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Informationen zum Dokument  BGer 6A.9/2004  Materielle Begründung
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BGer 6A.9/2004 vom 23.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.9/2004 /kra
 
Urteil vom 23. April 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
Polizei Basel-Landschaft, 4415 Lausen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom
 
26. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ fuhr einen entliehenen Ferrari mit 80 km/h auf einer kurvenreichen, regennassen Kantonsstrasse. Er senkte die Geschwindigkeit zunächst auf 70 km/h, um dann aus einer Kurve wieder zu beschleunigen. Dabei verlor er die Beherrschung über das Fahrzeug. Dieses überquerte eine doppelte Sicherheitslinie sowie eine Sperrfläche, gelangte auf die Gegenfahrbahn, stiess gegen die angrenzende Mauer und blieb schliesslich quer auf der Fahrbahn stehen.
 
B.
 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. November 2002 sprach das Strafgericht des Kantons Tessin X.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 3, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--.
 
Im Anschluss an dieses Strafurteil entzog ihm die Polizei des Kantons Basel-Landschaft am 14. Januar 2003 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 24. Juni 2003 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess eine Beschwerde von X.________ am 26. November 2003 gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese abkläre, ob für den als leicht eingestuften Fall eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG auszusprechen sei.
 
C.
 
Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2003 aufzuheben und X.________ den Führerausweis für einen Monat zu entziehen, wobei ein neuer Abgabetermin zu setzen sei. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin mit der Festsetzung eines neuen Abgabetermins zu beauftragen.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie um Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erkennt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führerausweisentzug unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG) Die Beschwerdeführerin ist als erstinstanzlich verfügende Behörde legitimiert, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu erheben (Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 lit. a SVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
 
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sich ihre Anträge auf die Modalitäten des Führerausweisentzugs bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde beziehen. Wann der Führerausweis abgegeben werden muss, ist von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Kantonsgericht habe abweichend von den beiden ersten Instanzen einen leichten Fall bejaht und damit Art. 16 Abs. 2 SVG verletzt. Es hätte einen mittelschweren Fall annehmen und den Führerausweisentzug für die Minimaldauer von einem Monat bestätigen müssen.
 
2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
 
Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind und der Fall nach dem Verschulden und dem Leumund als Motorfahrzeugführer leicht erscheint. Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist (vgl. zuletzt BGE 128 II 282). Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205). Die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 128 II 285).
 
2.3
 
2.3.1 Die Vorinstanz ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, den das Strafgericht des Kantons Tessin im Urteil vom 18. November 2002 verbindlich (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa) festgestellt hatte: X.________ entlieh sich zum ersten Mal einen Ferrari 360 Modena (1. Verkehrszulassung: Oktober 2001) und fuhr damit am 12. April 2002 um 12.45 h bei Regen auf der Kantonsstrasse von Cadenazzo in Richtung Mezzovico. Auf einer kurvigen Strecke senkte er die Geschwindigkeit auf 70 km/h, um bei Ausgang der Kurve wieder zu beschleunigen. Er verlor dabei die Beherrschung über das Fahrzeug. In der Folge überquerte er eine doppelte Sicherheitslinie sowie eine Sperrfläche, gelangte auf die Gegenfahrbahn, stiess gegen die angrenzende Mauer und blieb mit dem Fahrzeug schliesslich quer zur Fahrbahn stehen.
 
Der Beschwerdeführer wurde vom Strafrichter deswegen unter anderem des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände (Art. 32 Abs. 2 SVG) sowie der Überschreitung der Sicherheitslinie (Art. 34 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen. An diese rechtliche Würdigung war die Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb mit Hinweisen).
 
2.3.2 Bei dieser Tatsachenlage und angesichts der rechtlichen Würdigung des Strafrichters hat die Vorinstanz zu Unrecht einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG bejaht.
 
Der Beschwerdeführer lenkte zum ersten Mal den ihm unvertrauten Sportwagen. Ein Ferrari Modena 360 weist für ein auf öffentlichen Strassen zugelassenes Fahrzeug eine ungewöhnlich grosse Motorenleistung auf. Es ist allgemein bekannt, dass solche Fahrzeuge besondere Übung, Fertigkeit und Vorsicht voraussetzen, um im Strassenverkehr jederzeit beherrscht zu werden. Die gewaltigen Antriebskräfte und das besondere Fahrverhalten von derartigen Sportwagen gebieten besonders beim Beschleunigen erhöhte Vorsicht. Der Beschwerdeführer musste angesichts der infolge Regens schlechten Strassenverhältnisse zusätzlich besonders sorgfältig fahren. Wenn er trotz dieser Umstände die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nahezu ausfuhr und gegen Ausgang einer Kurve aus einer Geschwindigkeit von 70 km/h heraus offensichtlich zu stark beschleunigte, missachtete er die ihm obliegenden Vorsichtspflichten deutlich und schuf eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Sein Verschulden wiegt nicht mehr leicht, wie auch die Höhe der Busse von Fr. 700.-- zum Ausdruck bringt. Damit ist die Annahme eines leichten Falles ausgeschlossen. Wie die beiden ersten Instanzen zutreffend erkannt haben, ist ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG gegeben. Besondere Umstände, welche auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen könnten, liegen keine vor.
 
3.
 
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
 
Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Die für einen Entscheid erforderlichen Elemente liegen vor. Damit kann umgehend entschieden werden. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG) zu entziehen. Über die Modalitäten des Entzugs wird die Entzugsbehörde zu entscheiden haben.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem der Beschwerdegegner vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. November 2003 aufgehoben. X.________ wird der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.
 
2.
 
Die Akten gehen zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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