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Informationen zum Dokument  BGer H 150/2001  Materielle Begründung
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BGer H 150/2001 vom 04.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 150/01
 
Urteil vom 4. Mai 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
P.________, 1922, Beschwerdegegner,
 
Vorinstanz
 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen, Basel
 
(Entscheid vom 1. Februar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1922 geborene Altersrentner P.________ leidet an einer hochgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits; er hat nur noch eine Hand. Am 24. Juni 1999 ersuchte er die Invalidenversicherung um erneute monaurale Hörgeräteversorgung. Gestützt auf die Expertise 1 vom 6. Juli 1999 sowie die Expertise 2 vom 29. Februar 2000 des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sowie den Anpassungsbericht der Lieferantin für Hörgeräte, der Hörhilfe B.________ AG, vom 28. Februar 2000 sprach die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse) P.________ mit Verfügung vom 23. März 2000 den für die erforderliche monaurale Versorgung in der Indikationsstufe 3 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 2'187.60 zu; einen Mehrbetrag für das angepasste Hörgerät Phonak Sono Forte2 P3 AZ mit Fernbedienung und Ohrpassstück lehnte sie ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die volle Kostenübernahme des Hörgerätes Phonak Sono Forte2 P3 AZ inklusive Fernbedienung und Ohrpassstück beantragte, hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 1. Februar 2001 gut und sprach P.________ einen Beitrag von Fr. 2'617.-- an die Hilfsmittelkosten zu.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
 
Während die Ausgleichskasse Basel-Stadt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt P.________ deren Abweisung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die Übernahme von 75 % der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdegegners gemäss dem Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 2'187.60 entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss AHV-Tarif (inklusive Mehrwertsteuer) beschränkt hat. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. März 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
3.
 
3.1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3).
 
Das Departement regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter AHVV).
 
Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979, in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung, haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Abs. 2).
 
Gemäss Ziff. 5.57 HVA-Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter (Besitzstandswahrung bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [Art. 4 HVA]).
 
Das BSV kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung von Hilfsmitteln abschliessen (Art. 5 HVA).
 
3.2 Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen zunächst im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) vom 1. Januar 1979, in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung, konkretisiert; dieses verweist auf die Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), gültig ab 1. Januar 1993. Gemäss KSHA haben die Versicherten, soweit in diesem Kreisschreiben nichts anderes bestimmt wird, das Hilfsmittel selber anzuschaffen und an dessen Kosten einen Selbstbehalt von 25 Prozent zu übernehmen. Die Versicherung leistet einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Rz. 1005 KSHA). An Spezialgeräte, wie ferngesteuerte oder selbstregulierende Hörgeräte, kann ein höherer Beitrag gemäss Rz. 1005 nur gewährt werden, wenn die Versicherten wegen eines körperlichen Schadens an Händen oder Armen nicht in der Lage sind, das Gerät manuell einzustellen (Rz. 5.57.5). Gemäss Rz. 5.57.6 entspricht der anrechenbare Nettopreis dem von den Versicherten tatsächlich bezahlten Preis, abzüglich allfälliger Rabatte und sonstiger Vergünstigungen, zuzüglich des Preises der Ohrmulde und allfälliger zusätzlicher Leistungen.
 
In den Rz. 5.07.1 ff. WHMI in der ab 1. Januar 1993 gültigen Fassung wurden die Art der abzugebenden Geräte, insbesondere die Voraussetzungen einer binauralen Versorgung (Rz 5.07.3), die Voraussetzungen für die Abgabe einer Fernbedienung und das Abgabeverfahren mit erster und zweiter Expertise (Rz 5.07.11 ff.) umschrieben. Rz. 5.07.8 hielt überdies fest, dass Hörgeräte, deren Anschaffungskosten die Kostenlimiten überstiegen, nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung abgegeben würden, wenn keine preisgünstigeren Geräte den Anforderungen zu genügen vermöchten, wobei sich die Schlussexpertise (Rz. 5.07.20) darüber auszusprechen habe. Im Anhang 1 wurde allgemein für alle Hilfsmittel ausgeführt, es sei denkbar, dass die Anschaffung von Hilfsmitteln verlangt werde, deren Preis die festgesetzten Limiten überschreite. Die Kostenübernahme könne in solchen Fällen geprüft werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Preisüberschreitung durch die Garantie einer überdurchschnittlichen Lebensdauer und durch tadellose Service-Leistungen wettgemacht werde. Anhang 1.1 der WHMI enthielt schliesslich Kostenlimiten und Tarifpositionen bei den verschiedenen Dienstleistungen und Arten von Hörgeräten.
 
Am 31. Juli 1995 schloss das BSV einen Tarifvertrag zur Abgabe von Hörgeräten mit den verschiedenen Akustikervereinigungen ab, der per 1. September 1995 in Kraft trat und mit Änderung der Rz. 5.07.7 WHMI ab 1. September 1995 für anwendbar erklärt wurde. Dabei wurden diverse Randziffern geändert, insbesondere die spezielle Ausnahmebestimmung in Rz. 5.07.8 gestrichen, hingegen die allgemeine Ausnahmebestimmung von Anhang 1 beibehalten. Im März 1997 wurde dieser Vertrag wieder gekündigt. Auf den 1. April 1999 trat der neue, nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe in Kraft.
 
3.3 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher nicht mehr mit Branchenvertretern, sondern zwischen der IV/AHV, vertreten durch das BSV, einerseits und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäft anderseits abgeschlossen wird. Er regelt Geltungsbereich und Zulassung, die Pflichten der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen, die Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der Vergütung der Leistungen, Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei Nichterfüllung vertraglicher Abmachungen sowie In-Kraft-Treten, Vertragsanpassungen und Kündigung.
 
Neu beruht die Tarifgestaltung auf dem Indikationenmodell. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 - und nicht mehr wie bisher nach einer technischen Indikation (vgl. Heiner Waehry, Der neue Hörgerätetarif, in: CHSS 1999, S. 92-94) - bestimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten zu Lasten der IV/AHV muss medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt/einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem/dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2).
 
Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4 (Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte «zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten. Diesem Zweck dient der Anhang 2 über die vergleichende Anpassung, welche der versicherten Person zu beurteilen erlaubt, ob ihr der Hörgerätehersteller die bestmögliche zuzahlungsfreie Variante anbietet. Verzichtet die versicherte Person auf eine vergleichende Anpassung, hat sie dies bei Mehrkosten schriftlich zu bestätigen (Ziff. 2 von Anhang 2).
 
In Bezug auf das Hörgerät und die für seine Anpassung erforderliche Dienstleistung sehen die Hörgerätetarife der AHV gemäss Anhang 3 (in der Fassung vom 8. August 2001 und unter Ausserachtlassung der Tarifierung besonderer Leistungen [Cross-Versorgung, Bi-Cross-Versorgung, Ohrpassstück vergolden oder verglasen, Brillenfront, erfolglose Anpassung, vorzeitige Anpassung, Reparaturen]) auszugsweise folgendes vor: Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das monaurale Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) in der AHV bei der medizinischen Indikationsstufe 1 Fr. 1'380.-- (Fr. 650.-- + Fr. 730.--), bei der Indikationsstufe 2 Fr. 1'640.-- (Fr. 750.-- + Fr. 890.--) sowie bei der Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'035.-- (Fr. 980.-- + Fr. 1'055.--).
 
Diese Tarifgestaltung mit den Indikationsstufen beruht auf den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten. Die Erstexpertise mit Indikationsstufenberechnung (Standardexpertise) nimmt eine Einstufung vor nach der Summe von Punkten, die aufgrund von verschiedenen Kriterien berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (Tonaudiogramm, Sprachaudiogramm in Ruhe, überschwellige Prüfungen), sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (nur für Erwerbstätige). Diese Kriteriengruppe gemäss Ziff. 4.1.1 der Expertenempfehlungen muss je nach dem Status der versicherten Person gewichtet werden. Die audiologischen Kriterien werden im Regelfall mit maximal 50 Punkten gewichtet (Tonaudiogramm 17 Punkte, Sprachaudiogramm 17 Punkte, überschwellige Tests 16 Punkte), das sozial-emotionale Handicap mit maximal 25 Punkten und die beruflichen Kommunikationsanforderungen mit ebenfalls maximal 25 Punkten (Ziff. 4.2.2 der Expertenempfehlungen). Bei den Nichterwerbstätigen gewichtet die Erstexpertise im IV-Alter die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten, wogegen die Berücksichtigung der beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss entfällt (Ziff. 4.3.2 der Expertenempfehlungen). Was die Erstexpertise im AHV-Alter anbelangt, muss die Einteilung der Indikationsstufen berücksichtigen, dass die Hörgeräteversorgung im Alter - anders als in der Invalidenversicherung - nach Ziff. 5.57 HVA eine hochgradige Schwerhörigkeit voraussetzt, weshalb die Hochgradigkeit mit dem Erreichen von 40 Punkten definiert wird. Es braucht somit 40-49 Punkte für die Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung), 50-75 Punkte für die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) und mehr als 75 Punkte für die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung; Ziff. 4.4.1 der Expertenempfehlungen). Die Kriterien werden gleich gewichtet wie bei den IV-Nichterwerbstätigen, d.h. die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten (Ziff. 4.4.2 der Expertenempfehlungen). Besondere Richtlinien gelten für die Expertentätigkeit bei Säuglingen und Kleinkindern (Abschnitt 6 der Expertenempfehlungen).
 
3.4 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der in Ziff. 2.2 hievor dargestellte Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe in der KHMI verankert worden (Rz 5.07.01 ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Ausgleichskasse aufgehoben und dem Versicherten einen Betrag an die Hilfsmittelkosten in der Höhe von Fr. 2'617.--, mithin 75 % des Nettopreises der angepassten Hörgeräte, zugesprochen. Sie hat die Anwendbarkeit der im zur Diskussion stehenden Tarifvertrag festgesetzten Höchstbeiträge für die einzelnen Indikationsstufen mit der Begründung verneint, der Grundsatz der Parallelität der Formen, der auch für Praxisänderungen der Verwaltung gelte, sei nicht gewahrt. Art. 2 Abs. 2 HVA statuiere den Grundsatz, dass die Versicherung 75 % des Nettopreises eines Hilfsmittels übernehme, soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt sei. Das die HVA konkretisierende Kreisschreiben KSHA, welches im Verfügungszeitpunkt anwendbar gewesen sei, enthalte einerseits eine Einschränkung (Berücksichtigung des Nettopreises nur bis zu einer bestimmten Maximalgrenze) und andererseits eine Ausweitung dieses Grundsatzes (Kostenübernahme für Spezialgeräte bei physisch bedingter Unfähigkeit, das ordentliche Hörgerät manuell einzustellen). Sowohl auf Grund der HVA als auch der KSHA habe der Versicherte, der bloss über eine Hand verfüge, Anspruch auf 75 % des Nettopreises für Hörgerät und Fernbedienung. Die im neuen Hörgerätetarif vorgesehene Beschränkung sei vorliegend nicht anwendbar, da die Parallelität der Formen offensichtlich verletzt sei: Die auf Verordnungsstufe getroffene Lösung könne durch den Hörgerätetarif, der eine blosse Verwaltungspraxis verankere, nicht gültig aufgehoben werden, zumal die Verordnung ausdrücklich vorsehe, dass eine Abweichung vom Grundsatz der 75%-igen Übernahme des Nettopreises im Verordnungsanhang verankert sein müsse.
 
4.2
 
4.2.1 Die Vorinstanz übersieht hiebei, dass der sogenannte Nettopreis, von welchem der Kostenbeitrag der AHV an ein Hörgerät von 75 % (bzw. gemäss der HVA in der vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1981 gültig gewesenen Fassung zunächst 50 %) berechnet wird, bereits seit In-Kraft-Treten der HVA per 1. Januar 1979 nur bis zu einer bestimmten Maximalgrenze berücksichtigt wurde, also betragsmässig nicht bis oben hin offen war.
 
Ursprünglich erfolgte die Beschränkung auf einen maximalen Nettopreis in der HVA selbst, der zuerst Fr. 900.-- betrug (vgl. HVA in der vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 gültigen Fassung) und per 1. Januar 1981 auf Fr. 1'000.-- erhöht wurde. Mit der Änderung der HVA per 1. Januar 1986 wurde nicht mehr ein maximaler Nettopreis angegeben, sondern der maximale Beitrag der AHV an das Hörgerät festgesetzt (Fr. 900.--, mit Änderungen per 1. Januar 1989 auf Fr. 1'000.-- bzw. per 1. Januar 1991 Fr. 1'100.--). Schliesslich wurde in der per 1. Januar 1993 geänderten HVA gar kein Höchstbeitrag für ein Hörgerät mehr genannt, sondern nurmehr - und neu in Art. 2 Abs. 2 HVA und damit für alle in der Liste des HVA-Anhangs aufgeführten Hilfsmittelkategorien - allgemein festgehalten, die Versicherung leiste einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises, soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt werde.
 
Parallel dazu präzisierte das BSV bereits in der ersten Fassung der KSHA per 1. Januar 1979, der Beitrag der AHV dürfe (dannzumal noch) 50 % des bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, IKS, registrierten Preises nicht übersteigen. In der KSHA per 1. Januar 1984 verwies das BSV erstmals auf eine Tarifvereinbarung und legte in Rz. 22 fest, der Nettopreis dürfe die mit dem BSV vereinbarten Tarifansätze gemäss WHMI nicht übersteigen. Eine neue Tarifvereinbarung erfolgte insbesondere per August 1992, was wiederum Eingang in der KSHA per 1. Januar 1993 fand.
 
Die Beschränkung des Hörgeräteanspruchs auf einen bestimmten Maximalbetrag, sei es nun durch Festsetzung des maximalen Nettopreises oder des maximalen Beitrags der AHV an das Hörgerät, erfolgte demnach durch das EDI selbst wie auch durch das BSV. Zu einer solchen Festsetzung eines Maximalpreises war das BSV denn auch berechtigt, wie nachfolgend zu zeigen ist.
 
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, im Rahmen der Beurteilung eines IV-Hörgeräteanspruchs ausgeführt, dass der vom BSV abgeschlossene Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe insofern bundesrechtskonform ist, als die Ermächtigung des BSV zum Abschluss von Tarifverträgen auf zulässiger Gesetzesdelegation beruht (Art. 27 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI, BGE 105 V 258). Insbesondere ist das BSV auch ermächtigt, Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzusetzen, dies sowohl im Rahmen eines mit Leistungserbringern vereinbarten Tarifvertrages als auch - in Ermangelung eines solchen - auf dem Weg von Verwaltungsweisungen, ist doch die hiefür erforderliche gesetzliche Grundlage im einen wie im anderen Fall vorhanden (Art. 27 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI, vgl. Erw. 3.1.2 hievor, BGE 105 V 258, ZAK 1987 S. 581, unveröffentlichtes Urteil K. vom 19. Februar 1986, I 181/85).
 
Im Bereich der Hilfsmittel für Altersrentner hat der Bundesrat seine ihm mit Art. 43ter AHVG delegierten Regelungskompetenzen an das EDI übertragen. Dieser Subdelegation ist das EDI mit dem Erlass der HVA nachgekommen und es hat das BSV in Art. 5 HVA ermächtigt, mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung von Hilfsmitteln abzuschliessen. Darin enthalten ist notwendigerweise auch die Kompetenz zur Vereinbarung von Tarifen und damit von Höchstbeiträgen, ansonsten die mit Art. 5 HVA eingeräumte Befugnis zum Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern keinen Sinn macht. Denn mit Blick auf den Zweck der Norm umschliesst die Ermächtigung zu Hilfsmittelverträgen auch die Kompetenz zur Aushandlung und Festsetzung von Tarifen. Der Zweck von Vereinbarungen mit Hilfsmittellieferanten liegt gerade auch in der Vereinheitlichung und der Kontrolle der Kosten. Es macht durchaus Sinn, dass das BSV im Zuge der Vertragsabschlüsse die Tarife der einzelnen Hilfsmittelkategorien aushandelt. Davon hat das BSV im übrigen nicht nur im Bereich der Hörgeräte, sondern auch in anderen Hilfsmittelkategorien Gebrauch gemacht (vgl. etwa Tarifverträge für orthopädische Massschuhe, Rz. 4.51.2 KSHA oder für Augenprothesen aus Glas, Rz. 5.51.5 KSHA).
 
An dieser Auslegung von Art. 5 HVA ändert nach dem Gesagten nichts, dass mit der Revision der HVA per 1. Januar 1993 die Festsetzung eines Höchstbetrages in der HVA selber fallen gelassen wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass das EDI mit der Streichung eines Maximalbeitrages das seit In-Kraft-Stehen der HVA bestehende System eines normativ beschränkten Nettopreises aufgeben wollte. Vielmehr erscheint es auf Grund der raschen technologischen und kostenmässigen Entwicklung im Bereich der Hörgeräte nicht zweckmässig, den Höchstbetrag in der HVA selbst zu fixieren.
 
Folglich ist die vorinstanzliche Begründung einer unzulässigen Verordnungseinschränkung durch den Tarifvertrag gestützt auf die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Parallelität der Form nicht stichhaltig.
 
5.
 
Damit bleibt zu prüfen, ob der Tarifvertrag und insbesondere die darin enthaltene Festsetzung von Höchstbeträgen für die Hörgeräteabgabe auch mit Blick auf die den Leistungsanspruch umschreibenden materiellen Gesetzesbestimmungen bundesrechtskonform ist.
 
5.1 Im zitierten Urteil L. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu folgendes ausgeführt:
 
"4.3.1 Was sodann die Übereinstimmung der einzelnen vom BSV vereinbarten Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betrifft, die den Leistungsanspruch der Versicherten umschreiben, ist festzuhalten, dass Tarifverträge ebenso wie Verwaltungsweisungen des BSV keine eigene Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64 IVG in Verbindung mit Art. 92 IVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
 
Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen.
 
4.3.2 Mit Bezug auf die zulässige Konkretisierung der normativen Anspruchsgrundlagen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für Preislimiten, die das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG für die Abgabe von Hilfsmittel in der WHMI (später KHMI) festgesetzt hat, bereits entschieden, dass diese so festgesetzt sein müssen, dass sie den Hilfsmittelanspruch der versicherten Person nicht einschränken. Mit anderen Worten vermögen vom BSV festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer - Versicherung) den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte Person - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken (BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, unveröffentlichtes Urteil Z. vom 30. April 1998, I 347/97). Für tarifvertragliche Höchstansätze kann es sich nicht anders verhalten.
 
4.3.3 Für den zur Diskussion stehenden Tarifvertrag, der die Hörgeräteabgabe durch die IV regelt, stellt sich daher die Frage, inwieweit das Gericht diesen und insbesondere die darin festgelegten Höchstbeträge bei der Beurteilung eines einzelnen Leistungsanspruchs zu berücksichtigen hat, und zwar auf Grund des in Erw. 4.3.1 Gesagten unabhängig davon, ob der Tarifvertrag in der KHMI verankert wurde (wie vorliegend, vgl. Erw. 3.2.3) oder nicht. Entscheidender Gesichtspunkt für die Beantwortung dieser Frage bildet dabei, dass die Ausgestaltung des Tarifvertrages im Einklang mit den normativen Anspruchsvoraussetzungen der Hörgeräteversorgung steht, wie sie in Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI und Ziff. 5.07 HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVG umschrieben sind.
 
In erster Linie geht es um den in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerten und in Art. 2 Abs. 4 HVI wiederholten Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung. Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung unterliegt (vgl. BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1). So hat eine versicherte Person nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Das heisst, die vereinbarten Tarifbestimmungen müssen so ausgestaltet sein, dass deren Anwendung bei Schwerhörigkeit eine Hörgeräteversorgung gewährleistet, die zwar nur, aber immerhin in einfacher und zweckmässiger Weise das mit der Hörgeräteabgabe angestrebte Eingliederungsziel, die adäquate Verständigung im beruflichen oder Tätigkeitsbereich, erreicht (vgl. SVR 2002 IV Nr. 13 S. 41). Insbesondere die Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Indikationenmodells darf deshalb nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll.
 
4.3.4 Sowohl das im Tarifvertrag vorgesehene Indikationsstufensystem selber als auch die Tarifierung der Indikationsstufen sind das Resultat einer jahrelangen interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den audiologischen Fachexperten, den Hörgeräteherstellern und -verkäufern sowie dem BSV als Aufsichtsbehörde. Bei der Hörgeräteversorgung sind naturgemäss die Grenzen zwischen behinderungsbedingtem Eingliederungsbedarf und persönlichem Wunsch nach Hörkomfort fliessend. Entsprechend dem technologischen Wandel der Versorgungsmöglichkeiten können die tarifarischen Ansätze angepasst werden. Aus rechtlicher Sicht sind keine Gründe auszumachen, die gegen eine überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen der Hörgeräteversorgung durch das vom BSV erarbeitete Vertragswerk sprechen. Es besteht deshalb kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in den Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Vielmehr ist, im Sinne einer Vermutung, davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt.
 
Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn auf Grund der dargelegten gesetzlichen Konzeption (Erw. 4.3.1-3) ist letztlich stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend. Deshalb bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die ihr - gestützt auf den vermutungsweise eine ausreichende Eingliederung zulassenden Tarifvertrag - zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt.
 
Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besonderen berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen.
 
4.4 Während in der WHMI mit Bezug auf die Höchsttarife für Hörgeräte in der Fassung von 1993 noch ausdrücklich Ausnahmen von den jeweiligen Preislimiten vorgesehen waren (vgl. Erw. 3.2.1 hievor, im Rahmen des per 1. September 1995 in Kraft getretenen Tarifvertrages wurde die Ausnahmebestimmung von Ziff. 5.07.8 aber bereits gestrichen), findet sich in der KHMI keine Ausnahmebestimmung mehr. Das BSV wendet sich denn auch dagegen, dass im Einzelfall über die im Tarifvertrag festgesetzten Preislimiten hinausgegangen werden kann. Dies geht aus seinen Vernehmlassungen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden in den diversen parallel zu dieser Sache zu beurteilenden Fällen hervor. Dabei bringt das BSV im Wesentlichen vor, die neuen Experten-Empfehlungen, auf denen das Indikationensystem beruhe, dürften zweifellos als bewährt und ausgewogen bezeichnet werden und hätten bei den IV-Expertenärzten bisher eine grosse Akzeptanz gefunden. Sie garantierten eine adäquate Versorgung der hörgeschädigten Person, berücksichtigten aber auch, dass die Invalidenversicherung nach den ausnahmslos für alle Versicherten geltenden Bestimmungen des Gesetzes nur Hilfsmittel einfacher und zweckmässiger Ausführung abgeben könne. Hörgeräte, die keiner der drei Indikationsstufen entsprächen, seien nicht mehr als einfach und zweckmässig zu bezeichnen, sondern kämen einer Überversorgung gleich und stellten die "Rolls Royces" unter den Hörgeräten dar. Das neue System habe den Vorteil, dass es neben der Hörbehinderung und allfälligen anderen körperlichen Einschränkungen insbesondere auch der sozialen und beruflichen Komponente gleichermassen Rechnung trage. Dies komme einem grossen Fortschritt gleich. Die Schwächen der früheren Richtlinien, welche immer wieder zu Ausnahmeregelungen geführt hätten, seien ausgemerzt worden. Jene Faktoren, welche früher zu Ausnahmeregelungen führten, seien im neuen System berücksichtigt. Die Empfehlungen gewährleisteten eine einheitliche und damit rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten. Davon abzuweichen, hiesse der Willkür Tür und Tor zu öffnen.
 
Das BSV stellt sich also auf den Standpunkt, die tarifvertraglichen Indikationsstufen gewährleisteten in jedem Fall eine adäquate Hörgeräteversorgung; was darüber hinausgehe, sei nicht mehr einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes. Damit verkennt das BSV die Tragweite und Bedeutung der tarifvertraglichen und aufsichtsrechtlichen Fixierung von Höchstbeiträgen für die Vergütung von Leistungen an zugelassene Leistungserbringer gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erw. 4.3.1 hievor), muss doch mit Blick auf den gesetzlichen Anspruch auf Eingliederung im Einzelfall stets Raum für Ausnahmen aus Gründen eines spezifischen, gesteigerten invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses bleiben. Die seitens des BSV vertretene Auffassung kommt einem Vorrang des Tarifrechts vor dem Leistungsrecht gleich, welcher de lege lata nicht besteht. Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen und zwecks einheitlicher Rechtsanwendung aufgestellte generelle Kriterien und Tarife nicht alle möglichen Einzelfälle zu berücksichtigen vermögen. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des BSV auch nicht gesagt werden, jede Versorgung über die im Tarifvertrag festgesetzten Höchstbeträge hinaus erfolge nicht invaliditätsbedingt, sondern nur aus Komfortgründen, sei nicht einfach und zweckmässig sondern luxuriös. Beizufügen bleibt, dass das BSV selbst im Schreiben vom Juli 2000 an die Akustiker noch eingeräumt hatte, das Indikationenmodell könne gewissen Fällen (Kinder, Hochtonschwierigkeit) noch nicht voll gerecht werden. Warum dies heute nicht mehr gelten soll, ist nicht ersichtlich.
 
Die Berücksichtigung eines spezifischen Eingliederungsbedürfnisses im Einzelfall bedeutet entgegen der Auffassung des BSV keineswegs, dass damit dem Tarifvertrag die grundsätzliche Eignung zur Bestimmung des Anspruchs auf Hörgeräteversorgung abgesprochen wird. Wie die im Rahmen der gerichtlichen Einzelfallprüfung zum Zuge kommende Vermutung (vgl. Erw. 4.3.4 hievor) zeigt, wird der Vertrag mit den Experten-Empfehlungen, auf denen das Indikationenmodell mit den Höchstbeträgen beruht, als gut geeignet und bewährt betrachtet. Es handelt sich um ein Bewertungssystem, das neben dem Hörverlust auch allfälligen anderen vorhandenen Behinderungen sowie den beruflichen und sozialen Gegebenheiten der versicherten Person weitgehend Rechnung trägt und so in der überwiegenden Zahl der Fälle - der Leiter der Ombudsstelle für Hörgeräte spricht in seiner Stellungnahme von 95 % - zu einer hinreichenden Hörgeräteversorgung im Sinne des Gesetzes führt. Eine in jedem einzelnen Versorgungsfall abschliessende Bedeutung kann ihm jedoch aus den dargelegten rechtlichen Gründen nicht zukommen."
 
5.2 Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Hörgeräteversorgung bei Altersrentnern: Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person (Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG und Art. 2 HVA, vgl. Erw. 3.1 hievor) massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses, nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Aufgabenbereich der versicherten Person ergeben.
 
5.3 Die Ausgleichskasse hat den Versicherten gestützt auf die Expertise 2 des Dr. med. T.________ in die Indikationsstufe 3 eingereiht. Während die Beschwerdeführerin die entsprechende Hörgeräteversorgung als genügend erachtet, macht der Beschwerdegegner geltend, seine zusätzliche Behinderung sei damit nicht berücksichtigt worden, da er auf eine Fernbedienung angewiesen sei.
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners liegen indes keine Anhaltspunkte vor, die für ein erhöhtes Eingliederungsbedürfnis sprechen, das eine über den Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 (bzw. 75 % davon) hinausgehende Hörgeräteversorgung rechtfertigen würde. Insbesondere wurde dem Umstand, dass der Versicherte nur über eine Hand verfügt, bereits Rechnung getragen: Auf Grund der audiologischen Kriterien allein hatte der Versicherte mit 69 Punkten Anspruch auf ein Hörgerät der Indikationsstufe 2. Die Einhändigkeit, welche eine Fernbedienung erforderlich macht, hat der Arzt als zusätzliches Erschwernis mit 25 Punkten berücksichtigt, weshalb mit insgesamt 94 Punkten Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss Indikationsstufe 3 resultiert.
 
6.
 
Damit steht aber auf Grund der Aktenlage noch nicht fest, ob der Beschwerdegegner mit den verfügungsweise zugesprochenen Fr. 2'187.60 sowohl für die Schwerhörigkeit (welche für sich allein die Indikationsstufe 2 monaural rechtfertigt) als auch für die aus der Einhändigkeit resultierende Angewiesenheit auf eine Fernbedienung (welche zusätzliche Kosten verursacht) hinreichend entschädigt wird. Insbesondere bleibt unklar, ob die Differenz zwischen den Indikationsstufen 2 und 3 monaural die Finanzierung einer marktgängigen Fernbedienung im verordnungsmässigen bzw. tarifvertraglichen Rahmen erlaubt. Zur Klärung dieser Frage wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, welche die notwendigen Aktenergänzungen vornehmen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdegegners neu verfügen wird.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), vom 1. Februar 2001 und die Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. März 2000 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
 
Luzern, 4. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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