VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.191/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.191/2004 vom 01.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.191/2004 /kil
 
Urteil vom 1. April 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Pablo Blöchlinger,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X________, geb. 1973, slowenische Staatsangehörige, reiste am 20. Januar 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 16. Februar 2001 einen 1953 geborenen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat erhielt X.________ die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, und am 21. Mai 2001 wurde ihr die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als selbständige Masseuse erteilt.
 
Am 24. Oktober 2002 lehnte das Amt für Migration des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 4. Februar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 10. September 2003 erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. März 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
Das Bundesgericht hat per Fax den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 10. September 2003 eingeholt. Von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen und der Durchführung eines Schriftenwechsels ist abgesehen worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung des Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) und nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Damit ist die Ausländerrechts- bzw. Scheinehe angesprochen. Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden sein sollte, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen, nämlich dann, wenn keine Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die (Weiter-)Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht und der Ausländer sich darüber im Klaren ist oder sein muss (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). In einem solchen Fall keine Bewilligung zu erteilen, ist mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar: Selbst wenn nicht vorausgesetzt wird, dass die Ehegatten etwa einen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist einziger Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten zu ermöglichen.
 
Rechtsmissbrauch ist nicht leichthin anzunehmen; vorausgesetzt sind klare Hinweise dafür, dass die Führung einer irgendwie gearteten Lebensgemeinschaft überhaupt nicht (mehr) beabsichtigt ist bzw. realistischerweise nicht erwartet werden kann (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.). Feststellungen über das Vorliegen entsprechender Indizien, welche äussere Begebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille zur Weiterführung einer Lebensgemeinschaft bzw. Wissen um das Fehlen einer entsprechenden Möglichkeit) beschlagen können, sind tatsächlicher Natur und binden gemäss Art. 105 Abs. 2 OG das Bundesgericht, wenn sie von einer richterlichen Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden sind (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Hervorzuheben ist ferner, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe auch dann angenommen werden kann, wenn eine Scheidung wegen der in Art. 114 ZGB vorgesehenen Frist von vier Jahren des Getrenntlebens noch nicht eingeleitet worden ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f. zur Bedeutung von Art. 114 und 115 ZGB im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG).
 
2.2 Der Regierungsrat ging davon aus, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handle. Das Verwaltungsgericht hat dies ebenfalls angenommen und zusätzlich festgehalten, dass jedenfalls die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Sein Entscheid stützt sich auf die vorstehend wiedergegebenen Kriterien. In tatsächlicher Hinsicht hat es, teilweise unter zulässiger Verweisung auf den Rekursentscheid des Regierungsrats, zusammengefasst Folgendes festgestellt:
 
Die Beschwerdeführerin heiratete ihren um 20 Jahre älteren Ehemann, welcher im Drogenmilieu verkehrt, nach bloss kurzer Bekanntschaft. Das Paar wohnte während weniger als einem halben Jahr zusammen (Februar bis Juni 2001), wobei die Ehefrau selbst in diesem Zeitraum nur zeitweise in der ehelichen Wohnung weilte. Im Mai 2001 nahm sie eine Tätigkeit als erotische Masseuse auf. Weder als der Ehemann im Sommer 2001 in Untersuchungshaft weilte noch nach dessen Haftentlassung im Herbst 2001 nahm sie zu ihm Kontakt auf; beiden Ehegatten fehlen nähere Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse ihres Partners. Seit Frühsommer 2001 bestehen keine Anhaltspunkte für gemeinsame Aktivitäten. Der Ehemann hatte noch während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts eine Freundin. Es sind nicht die geringsten konkreten Bemühungen für eine Annäherung zwischen den Ehegatten auszumachen, abgesehen von ohne Folge gebliebenen Absichtserkärungen, als welche sich übrigens auch die im bundesgerichtlichen Verfahren (als unzulässiges Novum) eingereichte Bestätigung des Ehemannes vom 11. März 2004 erweist. Das Verwaltungsgericht hat aus diesen Gegebenheiten, zusätzlich unter Berücksichtigung der (im Rekursentscheid des Regierungsrats zusammengefassten) Ergebnisse der Befragungen der Ehegatten, den Schluss gezogen, dass ein echter Ehewillen kaum je bestanden habe, jedenfalls aber, für die Beschwerdeführerin erkennbar, längst nicht mehr mit einer Wiedervereinigung gerechnet werden könne. Angesichts dieser für das Bundesgericht verbindlichen Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) steht in rechtlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 7 ANAG noch auf Art. 8 EMRK, welcher dem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer keine über Art. 7 ANAG hinausgehenden Rechte verschafft, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigte.
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).