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Informationen zum Dokument  BGer K 162/2003  Materielle Begründung
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BGer K 162/2003 vom 04.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
K 162/03
 
Urteil vom 4. Mai 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
Dr. med. R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Karin Pfenninger-Hirschi, Dufourstrasse 11, 4010 Basel,
 
gegen
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern, Beschwerdegegner
 
(Verfügung vom 23. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 lehnte das Eidgenössische Departement des Innern ein von Dr. med. R.________ mit Eingaben vom 9. Juli und 15. Oktober 2001 eingereichtes Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner deutschen Laborweiterbildung mit dem schweizerischen pluridisziplinären Weiterbildungstitel "Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH" ab.
 
B.
 
Dagegen liess Dr. med. R.________ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks Sachverhaltsabklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung; in verfahrensmässiger Hinsicht sei die Angelegenheit für den Fall, dass sich das angerufene Gericht als unzuständig erachte, an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu überweisen.
 
Nach durchgeführtem Meinungsaustausch überwies das Schweizerische Bundesgericht die Angelegenheit am 23. Dezember 2003 an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches den Schriftenwechsel eröffnete. Daraufhin legte das Departement am 26. März 2004 eine am Vortag von ihm erlassene Verfügung ins Recht, in der die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und Dr. med. R.________ eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu einem Vorbescheid des Bundesamtes für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), vom 26. März 2003 gesetzt wurde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die angefochtene Verfügung beschlägt die Zulassung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f und Art. 38 KVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 KVV; gemäss dieser Verordnungsbestimmung sind Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen, wenn sich die leitende Person - welche im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende weitere Voraussetzungen zu erfüllen hat - über eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist. Als solche gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 KLV (in der bis Ende 2003 gültigen, hier anwendbaren Fassung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) die vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Über die Gleichwertigkeit einer anderen Weiterbildung entscheidet das Departement.
 
1.2 Die Regelung des Art. 42 KLV beansprucht nur Geltung für das Gebiet der Krankenversicherung nach KVG und betrifft somit einzig Bundessozialversicherungsrecht; andere Rechtsgebiete, wie z.B. kantonale Gewerbe- oder Gesundheitsbestimmungen, werden dadurch nicht berührt und auch nicht präjudiziert. Dies ergibt sich schon aus einer systematischen Auslegung der Norm, welche sich im Regelungsgebiet der Zulassung von Leistungserbringern der Krankenversicherung befindet.
 
1.3 Da das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen der Departemente des Bundesrates auf dem Gebiete der Sozialversicherung beurteilt, ist der anhängig gemachte Rechtsstreit vom Eidgenössischen Versicherungsgericht an die Hand zu nehmen, welches sich bereits in der Vergangenheit regelmässig für die Beurteilung der Zulassung von Leistungserbringern der Krankenversicherung als zuständig erachtete, ohne dass indessen die vorliegende Fallkonstellation zu beurteilen war (BGE 127 V 431; Urteile H. vom 28. März 2001, K 153/99, U. vom 27. September 2001, K 136/99, M. vom 4. Juli 2001, K 79/98).
 
2.
 
Das Departement zog die angefochtene Verfügung unter Hinweis auf Art. 58 VwVG in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es an, dem Beschwerdeführer sei vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2003 keine Möglichkeit geboten worden, zur Angelegenheit gehörig Stellung zu nehmen, da ihm der Vorbescheid nicht eröffnet worden sei; diese Verletzung des rechtlichen Gehörs führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
 
2.1 Gemäss dem vom Departement angerufenen Art. 58 VwVG kann die "Vorinstanz" bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welche Bestimmung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG im Bereich der Zulassung und des Ausschlusses von Leistungserbringern keine Anwendung findet). Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht fehlt es indessen an einer Vorschrift, durch die der Devolutiveffekt analog Art. 58 VwVG eingeschränkt würde (Urteil B. vom 5. Mai 2000, M 9/99, Erw. 1a; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichtes in Sachen K. vom 13. Oktober 1998, 2A.242/1998, sowie E. vom 8. Juni 1998, 2A.86/1997; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, S. 294 Rz. 1544), womit die Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2004 lediglich als Antrag auf Erlass eines Entscheides im Sinne der Verfügung entgegen genommen werden kann. Im Übrigen kommt ihr - weil nichtig - keine Rechtswirkung zu.
 
2.2 Indessen kann den Ausführungen des Departementes insoweit gefolgt werden, als von einer fehlenden Zustellung des vom BSV am 26. März 2003 ausgearbeiteten Vorbescheids vor Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen ist. Ebenso ist die Einschätzung zutreffend, der Vorbescheid umfasse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewichtige Gesichtspunkte, zu denen dem Beschwerdeführer noch vor Erlass der streitigen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, zumal in Anerkennungs-, Zulassungs- und Bewilligungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör in Form eines verstärkten Mitwirkungsrechts bei der Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen zum Ausdruck kommt (BGE 128 V 279 Erw. 5b/cc mit Hinweisen). Angesichts dieser Gehörsverletzung (siehe auch Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist den Anträgen der Parteien folgend die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Departement zurückzuweisen. Dieses wird dem Beschwerdeführer alsdann Gelegenheit geben, zum Vorbescheid vom 26. März 2003 Stellung zu nehmen und hernach unter Berücksichtigung der allfälligen weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen neu verfügen.
 
3.
 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG werden dem unterliegenden Departement keine Gerichtskosten auferlegt. Indessen hat es gemäss Art. 159 Abs. 2 OG dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an das Eidgenössisches Departement des Innern zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli und 15. Oktober 2001 um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Weiterbildung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Eidgenössische Departement des Innern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
 
Luzern, 4. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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