VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 345/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 345/2002 vom 30.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 345/02
 
Urteil vom 30. April 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Direktion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
R.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1959 geborene R.________ war seit 1979 bei der Firma X.________ angestellt, wo sie als Pilotin sowie im Büro tätig war. In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 19. September 1989 wurde sie als Fahrzeuglenkerin Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Distorsion der Brustwirbelsäule und eine Hand- und Fusskontusion zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht.
 
Ab Juli 1994 arbeitete R.________ als Kosmetikberaterin bei der Y.________ SA und war damit bei den Berner Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz Suisse) gegen Unfall versichert. Am 9. (11.) Dezember 1994 und am 27. September 1995 erlitt sie erneut Verkehrsunfälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Dafür erbrachte die Allianz Suisse die gesetzlichen Leistungen.
 
Mit Verfügung vom 19. Februar 1997 stellte die SUVA ihre Leistungen für den Unfall vom 19. September 1989 per sofort ein, da die gesundheitlichen Probleme nicht mehr auf dieses Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Einsprachen der Allianz Suisse, der Versicherten und der Krankenkasse Helsana Versicherungen AG wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 1999 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2000 teilweise gut mit der Feststellung, dass R.________ Leistungen der SUVA entsprechend einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte und einer Integritätseinbusse von 20 % zustünden; es wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie über die entsprechenden Leistungen im Sinne der Erwägungen verfüge. In Nachachtung dieses Entscheids sprach die SUVA R.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2002 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. September 1989 mit Wirkung ab 1. April 1996 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 45'000.- zu. Die Integritätsentschädigung hatte sie mit Verfügung vom 7. Januar 2002 zugesprochen.
 
Die Allianz Suisse stellte mit Verfügung vom 10. März 1997 ihre Leistungen auf Ende März 1996 ein. Die SUVA, die Helsana Versicherungen AG und R.________ erhoben dagegen Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 1. September 1998 ging die Allianz Suisse von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 50 % aus, wovon 10 % auf die bei ihr versicherten Unfälle entfallen würden; die Integritätsentschädigung setzte sie auf 10 % fest. Den versicherten jährlichen Verdienst für die Rentenberechnung bezifferte sie auf Fr. 17'364.-.
 
B.
 
Die Helsana Versicherungen AG und R.________ reichten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 1998 Beschwerde ein. Das kantonale Gericht sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses mit der SUVA. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2002 hiess es die Beschwerde von R.________ mit der Feststellung gut, dass ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % zustehe, wovon 20 % zu Lasten der SUVA aufgrund des im Jahre 1998 erlittenen Unfalles gingen, wobei der dafür massgebende versicherte Verdienst Fr. 69'022.- betrage (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG schrieb es mit der Feststellung, dass die Allianz Suisse bis 30. September 1998 die Heilungskosten zu tragen habe, als gegenstandslos geworden ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 2).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz Suisse, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend des für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden versicherten Verdienstes aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der versicherte Verdienst jenem Einkommen entspreche, das die Versicherte im Jahr vor dem Unfall bei der Firma Y.________ SA erzielt habe, womit dieser auf Fr. 19'962.- festzusetzen sei.
 
Die Helsana Versicherungen AG und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfall- und Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichten auf eine Vernehmlassung. R.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
D.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Akten der SUVA beigezogen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 1. September 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Jahresverdienst der Berechnung der von der Allianz Suisse auszurichtenden Rente zugrunde zu legen ist.
 
2.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bestimmt (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen.
 
2.2 Da im vorliegenden Verfahren Leistungsansprüche aus den Unfällen vom 9. Dezember 1994 und vom 27. September 1995 zur Diskussion stehen, ist übergangsrechtlich Art. 147a UVV zu berücksichtigen. Danach werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor In-Kraft-Treten der Verordnungsänderungen vom 15. Dezember 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998) ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt.
 
2.3 Nach Art. 22 Abs. 4 UVV in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, ist die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt. Art. 24 UVV in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung enthielt folgende Bestimmungen:
 
"1. Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
 
2. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
 
...
 
4. Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.
 
5. Weicht der versicherte Verdienst eines Invaliden erheblich vom Lohn eines gesunden Versicherten ab, so wird er auf das Einkommen nach Art. 26 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung erhöht."
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat drei Unfälle erlitten, den ersten bei der SUVA versicherten am 19. September 1989, den zweiten und dritten bei der Allianz Suisse versicherten am 9. Dezember 1994 und am 27. September 1995. Die Vorinstanz hat den versicherten Verdienst für die Berechnung des Rentenanspruchs gegenüber der Allianz Suisse auf Fr. 69'022.- festgesetzt. Dabei ist sie in Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV vom mutmasslichen Lohn ausgegangen, den die Versicherte vor den Unfällen von 1994 und 1995 bezogen hätte, wenn im Jahre 1989 kein Unfall eingetreten wäre. Dieses Einkommen entspreche dem von der SUVA gemäss Verfügung vom 24. Juni 2002 für das Jahr 1996 ermittelten Valideneinkommen als kaufmännische Angestellte oder als voll leistungsfähige Helikopterpilotin von Fr. 67'200.- im Jahr und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 69'022.- im Jahr 1998.
 
3.2 Die Allianz Suisse vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Jahresverdienstes komme keine Sonderregel zur Anwendung. Vielmehr sei von der Grundregel im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV auszugehen und der Lohn, den die Beschwerdegegnerin im Jahr vor dem Unfall bei der Y.________ SA erzielt habe, als für die Rente massgebender versicherter Verdienst heranzuziehen. Gemäss Lohnausweis hätte die Versicherte im Jahre 1995 Fr. 19'962.- verdient. Die von der Vorinstanz angewandte Sonderregelung von Art. 24 Abs. 4 UVV sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Unfalles vom 27. September 1995 keine Rente einer Sozialversicherung bezogen habe. Da die Versicherte sodann nicht wegen Krankheits- oder Unfallfolgen einer Tätigkeit nachgegangen sei, die unter den Anforderungen ihres Ausbildungsstandes lagen, sei auch der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht erfüllt. Obwohl aus medizinischer Sicht nichts gegen die Aufnahme einer besser bezahlten Bürotätigkeit gesprochen habe, habe sie eine schlechter bezahlte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin in Kauf genommen. Der niedrige Verdienst bei der Y.________ SA sei daher keine direkte Folge vorbestandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Zudem sei die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wegen der weitgehend selbstständigen Ausgestaltungsmöglichkeiten besser geeignet gewesen, die Erwerbstätigkeit mit der Kindererziehung und der Haushaltführung zu verbinden. Dafür habe der Unfallversicherer indessen nicht einzustehen. Absatz 2 und 3 von Art. 24 UVV sind nach Meinung der Allianz Suisse für die streitige Rentenfestsetzung zum Vornherein nicht anwendbar.
 
4.
 
In BGE 123 V 45 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der Sachverhalt einer erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Taggeldbezug von mehr als fünf Jahren (bzw. einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten invalidisierenden Unfall) sei in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 24 Abs. 2 UVV lasse sich nicht entnehmen, wie der versicherte Lohn festzusetzen sei, wenn vor dem Rentenbeginn ein oder mehrere weitere versicherte Unfälle eingetreten seien, während Art. 24 Abs. 4 UVV sich nach dessen klarem Wortlaut allein auf Fälle beziehe, wo eine laufende Rente aufgrund eines invalidisierenden weiteren Unfalles neu festzusetzen sei, nicht dagegen auf den Fall der erstmaligen Rentenfestsetzung. Den Vorschlag des Bundesamtes für Gesundheit, bei der (erstmaligen) Rentenfestsetzung im Anschluss an mehrere Unfälle zwar eine einheitliche Invaliditätsbemessung, jedoch eine für den einzelnen Unfall separate Festsetzung des versicherten Verdienstes vorzunehmen, lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht als systemwidrig ab. Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruhe auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus ergebe sich zum einen, dass mehrere versicherte Schäden zu vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen seien, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspreche. Zum andern folge daraus, dass der Festsetzung der Gesamtrente einheitliche Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen seien (BGE 123 V 48 Erw. 3a und 3b). Ausgehend von Sinn und Zweck der Sonderregelungen von Art. 24 Abs. 2 und Abs. 4 UVV kam das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss, dass es im Falle einer erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall sachgerecht sei, die Regelung von Art. 24 Abs. 2 und nicht diejenige von Abs. 4 UVV zur Anwendung zu bringen. Insbesondere bestehe kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung gehe (BGE 123 V 51 Erw. 3c).
 
5.
 
5.1 Im eben erwähnten in BGE 123 V 45 publizierten Urteil ging es um den für die erstmalige Rentenfestsetzung massgebenden Jahresverdienst im Rahmen von zwei bei der SUVA versicherten Unfällen aus den Jahren 1987 und 1990, für welche die Anstalt einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. November 1992 bejaht hatte. Im vorliegenden Fall steht dagegen der Rentenanspruch für zwei bei der Allianz Suisse versicherte Unfälle aus den Jahren 1994 und 1995 zur Beurteilung an, während die SUVA für den Unfall vom 19. September 1989 mit Wirkung ab 1. April 1996 eine Rente auszurichten hat. Im Entscheid vom 30. Oktober 2002 nahm das kantonale Gericht eine Gesamtbeurteilung vor, indem es zunächst den Invaliditätsgrad ermittelte, der aus den Beeinträchtigungen aus allen drei Unfällen resultierte. Anschliessend schied es gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG den Anteil aus, der auf den bei der SUVA versicherten Unfall zurückging. Die Vorinstanz kam dabei zum Ergebnis, dass die Allianz Suisse der Versicherten in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 UVV mit Wirkung ab 1. September 1998 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % auszurichten habe, wovon 20 % auf den bei der SUVA versicherten Unfall von 1989 entfielen. Die SUVA habe der Allianz Suisse den dafür vorgesehenen Ausgleich zu leisten.
 
5.2 Ist nach der Rechtsprechung nur eine Rente auszurichten, wenn die Invalidität auf mehrere Unfälle zurückzuführen ist und sind dafür einheitliche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen (Rentenkombination; vgl. BGE 123 V 45 und RKUV 1998 S. 91 unten; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 138), hat dies auch dann zu gelten, wenn mehrere Unfälle bei verschiedenen Versicherern gedeckt sind. Dies ergibt sich aus Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG, der das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall regelt. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei erneutem Unfall) erlassen. In dieser Bestimmung wird das Verhältnis zwischen mehreren UVG-Versicherern geregelt (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 320; vgl. auch BGE 120 V 72 Erw. 5b). Absatz 2 lautet: Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. Absatz 3 bestimmt: Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
 
5.3 Mit Blick auf den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin bedeutet dies, dass für die drei erlittenen Unfälle eine kombinierte Rente auszurichten ist, für deren Berechnung eine einheitliche Grundlage und damit nur ein versicherter Verdienst massgebend ist. Obwohl die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. September 2000 zunächst über die Leistungspflicht der SUVA befunden und das die Allianz Suisse betreffende Verfahren sistiert hat, ändert dies nichts am Umstand, dass es um eine erstmalige Rentenfestsetzung nach drei invalidisierenden UVG-versicherten Unfällen geht. Gemäss rechtskräftiger Verfügung der SUVA vom 24. Juni 2002 beginnt die Rente mit Wirkung ab 1. April 1996 und somit später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall vom 19. September 1989 zu laufen. Ab 1. Oktober 1998 geht ein Teil der Leistungen gemäss den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zu Lasten der Allianz Suisse. Diese Konstellation spricht für eine analoge Anwendung der Praxis bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall (vgl. BGE 123 V 45) und damit der Bestimmung des massgebenden versicherten Jahresverdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV auch in einem Fall, in welchem die versicherte Person zwischen dem ersten und den nachfolgenden Unfällen über ihren neuen Arbeitgeber einem anderen UVG-Versicherer unterstellt wurde.
 
5.4 Art. 24 Abs. 4 UVG (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) betrifft Bezüger von Renten der Unfallversicherung und regelt den Sonderfall, dass die versicherte Person einen weiteren Unfall erleidet, welcher zu einer höheren Invalidität führt. Der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gewesene Absatz 5 der Bestimmung bezieht sich dagegen auf Invalide, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber eine solche der Invalidenversicherung) beziehen (RKUV 1991 Nr. U 123 S. 152 Erw. 3a). Da die Beschwerdegegnerin weder vor dem Unfall vom 19. September 1989 noch vor den beiden bei der Allianz Suisse versicherten Unfällen vom 9. Dezember 1994 und 27. September 1995 einen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hatte, besteht - entgegen der im angefochtenen Entscheid nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz - auch wenn mehrere UVG-Versicherer involviert sind, kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVG über den klaren Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht (vgl. BGE 123 V 51 Erw. 3c). Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der Versicherten gemäss Verfügung vom 28. August 2000 erst mit Wirkung ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Der versicherte Verdienst ist daher auch nicht nach Art. 24 Abs. 5 UVV festzusetzen.
 
5.5 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - allerdings mit Bezug auf die vor den beiden bei der Allianz Suisse versicherten Unfälle von 1994 und 1995 ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin - diskutiert, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin hat dies verneint. Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung mit einheitlichen Berechnungsgrundlagen (vgl. BGE 123 V 49 Erw. 3b) müsste diese Frage indessen mit Blick auf die Verhältnisse vor dem Unfall vom September 1989 geprüft werden. Im Entscheid vom 21. September 2000 hatte das kantonale Gericht ausgeführt, die Versicherte habe vor dem ersten Unfall praktisch kein Einkommen als Helikopterpilotin mehr erzielt und dies mit Schwangerschaften und der Geburt dreier Kinder (31. März 1983, 1. März 1985 und 28. Mai 1988) sowie einer Knieoperation im Jahre 1987 begründet. Da sich keines dieser Ereignisse auf das Jahr vor dem Unfall vom 19. September 1989 bezieht, findet die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 1 UVV somit keine Anwendung.
 
5.6 Daraus ergibt sich, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV aufgrund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdegegnerin ohne die Unfälle im Jahre vor dem Rentenbeginn (1. April 1996) bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall (19. September 1989) erzielte Lohn.
 
6.
 
6.1 Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben. Denn es soll lediglich verhindert werden, dass die versicherte Person zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen (BGE 127 V 172 Erw. 3b).
 
6.2 Die SUVA hat in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2002 den versicherten Verdienst für die Rentenberechnung in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt. Dabei ging sie gemäss den beigezogenen SUVA-Akten vom Einkommen im Jahr vor dem Unfall vom 19. September 1989 von monatlich Fr. 2600.- oder Fr. 33'800.- (Fr. 2600.- x 13) jährlich aus und passte diesen der Lohnentwicklung an, was Fr. 44'500.- ergab. Diese Berechnung, welche im Übrigen von keiner Seite angefochten wurde, ist auch für die Rente, welche zu Lasten der Allianz Suisse geht, zu übernehmen. Nicht massgebend für die Rentenberechnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV ist dagegen das von der SUVA auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 1996 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 67'200.-, da im Rahmen dieser Bestimmung ausser der Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich keine anderen den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen berücksichtigt werden können (BGE 127 V 171 Erw. 3b mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz den versicherten Verdienst gestützt auf das von der SUVA für den Einkommensvergleich ermittelte Valideneinkommen festgesetzt hat, kann ihr daher auch aus diesem Grund nicht beigepflichtet werden. Der angefochtene Entscheid ist somit hinsichtlich des versicherten Verdienstes aufzuheben.
 
7.
 
Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
 
Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Allianz Suisse keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 112 V 49 Erw. 3; vgl. auch BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2002 dahin abgeändert, dass R.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 %, davon 20 % zu Lasten der SUVA aufgrund des 1989 erlittenen Unfalls, zusteht, wobei der dafür massgebende versicherte Verdienst Fr. 45'000.- beträgt.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Helsana Versicherungen AG zugestellt.
 
Luzern, 30. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).