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Informationen zum Dokument  BGer 1P.38/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.38/2004 vom 24.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.38/2004 /bie
 
Urteil vom 24. März 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
 
8750 Glarus, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Stefan Müller, Burgstrasse 16, Postfach 621, 8750 Glarus,
 
Obergericht des Kantons Glarus,
 
Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren [SVG]),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Glarus vom
 
28. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 28. November 2003 verurteilte das Obergericht des Kantons Glarus X.________ zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu zehn Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag (sinngemäss), das Urteil des Obergerichtes aufzuheben; sie sei freizusprechen.
 
C.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen).
 
Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.2 Die Prüfungsbefugnis des Obergerichtes war nicht enger als die des Bundesgerichtes. Die Beschwerdeführerin kann daher einzig das Urteil des Obergerichtes anfechten (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geht es, nachdem das Obergericht die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorfall ausgangs A.________ freigesprochen hat, einzig noch um den Verkehrsunfall kurz nach B.________. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Sachverhalten und anderen Verfahren äussert, ist sie ebenfalls nicht zu hören.
 
1.4 Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen der Beschwerdeführerin lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Einen weiteren Schriftenwechsel, der gemäss Art. 93 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise stattfindet, hat es nicht angeordnet. Die von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungen unaufgefordert zugestellten Bemerkungen können daher nicht berücksichtigt werden.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie macht im Wesentlichen geltend, nicht sie habe den Unfall verschuldet, sondern der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges, da dieser trotz Regens das Abblendlicht nicht eingeschaltet gehabt habe. Das Obergericht (S. 8) hat sich dazu eingehend geäussert und den Einwand zurückgewiesen. Es kommt insbesondere zum Schluss, dass sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges noch in der Kurve befand und damit für die Beschwerdeführerin nicht sichtbar war, als sie zum Überholen ansetzte. Mit der vom Obergericht insoweit gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholt im Wesentlichen nur das, was sie bereits vor Obergericht vorgebracht hatte. Selbst wenn man über den Begründungsmangel in der staatsrechtlichen Beschwerde hinwegsehen wollte, würde das der Beschwerdeführerin nicht helfen. Denn die Ausführungen des Obergerichtes zum Einwand der Beschwerdeführerin sind nicht offensichtlich unhaltbar. Das gilt insbesondere für die Annahme des Obergerichtes, dass dann, wenn das entgegenkommende Fahrzeug bereits aus der Kurve heraus gewesen wäre und sich somit am anderen Ende der für die Beschwerdeführerin frei überblickbaren Strecke von knapp 400 Meter befunden hätte, als sie zu überholen begann, sie nicht bis fast am Ende der verfügbaren Überholstrecke bei der Abzweigung "C.________" auf der Gegenfahrbahn hätte bleiben können, ohne mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenzustossen. Eine willkürliche Beweiswürdigung kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde Fotos eingereicht, mit denen sie belegen will, dass es entgegen der Darstellung des Obergerichtes am fraglichen Ort keine unübersichtliche Kurve gebe. Die Fotos sind jedoch zu unscharf, als dass sich daraus etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben könnte. Die Fotos stützen, soweit man darauf die Strassenführung an der massgeblichen Stelle überhaupt erkennen kann und sie als neue Beweismittel in der staatsrechtlichen Beschwerde zugelassen werden könnten, vielmehr die Darstellung des Obergerichts.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverweigerung, weil die Behörden ihren Schreiben nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenkten. Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
 
Das gleiche gilt für den Einwand, die kantonalen Richter seien befangen gewesen.
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht (S. 3) sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Dem Gesuch kann nicht stattgegeben werden, da die Beschwerde aussichtslos war.
 
Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 10) ergibt, lebt sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die kantonalen Gerichte von der Aussprechung einer Busse abgesehen haben. Es wird daher lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben.
 
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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