am 26. April 2002 beim Kantonsgericht Obwalden Klage eingereicht. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, den am 29. Mai 1998 abgeschlossenen Vorvertrag zum Abschluss eines Hauptvertrages zu erfüllen; weiter sei der Beklagte aufgrund der Nichterfüllung des Vorvertrages zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 377 OR zu verurteilen; zudem sei er zur Zahlung von Fr. 80'000.-- nebst 5 % Zins seit 28. Juni 2000 zu verpflichten. In der Begründung machte die B.________ AG im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe ihr vereinbarungswidrig nur in untergeordnetem Masse Gipserarbeiten übertragen.
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die B.________ AG - auf Verlangen des Kantonsgerichtspräsidenten - einen aktuellen Handelsregisterauszug nach. Gestützt auf diesen Auszug teilte der Gerichtspräsident der B.________ AG mit, dass sie erst am 3. Juli 2002 eingetragen worden sei, unter dieser Firma aber bereits am 26. April 2002 Klage erhoben habe. In ihrer Stellungnahme machte die B.________ AG geltend, dass sie am 28. Juni 2002 in A.________ AG (Klägerin) umfirmiert worden sei; es handle sich dabei bloss um eine Namensänderung; das Gericht habe daher nichts Anderes zu tun, als diese Änderung im Prozess anzumerken. Der Beklagte hielt demgegenüber dafür, dass am 28. Juni 2002 nach der erwähnten Umfirmierung ausserdem eine neue Unternehmung unter der Firma 'C.________ AG' gegründet worden sei; dabei seien alle Rechte aus bestehenden Rechtsverhältnissen der Klägerin auf diese neue Unternehmung übergegangen; folglich sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 wies das Kantonsgericht die Klage der A.________ AG im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Aus dem Sacheinlagevertrag gehe hervor, dass die Sacheinlegerin (Klägerin) der C.________ AG alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen übertragen habe; die Klägerin habe die Forderung gegenüber E.________ an die C.________ AG abgetreten, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei.
 
Die dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 31. Dezember 2003 ab. Das Gericht kam zum Schluss, die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Forderung sei durch den Sacheinlagevertrag auf die C.________ AG übergegangen. Der Klägerin fehle somit die Aktivlegitimation.
 
C.
 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass sie aktivlegitimiert sei; ausserdem sei die Sache zur Weiterbehandlung und materiellen Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise ihre Aktivlegitimation verneint, indem sie den vertraglichen Übergang der umstrittenen Forderung auf die C.________ AG bejaht habe. Die Vorinstanz ist von einem zutreffenden Begriff der Aktivlegitimation ausgegangen. Steht eine Forderung einer Partei nicht (mehr) zu, ist sie nicht aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin hängt somit einzig davon ab, ob die umstrittene Forderung in Höhe von Fr. 80'000.-- aufgrund des Sacheinlagevertrags bei der Klägerin verblieben ist oder ob sie, wie die Vorinstanz schloss, auf die C.________ AG übertragen wurde.
 
2.
 
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Auslegung des Sacheinlagevertrages das aus Art. 2 ZGB folgende Vertrauensprinzip unrichtig angewandt.
 
2.1 Nach Ziffer I des Sacheinlagevertrages überträgt die Klägerin als Sacheinlegerin der C.________ AG alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen. Die Vorinstanz erwog, im Vertrag werde vorab festgehalten, welche Aktiven - also auch welche eingebuchten Forderungen - auf die neue Gesellschaft übergingen. Die Vertragsklausel, wonach die Sacheinlegerin der Gesellschaft alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen überträgt, sei deshalb als Auffangklausel für diejenigen Forderungen anzusehen, die unter den Aktiven nicht bilanziert worden seien. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen durfte und musste die Klausel von beiden Parteien in diesem Sinn verstanden werden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach nur die aktivierten Forderungen übertragen worden seien, könne der Klausel nicht entnommen werden. Die Vorinstanz führte aus, die geschilderte Vertragsauslegung folge auch aus dem zweiten Absatz der Klausel, wonach "die in der Übernahmebilanz per 1. Januar 2002 nicht aufgeführten Aktiven und Passiven bei der Klägerin verbleiben (vergleiche Bilanz per 31. Dezember 2001 - Bilanz per 1. Januar 2002)". Nach dieser Vertragsbestimmung seien nur diejenigen Aktiven nicht übertragen worden, die zwar in die Bilanz vom 31. Dezember 2001, nicht aber in die Übernahmebilanz vom 1. Januar 2002 Eingang gefunden hätten. Ein Vergleich dieser Bilanzen ergebe, dass von allen Forderungen einzig das "Darlehen X.________" nicht von der neuen Gesellschaft übernommen worden sei. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass andere Forderungen bei der Klägerin verblieben seien. Weil die umstrittene Forderung von der Klägerin auf die C.________ AG übertragen worden sei, könne im Übrigen die Frage offen bleiben, ob sie in die Bilanz vom 1. Januar 2002 aufgenommen worden sei.
 
2.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung privater Willenserklärungen ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien massgebend. Lässt sich ein subjektiv übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist die Erklärung objektiviert zu interpretieren, d.h. so wie sie vom jeweiligen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 mit Verweisen). Während nach konstanter Praxis der tatsächliche Parteiwille beweisfähige Tatfrage bildet, kann der objektivierte Bedeutungsgehalt als Rechtsfrage beurteilt werden und ist somit im Rahmen der Berufung frei zu prüfen (BGE 128 III 419 E. 2.2).
 
Da die Vorinstanz keinen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen festgestellt hat, ist zu prüfen, ob sie in bundesrechtskonformer Weise den mutmasslichen Parteiwillen zum Sinngehalt von Ziffer I des Sacheinlagevertrages ermittelt hat. Aus dieser Klausel wird zunächst ersichtlich, dass die Klägerin der C.________ AG Aktiven in Höhe von Fr. 466'732.02 gemäss Bilanz vom 1. Januar überträgt (1. Abs., 1. Satz). Weiter wird vereinbart, dass die Klägerin der genannten Gesellschaft alle Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen überträgt (1. Abs., 3. Satz). Daraus geht der Wille hervor, sämtliche - d.h. auch die nicht unter den Aktiven in Höhe von Fr. 466'732.02 bilanzierten - Forderungen zu übertragen. Die Auffassung der Klägerin, wonach die Parteien nur ganz bestimmte Aktiven in einer genau begrenzten Höhe übernommen hätten, ist aus dieser Klausel - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht ersichtlich.
 
Wollte man der Ansicht der Klägerin folgen, käme dem 3. Satz zudem keinerlei (selbständige) Bedeutung zu. Denn würde dieser Satz einzig die Bestätigung des ersten Satzes bezwecken, wäre er überflüssig. Bei der objektivierten Vertragsauslegung ist als Vertragswille anzusehen, was vernünftige Parteien durch die Verwendung der fraglichen Worte ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl. 2003, N 1201, 1235; BGE 129 III 118 E. 2.5). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Parteien keine überflüssigen bzw. bedeutungslosen Abreden treffen wollten (BGE 110 II 141 E. 2b; vgl. auch BGE 122 III 420 E. 3a). Der Ansicht der Klägerin, wonach nur die aktivierten Forderungen vertraglich übertragen wurden, kann nicht gefolgt werden.
 
Aus Absatz 2 von Ziffer 1 des Sacheinlagevertrages lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) ergibt ein Vergleich der beiden Bilanzen vom 31. Dezember 2001 und 1. Januar 2002, dass die C.________ AG von allen Forderungen einzig das vorliegend unbeachtliche "Darlehen X.________" nicht übernahm; den Bilanzen könne nicht entnommen werden, dass andere Forderungen bei der Klägerin verblieben seien. Selbst wenn also mit der Klägerin anzunehmen wäre, dass die umstrittene Forderung nicht in der Übernahmebilanz vom 1. Januar 2002 erscheint - was die Vorinstanz offen liess -, folgt daraus keineswegs, dass die Forderung nicht übertragen wurde. Der Vergleich der beiden Bilanzen stützt im Gegenteil das vorinstanzliche Auslegungsergebnis, wonach nicht nur die bilanzierten, sondern sämtliche Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen übertragen wurden.
 
Der Schluss der Vorinstanz, die Klägerin habe durch den Sacheinlagevertrag die umstrittene Forderung auf die C.________ AG übertragen und damit ihre Aktivlegitimation verloren, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz hätte die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung bringen und gegen den Beklagten entscheiden müssen; denn dieser habe mit seinen gegenteiligen Schutzbehauptungen eine für ihn günstige Rechtsfolge bewirken wollen. Soweit überhaupt ersichtlich ist, worauf die Klägerin mit diesen Vorbringen hinaus will, verkennt sie die Tragweite von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Indessen schreibt sie dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c). Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten, soweit die Klägerin Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung übt (BGE 127 III 73 E. 6a). Die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweise zu einem Beweisergebnis gelangt und hat nicht auf Beweislosigkeit geschlossen. In einem solchen Fall ist die Beweislastverteilung gegenstandslos, was einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB ausschliesst (BGE 114 II 289 E. 2a).
 
4.
 
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht verneint, womit die Berufung abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Zivilsachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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