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Informationen zum Dokument  BGer 7B.54/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.54/2004 vom 21.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.54/2004 /rov
 
Urteil vom 21. April 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Steigerungsanzeige,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004 (Nr. 93/2004/6).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte Z.________ als Grundeigentümerin und Betreibungsschuldnerin am 28. Januar 2004 an, dass die Liegenschaft GB A.________ Nr. ... "B.________" mit Wohngebäude Nr. ..., in C.________, am 11. März 2004 öffentlich versteigert werde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 20. Februar 2004 nicht eintrat.
 
Z.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Steigerungsbekanntmachung.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lasse, inwieweit die Steigerungsanzeige oder eine andere Anordnung des Betreibungsamtes mangelhaft sei und daher geändert oder aufgehoben werden sollte. Mangels Antrag und Begründung ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dem Nichteintretensentscheid die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) oder andere für das kantonale Verfahren massgebliche bundesrechtliche Vorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe. Der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt habe, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig, da ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Auf die ingesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG)
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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