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Informationen zum Dokument  BGer I 42/2004  Materielle Begründung
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BGer I 42/2004 vom 15.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 42/04
 
Urteil vom 15. April 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 9. Dezember 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 1. März 2002 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren des 1971 geborenen A.________ vom 14. November 1998 ab, da ihm ein volles Arbeitspensum bei leichter Tätigkeit zumutbar sei. Sie stützte sich dabei insbesondere auf ein Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, des Instituts X.________, vom 5. Oktober 1999 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für Allg. Medizin FMH (vom 12. Oktober 2001).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab.
 
C.
 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei dem Versicherten mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Es werden u.a. zwei Schreiben des derzeit behandelnden Hausarztes Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH (vom 28. Januar 2003 und vom 6. Januar 2004) beigelegt.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen Fassung]) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. ferner BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis und RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Diskushernie) die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, er jedoch im Rahmen einer seinem Leiden angepassten, körperlich einfachen Tätigkeit mit Wechselbelastung grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei in Bestätigung der Verwaltung auf das von Dr. med. W.________ verfasste Gutachten des Instituts X.________ (vom 5. Oktober 1999). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf zusätzlichen eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die vom Experten gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht den Beweiswert des Gutachtens für die sich stellende Frage der Restarbeitsfähigkeit - auch in Gegenüberstellung zum Bericht des Dr. med. V.________, Oberarzt Neurochirurgie am Spital Y.________ (vom 30. September 2002), welcher in der Beurteilung der Situation nicht aber hinsichtlich der daraus resultierenden Leistungseinbusse mit dem Gutachten übereinstimmt - bejaht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Zudem hat sie zutreffend erwogen, dass dieses zweieinhalb Jahre zurückliegende Gutachten des Institut X.________ mit Blick auf die gesamte medizinische Ausgangslage im massgebenden Verfügungszeitpunkt noch immer aktuell war. Das Vorliegen psychischer Probleme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat die Vorinstanz nach Lage der Akten zu Recht verneint. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nicht von einem seit der Begutachtung des Instituts X.________ unveränderten Gesundheitszustand" ausgegangen werden kann, wenn dies der bisherige Hausarzt Dr. med. B.________, bei dem der Versicherte seit September 1997 in regelmässiger Behandlung stand, in seinem Bericht vom 12. Oktober 2001 ausdrücklich bestätigt und diese Einschätzung überdies durch den Neurochirurgen Dr. med. V.________ im Bericht vom 30. September 2002 im Wesentlichen geteilt wird. Die gegenüber Dr. med. B.________ geäusserten Vorbehalte sind nicht erhärtet und mithin nicht zu beachten. Zwar gelangt Dr. med. V.________ zu einer andern Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit; hingegen finden sich in seinem Schreiben keinerlei Hinweise dazu, weshalb für körperlich leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten trotz offensichtlich klinisch und radiologisch unveränderter Situation nurmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Eine von Seiten des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte nähere Begründung des Dr. med V.________ zum Bericht vom 30. September 2002 ist beim Gericht nicht eingegangen. Auch den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen, die im Übrigen alle nach dem vorliegend relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses datieren, kann nichts entnommen werden, was Zweifel am vorinstanzlichen Entscheid aufkommen liesse. Was insbesondere die Ausführungen des derzeitigen Hausarztes Dr. med. G.________ anbelangt, gilt festzustellen, dass der Versicherte erst seit dem 3. Dezember 2002 bei diesem in Behandlung steht. Zudem befassen sich dessen Berichte mehrheitlich mit bis dahin noch nicht relevanten internistischen Problemen. Auch dem Schreiben des Instituts für Radiologie des Paraplegiker Zentrums Z.________ (vom 16. Mai 2002) lässt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung des Instituts X.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht entnehmen.
 
2.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 15,47 %, abgerundet 15 % (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3) resultiert und mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, noch ergeben sich Anhaltspunkte aus den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
 
3.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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