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Informationen zum Dokument  BGer U 75/2004  Materielle Begründung
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BGer U 75/2004 vom 16.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 75/04
 
Urteil vom 16. April 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
D.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 21. Januar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________ (geb. 1970) ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er bezog auf Grund eines Unfalls vom 22. Januar 2001 von der SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 setzte die Anstalt das bis anhin ausgerichtete volle Taggeld ab 16. Juni 2003 auf 50 % herab und entzog einer allfälligen hiegegen gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung. D.________ liess Einsprache erheben und unter anderem beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Dies lehnte die SUVA mit Zwischenentscheid vom 30. Mai 2003 ab.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess D.________ erneut den Entzug der aufschiebenden Wirkung anbegehren. Zugleich ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Mit Entscheid vom 21. Januar 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wieder herzustellen.
 
Die SUVA enthält sich ausdrücklich einer Stellungnahme, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören (Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
 
1.2 Beim Entscheid der Vorinstanz vom 21. Januar 2004 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Unfallversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist deren Zwischenentscheid gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die hälftige Reduktion eines Taggeldes. Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV; Art. 45, 55 und 56 VwVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zu der beim Entzug der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung (SVR 2003 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 7.2; vgl. auch BGE 124 V 88 Erw. 6a; BGE 105 V 269 Erw. 3), richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass diese Interessenabwägung sowohl beim Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 VwVG) als auch bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG) die selbe ist (BGE 117 V 188 Erw. 2b), weshalb offen bleiben kann, ob die streitige Verfügung über die Reduzierung des Taggeldes eine der aufschiebenden Wirkung nicht zugängliche negative Verfügung darstellt. Darauf wird verwiesen. Im Urteil S. vom 24. Februar 2004 (I 46/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ferner erwogen, dass sich durch das In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV nichts an der bisherigen Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung von Einsprachen und Beschwerden geändert hat und sich auch keine Praxisänderung aufdrängt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, nachdem das kantonale Gericht seinen gleichlautenden, in korrekter Form gestellten Antrag abgelehnt hat. Es gilt jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Prozess lediglich ein Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Streit liegt. Über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unverzüglich zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3 VwVG; für die Einsprache vgl. Art. 11 Abs. 2 ATSV). Demgemäss ist das Gericht nicht gehalten, zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern stellt in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten ab. Der vermutliche Ausgang des Hauptprozesses fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 117 V 191 Erw. 2b, 110 V 45 Erw. 5b). Die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung in einem Zwischenentscheidverfahren würde die Prozessdauer über Gebühr verlängern und erscheint als zeitaufwendige Beweismassnahme für dieses Verfahrensstadium problematisch. Hinzu kommt, dass das Urteil über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht die endgültige Entscheidung im Hauptprozess vorwegnehmen darf (BGE 119 V 503; Urteil P. vom 11. Juli 1995, C 145/95). Indem der Versicherte die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung beantragt, um dort zu beweisen, dass er entgegen den Annahmen der SUVA zu 100 % arbeitsunfähig sei, strebt er gerade dies an: es würde Beweis geführt über den Streitpunkt des Hauptprozesses, nämlich den Umfang der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit und damit einhergehend auch über das Ausmass des von der SUVA geschuldeten Taggeldes. Hierüber ist jedoch nicht bereits im Verfahren über der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, sondern erst im Hauptprozess. Dieser ist im Weiteren noch gar nicht vor der Vorinstanz hängig, befindet er sich doch erst im Einspracheverfahren vor der SUVA. Diese hat beispielsweise noch die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung aufzuheben, weshalb eine Rückweisung an das kantonale Gericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Damit ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung vor der Vorinstanz abzuweisen. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in diesem Ergebnis nicht zu erblicken. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, in einem allfälligen Hauptprozess eine derartige Verhandlung zu beantragen. Damit bleibt sein Anspruch auf das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt.
 
4.
 
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die SUVA der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen hat.
 
4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, würde der Beschwerdeführer bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin ein volles Taggeld beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein werden. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
 
4.2 Vorliegend steht entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Taggeldherabsetzung richtig war, wird erst die eingehende Prüfung dieser Unterlagen durch die SUVA im Einspracheverfahren zeigen. Unter solchen Umständen entspricht das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung der geltenden Rechtsprechung. Die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
 
5.
 
Das Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei (BGE 121 V 178 Erw. 4a).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 16. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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