VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1A.6/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1A.6/2004 vom 04.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.6/2004 /zga
 
Urteil vom 4. Mai 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thongmee Prachoom,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Thailand
 
(B 137476),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eintretens-
 
und Zwischenverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 17. September 2003.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass die Bundesanwaltschaft mit einem thailändischen Rechtshilfebegehren im Rahmen einer in Thailand u.a. gegen X.________ geführten Strafuntersuchung befasst ist;
 
dass sie in der Sache am 17. September 2003 verschiedene Eintretens- und Zwischenverfügungen erlassen hat, so u.a. betreffend Beschlagnahme eines Kontos bzw. Guthabens der Beschuldigten bei der Crédit Suisse Zürich (CS);
 
dass X.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2004 durch ihren thailändischen Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht führen lässt, welche sich gemäss ihrem Wortlaut einzig gegen die die CS betreffende, dem Bundesgericht erst am 28. April 2004 im Rahmen der Akteneinreichung durch die Bundesanwaltschaft zugekommene Beschlagnahmeverfügung vom 17. September 2003 richtet (und nicht gegen die in der Sache ergangene Schlussverfügung vom 4. Dezember 2003, die in der Beschwerde - anders als die Zwischenverfügung vom 17. September 2003 - mit keinem einzigen Wort erwähnt wird);
 
dass die Beschwerdeführerin zunächst eingeladen worden ist (unter Hinweis auf Art. 29 und 30 OG), ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen und die Beschwerdeschrift in eine der Schweizer Nationalsprachen übersetzen zu lassen;
 
dass sie in der Folge zwar kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt hat, aber mit Schreiben vom 9. März 2004 dem Bundesgericht eine deutsche Übersetzung der Beschwerde hat zukommen lassen;
 
dass die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, wie auch das Bundesamt für Justiz Abweisung der Beschwerde beantragt;
 
dass gegen die genannte Beschlagnahmeverfügung gemäss der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen werden konnte (Art. 80g Abs. 2 IRSG);
 
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 12. Dezember 2003 eröffnet wurde;
 
dass damit die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2003 zu laufen begann und am Montag, 22. Dezember 2003 endete (da die Bestim-mungen über den Fristenstillstand [Weihnachtsgerichtsferien] gemäss Art. 34 OG in Rechtshilfesachen entgegen der von der Bundes-anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2004 bekundeten Auffassung nicht Anwendung finden, s. Art. 12 Abs. 2 IRSG);
 
dass daher die Beschwerde vom 7. Januar 2004 als verspätet eingereicht zu erachten ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass mit ihr, soweit sie überhaupt verständlich ist, ohnehin keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 104 f. OG vorgetragen bzw. keine Bundesrechtsverletzung geltend gemacht wird, sondern im Wesentlichen bloss Tat- und Schuldfragen aufgeworfen werden, deren Prüfung dem ausländischen Sachrichter obliegt;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).