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Informationen zum Dokument  BGer 7B.37/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.37/2004 vom 22.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.37/2004 /bnm
 
Urteil vom 22. März 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In der für ausstehende Prämien in Höhe von Fr. 11'588.-- gegen die X.________ GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellten die Krankenkassen Y.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 beim Betreibungs- und Konkursamt B.________ das Begehren, die Betreibung fortzusetzen. Sie wiesen darauf hin, dass gegen ihre Verfügung vom 22. Oktober 2003 betreffend Feststellung der Prämienschuld und Aufhebung des Rechtsvorschlags keine Einsprache eingereicht worden sei.
 
Am 6. Januar 2004 wurde der X.________ GmbH die Konkursandrohung zugestellt.
 
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wies am 18. Februar 2004 die von der X.________ GmbH hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
 
Die X.________ GmbH nahm den Entscheid am 25. Februar 2004 in Empfang.
 
Mit einer vom 2. März 2004 datierten und am 3. März 2004 zur Post gebrachten Eingabe führt sie dem Sinne nach (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat.
 
2.2
 
2.2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Rechtslage, namentlich auch die gesetzliche Ordnung der Zuständigkeiten der verschiedenen Instanzen in einer Betreibung für Krankenkassenprämien, eingehend erläutert. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen die Krankenkassenverfügung vom 22. Oktober 2003 keine Einsprache erhoben habe und die einem Rechtsöffnungsurteil gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellte Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sei, hält sie fest, dass dem Fortsetzungsbegehren und der Zustellung der gestützt darauf erlassenen Konkursandrohung nichts entgegen gestanden habe.
 
2.2.2 Mit den Ausführungen der Vorinstanz befasst sich die Beschwerdeführerin einzig insofern, als sie geltend macht, von einer Anerkennung der Betreibungsschuld könne keine Rede sein. Sie setzt sich damit in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Entscheid. Da diese tatsächlicher Natur ist, ist sie für die erkennende Kammer indessen verbindlich, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Nach dem Gesagten sind auch die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens eingereichten Schriftstücke unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
 
3.
 
Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht sollte abgeändert werden können, stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Beschwerde samt Beilagen "an die in Ihrem Brief erwähnte Stelle" weiterzuleiten. Sie scheint damit verlangen zu wollen, die Sache an den von der Vorinstanz angesprochenen Richter nach Art. 85a SchKG zu überweisen. Die Weiterleitung einer Eingabe - ohne materielle Behandlung - an eine andere Instanz (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG) fällt indessen nur dann in Betracht, wenn die Eingabe bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Es geht dabei um den Gedanken, dass eine Frist auch dann eingehalten ist, wenn rechtzeitig eine unzuständige Behörde angerufen worden ist. Hier liegt dieser Tatbestand nicht vor: Die erkennende Kammer hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG entgegengenommen und materiell behandelt. Sollte die Beschwerdeführerin Klage im Sinne von Art. 85a SchKG erheben wollen, läge es an ihr, den nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständigen Richter anzurufen.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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