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Informationen zum Dokument  BGer 5P.6/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.6/2004 vom 12.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.6/2004 /rov
 
Urteil vom 12. März 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Parteien
 
B.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
gegen
 
A.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Ehefrau) und B.________ (Ehemann), beide Jahrgang 1971, heirateten am 8. August 1997. Sie wurden Eltern der Kinder K.________, geboren am 28. Februar 1999, und L.________, geboren am 8. Mai 2001. Die Familie lebte in St. Gallen. Ende Oktober 2002 bezog der Ehemann das daselbst neu gebaute Einfamilienhaus, während die Ehefrau mit den Kindern in der bisherigen Familienwohnung blieb. Beide Ehegatten sind erwerbstätig, er vollzeitlich als Manager im Bereich "Financial Services" bei einer Firma in Zürich und sie im Umfang von 60 % als gelernte kaufmännische Angestellte bei einem Bankenverband in St. Gallen und Dietikon.
 
B.
 
Auf Gesuch der Ehefrau vom 20. Dezember 2002 hin nahm die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht St. Gallen (1. Abteilung) von der Berechtigung der Ehegatten zum Getrenntleben Vormerk. Sie unterstellte die Kinder der Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern. Sie verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und wies ihr das Fahrzeug Peugeot 306 Combi zur ausschliesslichen Benutzung zu (Entscheid vom 17. Februar 2003).
 
Die Ehegatten rekurrierten gegen den Eheschutzentscheid an das Kantonsgericht St. Gallen. Gegenstand beider Rekurse bildete das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht. Die Ehefrau beantragte ferner höhere Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann verlangte, die Unterhalts-beiträge und die Benutzung des Fahrzeugs neu zu regeln und die Gütertrennung anzuordnen. Während des Rekursverfahrens zog die Ehefrau mit den beiden Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner nach Effretikon im Kanton Zürich. Der Ehemann stellte deshalb Antrag, ihm die Obhut über die beiden Kinder zuzuweisen.
 
Der Einzelrichter im Familienrecht bewilligte dem Vater gegenüber den beiden Kindern ein Besuchsrecht an den ersten drei Wochenenden im Monat - von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, am ersten und dritten bzw. bis Samstag, 18.00 Uhr, am zweiten Wochenende - sowie ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen im Jahr (Ziff. 1). Zur Begleitung des persönlichen Umgangs ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft an (Ziff. 2). Die Unterhaltsbeiträge setzte er fest für die beiden Kinder auf je Fr. 1'400.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab Anfang November 2002 und für die Ehefrau auf Fr. 2'370.-- von November 2002 bis Dezember 2003 und auf Fr. 1'550.-- ab Januar 2004. Die erhaltenen Boni beider Ehegatten wurden im Verhältnis von zwei Dritteln für die Ehefrau und einem Drittel für den Ehemann aufgeteilt (Ziff. 3). Auf die Begehren betreffend Änderung der Obhut und Anordnung der Gütertrennung trat der Einzelrichter nicht ein (Ziff. 4). Er hielt sodann fest, der erstinstanzliche Eheschutzentscheid bleibe betreffend Getrenntleben, Obhutszuteilung, Fahrzeugbenutzung und Kosten unverändert (Ziff. 5 des Entscheids vom 18. November 2003).
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtsverweigerung (Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV) beantragt der Ehemann dem Bundesgericht, den Rekursentscheid des Einzelrichters in der Sache - ausser in Ziff. 2 (Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft) - aufzuheben. Es sind die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. Zivilabteilung abgewiesen (Verfügung vom 8. Januar 2004).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Eine Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Einzelrichter sein Begehren, ihm die Obhut über die Kinder zuzuteilen, aus prozessualen Gründen nicht zugelassen habe. Der Einzelrichter ist auf das erwähnte Begehren wegen unzulässiger Klageänderung (E. 1 S. 3) nicht eingetreten (Ziff. 4), hat aber die Obhutszuteilung von Amtes wegen materiell überprüft (E. 1 S. 3 f.) und in diesem Punkt den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid - der Sache nach - bestätigt (Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids). Unter diesen Umständen liegt wegen des formalen Nichteintretensentscheids weder eine Gehörsverletzung noch Willkür vor. Sollte sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Obhutszuteilung indessen als begründet erweisen (E. 2 hiernach), wäre auch der Nichteintretensentscheid formell aufzuheben.
 
2.
 
Während des Rekursverfahrens hat die Beschwerdegegnerin mit den Kindern ihren bisherigen Wohnsitz verlassen und ist zu ihrem neuen Lebenspartner und dessen zwei Kindern gezogen. In Anbetracht der veränderten Verhältnisse hat der Einzelrichter die bisherige Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Beschwerdegegnerin neu geprüft. Der Beschwerdeführer wirft ihm eine ungenügende Abklärung des Umfelds vor, in dem die Kinder heute leben, und macht eine willkürliche Rechtsanwendung geltend.
 
2.1 Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Eheschutzgericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten unmündige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
 
Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 115 II 206 E. 4a S. 209 und 317 E. 2 und 3 S. 319 ff. sowie 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 45, und Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 89 zu Art. 176 ZGB; seither: Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2003 vom 25. Februar 2003, E. 4.1, in: FamPra.ch 2003 S. 703 f.).
 
Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über einen grossen Spielraum des Ermessens (vgl. alle soeben zitierten Urteile). Auf Willkürbeschwerde hin kann das Bundesgericht deshalb nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).
 
2.2 Die kantonalen Instanzen sind - stillschweigend - davon ausgegangen, dass beide Elternteile fähig und willens sind, ihre Kinder zu erziehen und dabei zusammenzuarbeiten. Es hat auch ausser Frage gestanden, dass Kinder und Eltern zueinander ein gutes Verhältnis haben. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin ist gewesen, dass sie über mehr Zeit als der Beschwerdeführer verfügt, die beiden Kinder persönlich zu betreuen. Aus diesem Grund und unter der Voraussetzung, dass ihm ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht eingeräumt würde, hat der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Obhutszuteilung zugestimmt und dagegen nicht rekurriert. Erst als die Beschwerdegegnerin während des Rekursverfahrens mit den Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner und dessen Kindern umzog, hat der Beschwerdeführer eine Obhutszuteilung an sich verlangt. Die Rechtsfrage hat dahin gelautet, ob und inwiefern die veränderten Verhältnisse eine Änderung der Obhutszuteilung bewirken müssen.
 
2.3 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor teilzeitlich erwerbstätig ist, während der Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum bewältigt. Erstellt ist sodann die Veränderung der bisherigen Lebensverhältnisse. Die Kinder sind von St. Gallen weggezogen, wo sie geboren sind, ihre ersten Jahre verbracht haben und im Kinderhort "Sumsihuus" betreut worden sind und wo ihr Vater, ihre Grosseltern und weitere Verwandte und Bekannte wohnen. Sie leben neu in einer - gemäss der Formulierung des Einzelrichters - "Patchwork"-Familie, d.h. mit der Beschwerdegegnerin, ihrem Lebenspartner und seinen zwei Kindern zusammen. Erstellt sind ferner Äusserungen des fünfjährigen Buben nach den Besuchswochenenden, dass er lieber bei seinem Vater bleiben möchte. Mit Blick auf diese Tatsachengrundlage erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers, der Einzelrichter habe Beweisanspruch und Untersuchungsmaxime verletzt, als unbegründet.
 
Der Beschwerdeführer verweist auf seine Beweisanträge, wonach er um Vornahme entsprechender Abklärungen ersucht (Brief vom 25. Oktober 2003, act. 23) sowie ausdrücklich die Anhörung der Kinder und die Einholung eines Berichts der Vormundschaftsbehörde verlangt habe (S. 3 Ziff. 3 der Eingabe vom 12. September 2003, act. 28, RF.2003.20-E2). Weder den Eingaben im kantonalen Verfahren noch der heutigen Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, was der Beschwerdeführer mit seinen Beweisofferten über den erstellten Sachverhalt hinaus zusätzlich hätte beweisen wollen. Beweis aber ist nur über rechtserhebliche Tatsachen abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242), und dass der Beschwerdeführer wenigstens ansatzweise die Tatsachen nennt, die durch die beantragte Beweismassnahme bewiesen werden sollen, darf das kantonale Recht verlangen, ohne damit den Beweisanspruch zu verletzen (BGE 68 II 136 E. 2 S. 140 ff.; 95 II 470 E. 3c S. 480; 127 III 365 E. 2c S. 369).
 
Die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB) ändert daran nichts. Sie entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, und es bleibt in erster Linie Sache der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413).
 
2.4 In rechtlicher Hinsicht können die Schlüsse des Einzelrichters unter dem Blickwinkel der Willkür nicht beanstandet werden. Er ist von den zutreffenden Kriterien (E. 2.1 soeben) ausgegangen und hat beachtet, dass die Obhut über die Kinder - angesichts beiderseitiger Erziehungsfähigkeit - vorrangig der Beschwerdegegnerin zugeteilt werden musste, weil sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - die Kinder wenigstens zeitweise persönlich betreuen kann. Sein Einwand, er könnte sein Arbeitspensum reduzieren und wäre dazu bereit, ist neu und in einer Willkürbeschwerde unzulässig. Zu entsprechenden Behauptungen hätte schon im Rekursverfahren Anlass und Gelegenheit bestanden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
 
Was die Stabilität der Verhältnisse betrifft, durfte der Einzelrichter willkürfrei annehmen, dass durch den Umzug nach Effretikon nicht eine derart neue Situation entstanden sei, die ein Abweichen vom Vorrang der Selbstbetreuung rechtfertigen könnte. Zum einen befinden sich die beiden Kinder im Vorschulalter bzw. kurz vor dem Eintritt in den Kindergarten, so dass ihre Verbundenheit mit Drittpersonen weniger stark ist als bei schulpflichtigen Kindern. Zum anderen ist dem Kontakt zum familiären Umfeld (z.B. Grosseltern) mit dem ausgedehnten Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Die neue Situation behindert diesen persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern zudem nicht, da der Beschwerdeführer in Zürich arbeitet und die beiden Kinder jeweilen am Freitag auf der Heimreise nach St. Gallen zu den Besuchswochenenden mitnehmen kann.
 
Der Einzelrichter hat schliesslich den Wunsch des fünfjährigen Buben nicht übersehen, bei seinem Vater zu bleiben. Er ist davon ausgegangen, diese Äusserung nach Besuchswochenenden sei wohl Ausdruck von in einer Anfangszeit verständlichem Heimweh und spiegle den für Kinder in diesem Alter typischen Loyalitätskonflikt wider. Die Würdigung hält der Willkürprüfung stand. Nach der Rechtsprechung ist bei der Berücksichtigung von Zuteilungswünschen jüngerer Kinder Vorsicht geboten, zumal sie zu stabilen Absichtserklärungen oft noch nicht imstande sind und ihre Zuteilungswünsche je nach Situation und Motivationslage von einem Tag zum anderen schwanken können (vgl. BGE 122 III 401 Nr. 74).
 
2.5 Soweit sie sich gegen die Obhutszuteilung richtet, muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden. Dasselbe gilt für den Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag vorsorglich für den Fall einer Änderung der Obhutszuteilung gestellt, ohne ihn eigens zu begründen.
 
3.
 
Zur Berechnung des Unterhalts hat der Einzelrichter dem Einkommen beider Ehegatten den Bedarf des Beschwerdeführers und den Bedarf der Beschwerdegegnerin mit den Kindern gegenübergestellt und den errechneten Einkommensüberschuss zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin mit den Kindern und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer zugewiesen. Im gleichen Verhältnis hat der Einzelrichter allfällige Bonuszahlungen an beide Ehegatten aufgeteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Aufteilung.
 
3.1 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist im Grundsatz von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Beide Ehegatten haben während des Getrenntlebens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die vereinbarte und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich gelebte Lebenshaltung ist aber auch obere Schranke für den Unterhaltsanspruch, zumal bei hohem Familieneinkommen regelmässig nicht dessen Gesamtheit für den Unterhalt der Familie verwendet, sondern ein Teil zur Vermögensbildung zurückgelegt wird. Auf diesen Teil darf nur soweit zurückgegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen, aber nicht weitergehend, weil andernfalls eine Vermögensverschiebung eintritt, die die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt (ausführlich: BGE 114 II 26 E. 6-8 S. 30 ff.; seither: BGE 128 III 65 E. 4a S. 67 sowie Urteile 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, und 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb, in: FamPra.ch 2001 S. 765 f. und 2002 S. 333).
 
3.2 Der Abzug des Familienbedarfs und der trennungsbedingten Mehrkosten vom Gesamteinkommen der Ehegatten hat einen Überschuss bzw. Freibetrag von rund Fr. 3'500.-- ergeben. Der Einzelrichter hat den Einwand verworfen, bei diesem Freibetrag handle es sich um die sogenannte Sparquote. Er ist vielmehr davon ausgegangen, zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards sei das gesamte Einkommen beider Ehegatten einschliesslich allfällige Bonuszahlungen miteinzubeziehen.
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Einzelrichter eine in sich widersprüchliche Argumentation vor (S. 18 f. Ziff. 11 und 12) und bemängelt Aktenwidrigkeiten bei der Berechnung seiner Sparquote (S. 19 ff. Ziff. 13), unterbliebene Abklärungen bezüglich der Sparquote auf Seiten der Beschwerdegegnerin (S. 21 f. Ziff. 14) sowie unbelegte Annahmen über namhafte Bezüge beider Ehegatten von den jeweiligen Privatkonten (S. 22 f. Ziff. 15). Die Aufteilung des Freibetrags bewirke eine verpönte Vermögensverschiebung (S. 23 ff. Ziff. 16 und 17). Seine Einwände - z.B. die Vorbringen zu angeblichen Steuerrückzahlungen (vgl. S. 4 ff. der Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 10. März 2003, act. 1, RF.2003.22-E2) - sind überwiegend neu und unzulässig und vermögen Willkür im Ergebnis nicht aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 123 III 261 E. 4a und b S. 270; 128 III 234 E. 4c S. 243).
 
3.2.2 Die angefochtene Aufteilung könnte selbst dann nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Überschuss bzw. Freibetrag von rund Fr. 3'500.-- als vermögensbildend und damit als Sparquote zu betrachten wäre, wie das der Beschwerdeführer behauptet.
 
Zum einen steht in tatsächlicher Hinsicht unangefochten fest, dass beide Ehegatten von Beginn der Ehe an erwerbstätig gewesen sind und ein Gesamteinkommen von monatlich rund Fr. 17'180.-- (2003) bzw. Fr. 15'280.-- (2004) erzielt haben bzw. erzielen werden, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin daran rund Fr. 4'430.-- betragen hat bzw. beträgt. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb mindestens in diesem Umfang an einer Sparquote von rund Fr. 3'500.-- beteiligt. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren denn auch eingeräumt, die Ehegatten hätten den Familienunterhalt vor dem Getrenntleben aus einem Partnerschaftskonto bestritten, das zu rund 70 % aus seinem Einkommen und zu rund 30 % aus dem Einkommen der Beschwerdegegnerin gespiesen worden sei; der Beschwerdegegnerin stehe ein Anteil am Freibetrag von 30 % zu (S. 7 f. der Rekursschrift des Beschwerdeführers, act. 1, und S. 9 f. seiner Antwort auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin, act. 9). Dass der Einzelrichter rund einen Drittel des angeblich vermögensbildenden Einkommensüberschusses der Beschwerdegegnerin zugewiesen hat, erweist sich somit - ungeachtet der dafür gegebenen Begründung - nicht als willkürlich.
 
Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kinder Anspruch auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard der Eltern haben (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 116 II 110 E. 3a S. 113; 120 II 285 E. 3b/bb S. 290). Nach den sogenannten "Zürcher Tabellen", die für Durchschnittseinkommen gelten (abgedruckt z.B. im Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 285 ZGB), beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf für die beiden Kinder im Alter von weniger als sechs Jahren in etwa je Fr. 1'000.-- nach Abzug der Kosten für Pflege und Erziehung, die von der Beschwerdegegnerin erbracht werden bzw. separat abzurechnen gewesen sind (Kinderhort). Statt bedarfsdeckenden Beiträgen von zusammen Fr. 2'000.-- hat der Einzelrichter den Kindern insgesamt Fr. 3'140.-- zuerkannt (je Fr. 1'400.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 340.--) und damit den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern mit knapp einem Drittel am Einkommensüberschuss von rund Fr. 3'500.-- Rechnung getragen. Die Bemessung kann unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (für einen Anwendungsfall: Urteil 5P.69/2001 vom 26. März 2001, E. 4c).
 
3.2.3 Die angefochtene Aufteilung des monatlichen Einkommensüberschusses lässt sich auf eine willkürfreie Ersatzbegründung stützen (vgl. zur Motivsubstitution: BGE 128 III 4 E. 4c/aa S. 7). Danach liegt keine unzulässige Vermögensverschiebung vor, die den Beschwerdeführer angeblich zur Veräusserung seines Hauses zwingt (S. 23 ff. Ziff. 17), sondern eine Beteiligung einerseits der Beschwerdegegnerin an Ersparnissen, die auch durch ihre Erwerbstätigkeit geäufnet worden sind und werden, und andererseits der beiden Kinder am gehobenen Lebensstandard ihrer Eltern.
 
3.3 Nebst dem Einkommensüberschuss hat der Einzelrichter allfällige Bonuszahlungen an die Ehegatten im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wobei ungewiss gewesen ist, ob und in welchem Umfang Bonuszahlungen künftig noch anfallen. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine ausreichend begründeten Rügen und erwähnt die Bonuszahlungen lediglich nebenher im Zusammenhang mit der Aufteilung des Überschusses. Darauf kann nicht eingetreten werden, und von Amtes wegen hat sich das Bundesgericht damit im Rahmen einer Willkürbeschwerde nicht zu befassen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Im Übrigen müsste auf Grund der unangefochtenen Feststellungen des Einzelrichters angenommen werden, dass die Ehegatten Bonuszahlungen in ungefähr gleicher Höhe erhalten (Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 18'000.-- innerhalb der letzten zwei Jahre). Es rechtfertigte sich deshalb deren hälftige Teilung, doch könnte unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig beanstandet werden, die Kinder mit einem Sechstel an diesem Zusatzeinkommen der Eltern zu beteiligen (E. 3.2.2 Abs. 3 soeben) und insoweit künftige Bonuszahlungen zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (½) mit den Kindern (1/6) und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer zuzuweisen.
 
4.
 
Die konkrete Berechnung des Notbedarfs rügt der Beschwerdeführer in drei Punkten als willkürlich:
 
4.1 Für die Bedarfsermittlung hat sich der Einzelrichter an den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums orientiert, einzelne Minimalbeträge aber erhöht, weil die Ehegatten in guten finanziellen Verhältnissen gelebt haben und schon bisher einen grösseren Aufwand haben betreiben können. Die angewendete Methode stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.
 
4.2 Zum Einkommen des Beschwerdeführers hat der Einzelrichter Berufsauslagen hinzugerechnet ("Car Allowance" von Fr. 1'000.-- und Repräsentationsspesen von Fr. 500.--), diese Aufwendungen im Grundbedarf aber nur teilweise berücksichtigt. Als Grundsatz gilt, dass Spesenentschädigungen dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Bräm, N. 72 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.31 S. 41).
 
Der Arbeitgeber bezahlt zusätzlich zum Monatslohn eine "Car Allowance" von Fr. 1'000.-- brutto. Der Beschwerdeführer erbringt für sein Auto Leasingraten von Fr. 591.-- pro Monat. Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, nicht die volle Leasingrate könne angerechnet werden, da sie einen Amortisationsanteil enthalte, der - weil vermögensbildend - in der Bedarfsrechnung auszuscheiden sei. Diese Auffassung lässt sich auf die Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stützen und wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten (vgl. Urteil 7B.234/2000 vom 3. November 2000, E. 6c/aa, in: Praxis 2001 Nr. 33 S. 202 f.). Insgesamt hat der Einzelrichter unter der Rubrik "Auto" den Betrag von Fr. 700.-- eingesetzt und damit neben der Leasingrate (ohne Amortisationsanteil) die geschätzten Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs berücksichtigt. Dass der Einzelrichter die Differenz zur ausgerichteten "Car Allowance" als (verdeckten) Einkommensbestandteil betrachtet hat, erscheint insoweit nicht als willkürlich.
 
Die Repräsentationsspesen von Fr. 500.-- hat der Einzelrichter in seiner Grundbedarfsrechnung nicht ausdrücklich erwähnt. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist indessen unbegründet. In ihrer Rekursschrift vom 10. März 2003 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, die Repräsentationsspesen seien Einkommensbestandteil, würden aber im Grundsatz anerkannt, weil dem Beschwerdeführer mit Arbeitsort in Zürich tatsächlich Unkosten (auswärtige Verpflegung und Generalabonnement) entstünden (S. 5 f., act. 1). Der Einzelrichter hat offenkundig darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- (auswärtige Verpflegung) und Fr. 383.-- (Generalabonnement) angerechnet und damit Spesen von mehr als Fr. 500.-- berücksichtigt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zwar die Repräsentationsspesen reklamiert, aber stets nur mit der Begründung, dass er dieses Geld benötige, um das Generalabonnement und die monatlichen Autokosten zu bezahlen (S. 8 der Rekursschrift des Beschwerdeführers, act. 1, und S. 11 seiner Antwort auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin, act. 9). Dass der Beschwerdeführer die für Repräsentation ausgerichtete Entschädigung auch wirklich für diesen Zweck einsetzt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Soweit er diese Begründung heute nachholt, kann er nicht mehr gehört werden. Er hätte dazu im kantonalen Verfahren Anlass und Gelegenheit gehabt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
 
4.3 Der Beschwerdegegnerin hat der Einzelrichter unter der Rubrik "Fahrkosten" Fr. 600.-- für die Zeit in St. Gallen (bis August 2003) und Fr. 1'100.-- für die Zeit nach dem Umzug nach Effretikon (ab September 2003) angerechnet.
 
Was den Betrag von Fr. 600.-- angeht, hat der Einzelrichter festgehalten, die Beschwerdegegnerin verlange lediglich Fr. 100.--, doch seien wie beim Beschwerdeführer die Betriebskosten anteilsmässig zu berücksichtigen. Inwiefern diese Berechnung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bereits in erster Instanz wurde der Beschwerdegegnerin das Familienfahrzeug zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen, weil sie es benötige. Von daher gesehen versteht es sich von selbst, dass die mit der Benutzung des Fahrzeugs zwangsläufig verbundenen Kosten im Grundbedarf berücksichtigt werden mussten, und zwar - wie beim Beschwerdeführer (E. 4.2 Abs. 2 soeben) - "die festen und die veränderlichen Kosten ohne Amortisation" (Ziff. II/4/d der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000, in: BlSchK 2001 S. 14 ff., und zit. Urteil 7B.234/2000, E. 6c/aa).
 
Nach dem Umzug nach Effretikon hat die Beschwerdegegnerin höhere Fahrkosten geltend gemacht (Wegstrecken: Effretikon-St. Gallen bzw. Dietikon) und dafür Fr. 1'100.-- zuerkannt erhalten. Die Schätzung des Einzelrichters ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und beruht auf der Anzahl gefahrener Kilometer, einem Betriebskostenanteil und einem Zuschlag für Privatfahrten. Der Beschwerdeführer wendet ein, von ihm beantragte Beweise seien nicht abgenommen worden. Es trifft zu, dass er die Fahrspesen in seiner Eingabe vom 12. September 2003 bestritten und dabei geltend gemacht hat, die Fahrkosten stünden in keinem Verhältnis zum Lohn der Beschwerdegegnerin, so dass davon ausgegangen werden müsse, ihr Arbeitgeber übernehme die Fahrkosten. Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer die Einholung einer Auskunft beantragt (S. 4, act. 28). In der unterbliebenen Beweisabnahme kann indessen weder eine Gehörsverletzung noch Willkür erblickt werden. Wie dargelegt (E. 2.3 hiervor) verletzt es den Beweisanspruch nicht, wenn eine gewisse Substantiierung des Beweisthemas verlangt wird. Unter Willkürgesichtspunkten genügt dazu die vage Behauptung nicht, der Arbeitgeber übernehme angesichts ihrer Höhe die Fahrkosten, wenn bezüglich der früheren Fahrkosten von Fr. 600.-- eine Beteiligung des Arbeitgebers in keinem Zeitpunkt je behauptet worden ist. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass der Einzelrichter auf die fragliche Beweisabnahme verzichtet hat. Soweit der Beschwerdeführer das Beweisthema heute gestützt auf Belege zu substantiieren versucht, die in den kantonalen Akten liegen, kann er nicht mehr gehört werden. Er hätte dazu im kantonalen Verfahren Anlass und Gelegenheit gehabt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
 
4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisanspruchs und Willkür gegenüber der Berücksichtigung der Miete von Fr. 1'100.-- auf Seiten der Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es sei willkürlich auf die schriftliche Bestätigung des Lebenspartners der Beschwerdegegnerin abzustellen, wonach sie eine Miete in dieser Höhe bezahle. Abzustellen sei auf die tatsächlichen Hypothekar- und Nebenkosten. Die Rügen sind unbegründet.
 
Der Einzelrichter hat die Wohnkosten weder für den Beschwerdeführer noch für die Beschwerdegegnerin mit den Kindern nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen bemessen, sondern mit Rücksicht auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt (E. 4.1 soeben). Andernfalls hätten die Mietkosten für den Beschwerdeführer als alleinstehende Person Fr. 1'000.-- nicht wesentlich überschreiten dürfen (BGE 128 III 257 E. 4b/cc, nicht veröffentlicht; Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, AJP 1994 S. 929 ff., S. 934/935 bei Anm. 49). Tatsächlich aber hat der Einzelrichter dem Beschwerdeführer Wohnkosten für ein Einfamilienhaus (Fr. 2'400.--) bzw. für eine 4 ½-Zimmerwohnung (Fr. 1'800.--) angerechnet. Im Vergleich dazu erscheinen die Mietkosten der Beschwerdegegnerin mit zwei Kindern von Fr. 1'100.-- als bescheiden und jedenfalls nicht als willkürlich hoch.
 
Selbst wenn die Hypothekarkosten entsprechend dem Verdacht des Beschwerdeführers verhältnismässig niedrig sein sollten, hiesse das möglicherweise bloss, dass der neue Lebenspartner der Beschwerde-gegnerin die Hypothek für das Doppeleinfamilienhaus mit Umschwung bereits zurückbezahlt hat, was er aber nicht für den Ehemann seiner neuen Lebenspartnerin getan hat und auch nicht tun musste. Insoweit durfte der Einzelrichter willkürfrei davon ausgehen, der gestellte Beweisantrag betreffe keine rechtserhebliche Tatsache. Dass er ihm unter diesen Umständen nicht entsprochen hat, verletzt den Beweisanspruch des Beschwerdeführers nicht (E. 2.3 hiervor).
 
4.5 Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt ohne Erfolg, was die Berechnung des Notbedarfs betrifft.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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