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Informationen zum Dokument  BGer P 71/2003  Materielle Begründung
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BGer P 71/2003 vom 15.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 71/03
 
Urteil vom 15. April 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 19. November 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 lehnte die Ausgleichskasse Luzern ein von T.________, geboren 1919, am 15. April 2002 eingereichtes Gesuch um Ergänzungsleistungen zur Altersrente infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 37'783.- per 1. April 2002 ab. Dabei wertete die Kasse die am 28. Dezember 1993 erfolgte Liegenschaftsabtretung an ihre Kinder als anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 304'000.-.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine vom Sohn von T.________, B.________, dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2003 ab.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, bei der EL-Berechnung sei die Eigentumsübertragung der Liegenschaft von 1993 nicht als Vermögensverzicht zu berücksichtigen.
 
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
B.________ hat als Sohn der EL-Ansprecherin im eigenen Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, wozu er rechtsprechungsgemäss befugt ist (BGE 101 V 122 Erw. 1a; ausführlich bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 26. September 1994, P 78/93; ebenso Urteil F. vom 3. Dezember 2003, P 77/02).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17 Abs. 5 ELV in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung; BGE 121 V 205 Erw. 4a und 117 V 289 Erw. 2a; siehe auch AHI 2003 S. 221 Erw. 1a; zur Anwendbarkeit der seit dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung von Art. 17 Abs. 5 ELV: Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99, mit Hinweis auf BGE 120 V 184 Erw. 4b) - richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
3.
 
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Liegenschaftsabtretung vom 28. Dezember 1993 ein Vermögensverzicht zu erblicken ist. Da der Kanton Luzern von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, offenbar keinen Gebrauch macht, ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt, welcher hier alleine massgebend ist (BGE 113 V 195 Erw. 5c), anderweitig zu bestimmen.
 
3.1 Darauf kann mit Vorinstanz und Verwaltung abgestellt werden. Zwar hat die Steuerbehörde des Kantons Graubünden die Verkehrswertschätzung für das Jahr 2001 auf Intervention des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 von zunächst Fr. 547'000.- auf Fr. 381'000.- reduziert. Ebenso liegt dieser rektifizierte Wert unstreitig erheblich unter
 
3.2 Darauf kann mit Vorinstanz und Verwaltung abgestellt werden. Zwar hat die Steuerbehörde des Kantons Graubünden die Verkehrswertschätzung für das Jahr 2001 auf Intervention des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 von zunächst Fr. 547'000.- auf Fr. 381'000.- reduziert. Ebenso liegt dieser rektifizierte Wert unstreitig erheblich unter jenem, wie er in der Verkehrswertschätzung 1991 veranlagt worden ist, auf welche der Obmann in der Einschätzung vom 19. Januar 1998 ausdrücklich Bezug nimmt. Dieser kannte das fragliche Objekt indessen auch aus persönlicher Wahrnehmung und stellte sodann nicht unreflektiert auf den Schätzungswert aus dem Jahre 1991 ab, sondern setzte diesen ausdrücklich in Relation zu der zum massgebenden Zeitpunkt der Liegenschaftsübereignung (28. Dezember 1993) herrschenden Marksituation, wogegen die neuere Einschätzung der Steuerbehörde vom 30. Oktober 2001 einzig das Jahr 2001 erfasst. Aus diesen Gründen besteht keine Veranlassung für zusätzliche Abklärungen durch eine weitere Fachperson.
 
4.
 
Ist von einem zum Abtretungszeitpunkt ausgewiesenen Verkehrswert von Fr. 544'000.- auszugehen, ergibt sich nach Abzug der mit der Liegenschaft unstreitig übernommenen Hypothekarschuld von Fr. 240'000.- ein Vermögensverzicht von Fr. 304'000.-, womit die Verfügung vom 15. Mai 2002, welche auch in den übrigen Punkten nicht zu beanstanden ist, rechtens ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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