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Informationen zum Dokument  BGer C 241/2003  Materielle Begründung
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BGer C 241/2003 vom 03.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 241/03
 
Urteil vom 3. Mai 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli
 
Parteien
 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann, Bahnhofstrasse 26, 9320 Arbon,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 3. September 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene K.________ war ursprünglich in der Forst- und Landwirtschaft tätig und wechselte anfangs der 90er-Jahre in die Holzbearbeitungsbranche, ohne einen Berufsabschluss in diesem Bereich vorweisen zu können. Er arbeitete seit dem 16. Juli 2001 bei der Firma L.________ als Schreiner. Nach dem Verlust dieses Arbeitsplatzes per 15. November 2002 aus wirtschaftlichen Gründen (Auftragsmangel) meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen ab dem 25. November 2002 an. Am 24. Dezember stellte K.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern und Umgebung ein Gesuch um Übernahme der Kosten eines Bootsbauerkurses in England. Er bezifferte die Kosten auf Fr. 33'290.- und führte zur Begründung des Gesuches an, die Bootswerft X.________ habe ihm eine Anstellung nach Absolvieren des Kurses zugesichert. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 lehnte das RAV die Kostenübernahme ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA, seit 1. Mai 2003: beco, Berner Wirtschaft) abgewiesen (Einspracheentscheid vom 8. April 2003).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. September 2003 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Einspracheentscheid sei die Arbeitslosenversicherung anzuweisen, die Kurskosten im Umfang von Fr. 33'290.- zu vergüten. Eventualiter seien ausschliesslich die reinen Kurskosten (ohne Reise, Unterkunft und Verpflegung) in einem Betrag von Fr. 18'610.- zuzusprechen. Ausserdem wird um die unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
 
Beco, Berner Wirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig ist allein, ob der Kurs, welchen der Beschwerdeführer ab 6. Januar 2003 angetreten und bis längstens 19. Dezember 2003 in der Bootsbaubranche besucht hat, als Präventivmassnahme im Sinne der Art. 59 - 62 AVIG zu qualifizieren ist. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen in allen Teilen zutreffend dargelegt, sodass darauf zu verweisen ist.
 
2.
 
Im Grundsatz ist die Anspruchsberechtigung zu bejahen: Die arbeitsmarktliche Indikation des Bootsbaukurses kann unter den gegebenen Umständen nicht bestritten werden, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1949 nicht in seiner angestammten Branche, der Land- und Forstwirtschaft, sondern als Un- oder bestenfalls Angelernter sich in den letzten Jahren mit Schreinerarbeiten knapp im Arbeitsmarkt behaupten konnte, bereits einmal während langer Zeit arbeitslos war (vom 4. Oktober 1999 bis 16 Juli 2001), um dann den letzten Arbeitsplatz erneut wegen schlechter Auftragslage seines Arbeitgebers einzubüssen. Die Länge des Kurses von unter einem Jahr spricht im Vergleich zu dem in BGE 111 V 271 beurteilten Fall, mit welchem die geltende Rechtsprechung eingeleitet wurde, nicht gegen den Charakter als Präventivmassnahme. Es darf nach Lage der Akten auch eine gezielte (spezifische) Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit angenommen werden, zumal - was für sich allein genommen zwar nicht ausschlaggebend, aber doch bezeichnend ist - er mit der auf den 1. Januar 2004 vereinbarten Anstellung als Hilfs-Bootsbauer genau jenen Nischenplatz gefunden hatte, zu welchem der Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung des KIGA vom 13. Juli 2000 seinerzeit geraten hatte. Im Lichte aller Umstände betrachtet spricht mehr für als gegen den Charakter des Bootsbaukurses als ALV-rechtliche Präventivmassnahme.
 
3.
 
Hingegen genügt der mit über Fr. 30'000.- zu Buche schlagende Kurs in England nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Form der Beschränkung auf das Einfache, Notwendige und Zweckmässige, Kriterien, welche für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen, so auch für die Kostenvergütungsleistungen der Arbeitslosenversicherung, massgeblich sind (BGE 112 V 397; ARV 1986 Nr. 17 S. 64).
 
Da sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine erneute Arbeitslosigkeit in Absprache mit seinem künftigen Arbeitgeber auf eigene Initiative nach England begab, hatte die Verwaltung keine Gelegenheit, Abklärungen über den Anspruch auf Präventivmassnahmen zu treffen. Hätte sich der Beschwerdeführer dagegen - wie bei der früheren Arbeitslosigkeit - zu den regelmässigen Beratungsgesprächen aufs RAV begeben, so hätte die Verwaltung die Verhältnisse abgeklärt und eine Weiterbildungsmöglichkeit, welche den gesetzlichen Vorgaben genügt, evaluiert. Die Grundlagen dazu waren als Ergebnis früherer Abklärungen weitgehend vorhanden (vgl. den bereits erwähnten Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung vom 13. Juli 2000). Gegenüber der damaligen Lage hatte sich nichts Wesentliches geändert, war doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungesicherten Stellung als angelernter Hilfsarbeiter im Schreinergewerbe erneut von wirtschaftlich bedingter Arbeitslosigkeit betroffen worden. Die Verwaltung hat daher abzuklären, welche Weiterbildungsmassnahme für den Beschwerdeführer ab Januar 2003 in Betracht gekommen wäre. In Anwendung der Austauschbefugnis (BGE 127 V 121; vgl. auch ARV 1991 Nr. 14 S. 114) steht dem Beschwerdeführer ein Beitrag an die effektiv entstandenen Kurskosten bis zur Höhe des ihm rechtens zustehenden Präventivmassnahmenanspruches zu.
 
4.
 
In Anwendung von Art. 134 OG ist das Verfahren kostenfrei. Die Kostennebenfolgen sind entsprechend dem Ausgang der Hauptsache zu verlegen (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei sich bezüglich Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung (die Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG sind erfüllt) eine hälftige Aufteilung aufdrängt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2003 und der Einspracheentscheid vom 8. April 2003 aufgehoben werden und die Sache an das beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das beco, Berner Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Stadelmann, Arbon, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1250.- ausgerichtet.
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 3. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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