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Informationen zum Dokument  BGer I 303/2003  Materielle Begründung
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BGer I 303/2003 vom 15.03.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 303/03
 
Urteil vom 15. März 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli
 
Parteien
 
R.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rosenbergstrasse 32, 9001 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 27. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
R.________, geboren 1954, bezieht aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % seit 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 17. August 1999). Im Rahmen einer Rentenrevision machte sie am 22. August 2001 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Daraufhin nahm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2001 teilte sie R.________ mit, es sei keine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Nachdem R.________ dazu keine Stellungnahme abgab, verfügte die IV-Stelle am 27. November 2001 im Sinne des Vorbescheids.
 
B.
 
Die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente und dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Verwaltung zwecks genauerer Abklärung des Sachverhalts erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. März 2003 abgewiesen.
 
C.
 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die revisionsweise Anpassung von Invalidenrenten (Art. 41 IVG), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen), die Unerheblichkeit einer bloss abweichenden Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (BGE 112 V 372 Erw. 2b), die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweisen), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die praxisgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht und die Würdigung der Stellungnahmen von Hausärzten (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG durch die 4. IVG-Revision (AS 2003 S. 3837) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen sind der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente und die Frage, ob die getätigten medizinischen und weiteren Abklärungen eine Beurteilung dieses Anspruchs zulassen.
 
2.1 Zu vergleichen sind dazu die Sachverhalte, die der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. August 1999 und der Revisionsverfügung vom 27. November 2001 zugrunde lagen.
 
2.1.1 Die Verfügung vom 17. August 1999 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf ein von den Dres. med. E.________ und J.________ unter konsiliarischem Beizug weiterer Ärzte und vorbestehender medizinischer Akten erstelltes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 21. Juni 1999. Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine leichte depressive Episode festgehalten, als Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine generalisierte Tendomyopathie (synonym: Fibromyalgie), Spannungstyp-Kopfschmerzen, ein Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom im Rahmen der Schmerzstörung und eine chronische Glomerulopathie. Die Arbeitsfähigkeit wurde für die bisherige Tätigkeit als Hilfskraft in einem Verpackungsbetrieb wie auch für alle übrigen Hilfstätigkeiten auf 50 % (erläutert als "halbtägige Arbeit mit vollem Rendement") festgesetzt, wobei keinerlei somatische Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden.
 
2.1.2 Für die Revisionsverfügung vom 27. November 2001 verzichtete die IV-Stelle weitgehend auf neue medizinische Abklärungen, da infolge verschiedener weiterer Behandlungen zahlreiche Berichte vorlagen. Bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen ergab sich Folgendes: In einem Arztbericht vom 30. September 1999 hielten die Dres. med. S.________ und G.________ vom Nephrologischen Ambulatorium des Spitals X.________ unklare rechtsseitige Flanken- und Unterbauchschmerzen im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms und einen Verdacht auf chronische Glomerulopathie fest. Dr. med. U.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumakrankheiten, berichtete am 5. März 2000 über eine generalisierte Fibromyalgie und hielt ausdrücklich fest, die Untersuchungsergebnisse entsprächen denjenigen in seinem Bericht vom 14. November 1998. Im Herbst 2000 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen im Spital X.________, Fachbereich Rheumatologie und Rehabilitation, auf, wo am 2. und 16. November durch die Dres. med. M.________, von K.________ und L.________ zur Hauptsache erneut eine Fibromyalgie diagnostiziert wurde. Die Untersuchungen hätten keine neuen somatischen Krankheitsaspekte zu Tage gefördert. Am 28. Februar 2001 wurde wegen der Rückenschmerzen ein Computertomogramm erstellt; Dr. med. C.________ fand keine schwerwiegenden gesundheitsbeeinträchtigenden Befunde. Dr. med. von K.________, Spital X.________, schlug am 22. März 2001 wegen der Fibromyalgie (aktuell: Schmerzexazerbation) eine Schmerztherapie vor. Der hausärztliche Verlaufsbericht von Dr. med. O._________ vom 5. Oktober 2001 zuhanden der IV-Stelle hielt fest, dass die Patientin an einer Fibromyalgie leide und der Gesundheitszustand, bei subjektivem Verschlechterungsgefühl, objektiv stationär geblieben sei. In einem Schreiben vom 18. Dezember 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erläuterte die Hausärztin, dass sie weiterhin - wie schon vor der Begutachtung durch das ZMB - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Damit ergibt sich insgesamt, abgesehen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf die zurückzukommen sein wird (Erw. 2.1.4), ein schlüssiges Gesamtbild, welches gleichbleibende Diagnosen und einen objektiv stationären Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht einschliesst.
 
2.1.3 Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes betrifft, kann der im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. A.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 26. März 2002 herangezogen werden (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen), worin von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und einer Somatisierungsstörung bei Verdacht auf vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung berichtet wird. Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Der einzige Unterschied zur Begutachtung durch das ZMB im Juni 1999 besteht in der Schwere der depressiven Episode, welche damals als leicht, im Frühling 2002 hingegen als mittelgradig beurteilt wurde. Da die durch die psychischen Beeinträchtigungen verursachte Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend mit 50 % angegeben wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die - sei es bleibende, sei es vorübergehende - Verschlechterung des psychischen Zustandes bereits zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung (27. November 2001) eingetreten war, da diese Veränderung jedenfalls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad blieb.
 
2.1.4 Die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit wurde im ZMB-Gutachten und von Dr. med. A.________ übereinstimmend mit 50 % angegeben und auf psychische Beeinträchtigungen zurückgeführt, wobei Dr. A.________ für eine Gesamtbeurteilung eine polymedizinische Begutachtung empfahl. Eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde nie festgestellt. Die ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung im ZMB-Gutachten abgegebene Einschätzung durch die behandelnde Ärztin, Dr. med. O._________, kann nicht als beweiskräftig gelten, da sie den diesbezüglichen Anforderungen (Erw. 1) nicht genügt. Dasselbe gilt für den im vorinstanzlichen Prozess eingereichten Arztbericht des Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 11. Oktober 2002, in welchem die Beschwerdeführerin zudem als "zur Zeit nicht arbeitsfähig" beurteilt wird, womit keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der beinahe ein Jahr früher ergangenen Revisionsverfügung vorliegt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin bisher immer als aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt wurde, dass diese Einschränkung trotz einer gewissen Verschlechterung im Psychostatus konstant blieb und dass schliesslich im somatischen Bereich, entgegen dem, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, keine wesentlichen Veränderungen festgestellt wurden, womit sich auch die von Dr. med. A.________ empfohlene polymedizinische Abklärung als unnötig erweist, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat.
 
2.2 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass keine den Rentenanspruch beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, weshalb der Hauptantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Dem Eventualantrag auf Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls nicht stattzugeben, ist doch, wie gezeigt, der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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