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Informationen zum Dokument  BGer I 406/2003  Materielle Begründung
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BGer I 406/2003 vom 28.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 406/03
 
Urteil vom 28. April 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hermann Roland Etter, Aare-
 
huus, Gerberngasse 4, 4500 Solothurn
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 30. April 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________, geboren 1956, meldete sich am 26. März 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Er gab an, seit 1988 als Selbstständigerwerbender ein Restaurant zu führen und an einer Muskelkrankheit zu leiden. Er beziehe seit dem 16. April 2001 aufgrund einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder einer Krankenversicherung. Die IV-Stelle holte die Jahresrechnungen des Restaurantbetriebes für die Jahre 1997 bis 2001 ein und erkundigte sich bei med. prakt. F.________, Arzt für psychosomatische und psychosoziale Medizin, über den medizinischen Sachverhalt. Dieser berichtete mit Schreiben vom 13. und 18. April 2002 über die Befunde und beantwortete die Fragen der IV-Stelle. Im Weiteren legte er Arztberichte über Untersuchungen verschiedener Ärzte (Dr. K.________, Spezialärztin FMH für Neurologie; Dr. med. S.________, leitender Arzt chirurgische Klinik am Spital O.________; Dres. med. R.________ und W.________, Rheumatologische Klinik am Spital I.________; PD Dr. med. D.________ und Dr. med. U.________, angiologisch-gefässchirurgische Poliklinik, Spital I.________; Dr. med. C.________, Spezialarzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH; Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. T.________ Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik am Spital I.________) in der Zeit von Januar 1991 bis November 2001 ein. In einem Vorbescheid wurde in der Folge ausgeführt, dass das Leistungsbegehren nicht ausgewiesen sei, nachdem kein psychischer oder körperlicher Gesundheitsschaden auszumachen sei, der die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Wirt einschränke. An dieser Beurteilung wurde auch nach Kenntnisnahme von zwei weiteren Arztberichten (von med. prakt. F.________ vom 2. Juli 2002 und Dr. med. C.________, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 3. Juni 2002) in der Verfügung vom 28. August 2002 festgehalten.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 28. August 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Aktenergänzung über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 30. April 2003).
 
C.
 
Die IV-Stelle Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, der Entscheid vom 30. April 2003 sei aufzuheben.
 
P.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf deren Gutheissung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 28. August 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
 
2.2
 
2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
 
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt insbesondere vor, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte an einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leide, welcher ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Insbesondere bestehe in Bezug auf sein Beinleiden keine Diagnose. Es liege ein unbekanntes Leiden vor, womit auch eine weitere medizinische Abklärung im physischen Bereich nicht zu einer neuen Erkenntnis führen würde. Prakt. med. F.________ beschreibe, sein Patient leide an depressiven Episoden, welche seine Arbeitsfähigkeit hingegen nicht beeinflussten. Warum er trotzdem eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde nicht begründet. Alle Experten, welche das Beinleiden untersucht hätten, gingen nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Angesichts der wirtschaftlichen Zahlen seines Restaurantbetriebes könne nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, nachdem der Betriebsgewinn erheblich habe gesteigert werden können. Von einer Mithilfe der Familienmitglieder sei nicht auszugehen, nachdem im Arztbericht vom 29. April 2002 explizite ausgeführt werde, der Versicherte sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Nachdem es vorliegend sowohl an einem diagnostizierten Gesundheitsschaden, wie auch an einer Arbeitsunfähigkeit fehle, erübrigten sich weitere Abklärungen, weshalb der kantonale Entscheid aufzuheben sei.
 
4.
 
4.1 Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG fehlte es an einer gesetzlichen Legaldefinition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit. Massgebend ist dabei die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit, die medizinisch-theoretische Invalidität oder die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 30f.). Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit ist stets die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Beeinträchtigung meint alle Abweichungen von der physiologischen und psychologischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schädigungen, funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellektuellen Defiziten ausdrücken. Worin diese Schädigungen und Ausfälle begründet sind, spielt vom Aspekt der versicherungsrechtlichen Zurechnung abgesehen keine Rolle (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O. S. 35f.).
 
4.2
 
4.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die den Versicherten bisher beurteilenden medizinischen Fachpersonen den von ihnen erhobenen Befunden keine konkrete Diagnose unterlegen konnten. Konkret wurde keine Krankheitsursache gefunden. Hingegen wurde von keiner Seite bezweifelt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Aufgrund der objektiv erhobenen Befunde geht auch keine begutachtende Person von einer Simulation oder Aggravation aus. Unter dem Stichwort Diagnose werden daher regelmässig "Dauerschmerzen der Wadenmuskulatur beidseits unklarer Aetiologie" und vergleichbare Begriffe angeführt. Am direktesten drückt sich Dr. med. C.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in seinem Zeugnis vom 3. Juni 2002 aus, wenn er die Diagnose einer nicht qualifizierbaren, höchst wahrscheinlich metabolischen Myopathie mit wiederholt erhöhter CK (Creatinkinase) stellt. Das klinische Bild und die CK-Erhöhung sprächen zweifelsohne für das Vorliegen einer Muskelerkrankung, die nach heutigem Stand in der Medizin nosologisch (noch) nicht eingeordnet werden könne. Eine Schmerzverarbeitungs- oder somatoforme Störung könne mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aus der Tatsache, dass die Ursache der von ärztlicher Seite erhobenen Befunde von diesen nicht genannt werden kann, geschlossen, dass der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leidet. Sie hat mit anderen Worten die Diagnose mit Krankheit gleichgesetzt. Da sich eine klare Diagnose aus den Arztberichten nicht entnehmen lasse und von ärztlicher Seite nur vage und unschlüssig formuliert werde, lasse sich ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausschliessen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. In dem in BGE 125 V 294 ff. veröffentlichten Urteil, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, geht es um ein psychisches Leiden. Darin wird insbesondere dargelegt, dass dort, wo ein Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sei (BGE 125 V 299 Erw. 5a). In Fällen, wo für klar festgestellte physische Leiden keine genaue Diagnose gestellt werden kann, stellt sich die Frage des Krankheitswerts hingegen nicht. Gemäss geltender Rechtsprechung ist es bloss bei einem psychischen Leiden grundsätzlich unverzichtbar, dass überhaupt eine Diagnose - im Rahmen eines der anerkannten Klassifikationssysteme - gestellt werden kann. Von diesem Grundsatz ist laut Meyer-Blaser nur in denjenigen Fällen eine Ausnahme zuzulassen, in welchen psychische Störungen von Krankheitswert im Sinne einer interpretationsunabhängigen psychischen Befundes klar feststellbar sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit offensichtlich sind (Meyer-Blaser, a.a.O. FN 93 S. 64f.). Vorliegend geht es primär um ein somatisches Leiden. Wie dargelegt (Erwägung 4.2 hievor), schliesst Dr. med. C.________ eine Schmerzverarbeitungs- oder somatoforme Störung gar aus. Damit kann nicht von der fehlenden Diagnose auf ein invaliditätsfremdes Geschehen geschlossen werden. Im physischen Bereich liegt die Aufgabe des Arztes bei der Beurteilung eines Invaliditätsgrades nicht primär darin eine Diagnose zu stellen, vielmehr geht es um die objektive Befunderhebung und die Beschreibung der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten.
 
4.3
 
4.3.1 Aus den Akten geht bisher nicht hervor, inwiefern der von verschiedenen Ärzten beschriebene Befund sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners auswirkt. Bisher hat kein Arzt dargelegt, ob überhaupt und wenn ja, inwiefern, der Versicherte in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht in seiner Tätigkeit als Wirt behindert ist. Aus dem Umstand alleine, dass sich das wirtschaftliche Betriebsergebnis nicht verschlechtert hat, ist entgegen den Ausführungen der IV-Stelle nicht zu schliessen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation, der Versicherte sei im Beruf nicht auf die Mitarbeit seiner Familienangehörigen angewiesen, nachdem er selbst deklariert habe, er sei für die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Mithilfe Dritter angewiesen, bezieht sich diese (Standard-)Frage der IV-Stelle doch offensichtlich auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Für die Beurteilung einer Anspruchsberechtigung ist vorerst durch einen Arzt festzustellen, was für eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt. Sodann hat dieser zur der sich daraus allenfalls ergebenden Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, worauf die Verwaltung auf Grund dieser Angaben die Erwerbsunfähigkeit ermittelt und feststellt, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt.
 
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine eigenen Abklärungen getroffen. Sie hat einzig dem behandelnden Arzt, prakt. med. F.________, den ärztlichen Standardfragebogen unterbreitet. Sämtliche anderen medizinischen Akten wurden von diesem eingereicht. Das hat zur Folge, dass sich die Ärzte in jenen Berichten nicht zu invalidenversicherungsrechtlich spezifischen Fragen äussern. Vielmehr geht es darin einzig um die Ursachenforschung der Beinschmerzen und das Erwägen weiterer Therapien. Die IV-Stelle hat es bisher unterlassen abzuklären, inwiefern sich der körperliche und eventuell auch der seelische Gesundheitszustand des Versicherten auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Damit hat das kantonale Gericht die Sache zu Recht an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen treffe. Es wird nötig sein, dass der Explorand den polydisziplinär (neurologisch/rheumatologisch und psychiatrisch) arbeitenden Gutachtern seinen beruflichen Alltag mit all seinen Erfordernissen an Körper und Psyche schildert, worauf die Experten auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde die jeweilige Einschränkung zu beschreiben haben werden. Alsdann wird die Beschwerdeführerin den Invaliditätsgrad des Versicherten feststellen und darüber neu verfügen. Sie wird dabei auch darüber zu befinden haben, ob es angesichts der konkreten Verhältnisse (Mitarbeit von Familienmitgliedern etc.) nicht zweckmässiger wäre, die ausserordentliche Bemessungsmethode, wie sie in BGE 128 V 29 ff. beschrieben ist, zur Anwendung zu bringen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das letztinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse GastroSuisse, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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