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Informationen zum Dokument  BGer 1P.81/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.81/2004 vom 09.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.81/2004 /whl
 
Urteil vom 9. März 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Nichteintretensverfügungen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________. Zur Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________ im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen, Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden, dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Der Angeschuldigte habe trotz schriftlicher Aufforderung nie eine Vertretungsvollmacht eingereicht. Er gehe davon aus, dass es sich um eine Erpressung handle. Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002 auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2002 nicht eintrat (Verfahren 1P.485/2002).
 
2.
 
Wegen des gleichen Sachverhalts erstattete D.________ am 8. März 2003 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________ wegen versuchten Betrugs und eventuell weiterer Delikte. Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 8. Mai 2003 auf die Strafanzeige nicht ein. Die dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab. Gegen diesen Entscheid erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 2003 nicht eintrat (Verfahren 1P.459/2003). Am 19. November 2003 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungs- und Revisionsgesuch von D.________ nicht ein (Verfahren 1P.683/2003).
 
3.
 
In derselben Sache erstattete D.________ mit Eingabe vom 10. September 2003 beim Bezirksamt Brugg und mit Eingabe vom 25. September 2003 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erneut Strafanzeige.
 
3.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 trat das Bezirksamt Brugg auf die neue Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.
 
3.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafanzeige vom 25. September 2003 nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.
 
4.
 
Gegen die beiden am 26. November 2003 ergangenen Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob D.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit abzuweisen.
 
6.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
6.1 Mit seiner nicht nachvollziehbaren Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. August 2003 vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, mit der Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des Bezirksamts Brugg vom 8. Mai 2003 stehe die Grundlosigkeit der Strafanzeige endgültig fest, willkürlich sein soll; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sie sei auf sein neues Beweismittel, welches belege, dass der Angeschuldigte über keine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügt habe, nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern das fragliche Beweismittel überhaupt erheblich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schriftform nicht Voraussetzung für eine Vertretungsvollmacht. Eine Vertretungsvollmacht ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden; sie kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilt werden. Darauf hat die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 6. August 2002 hingewiesen, als sie ausführte, dass der schriftliche Nachweis der Vertretungsvollmacht unnötig sei, zumal ein Konto der Mandantin als Zahlstelle aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdekammer hatte somit keine Veranlassung, sich im vorliegenden Verfahren erneut zu dieser Frage zu äussern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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