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Informationen zum Dokument  BGer 4P.280/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.280/2003 vom 05.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.280/2003 /lma
 
Urteil vom 5. März 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
1. A.________ AG,
 
2. B.________ AG,
 
3. C.________ AG,
 
4. D.________ AG,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Stefan Gerber,
 
gegen
 
G.________,
 
G.H.________,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins,
 
Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Höhe der Gerichtsgebühr),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die A.________ AG, die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG sowie E.________ und F.________ (Beschwerdeführer) reichten dem Gerichtskreis X Thun am 17. Juli 2003 eine Klage gegen G.________ und G.H.________ (Beschwerdegegner) ein. Sie verlangten deren solidarische Verurteilung zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrages zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 120'000.-- nebst Zins. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wurde hierauf den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Gerichtsvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt. Nach dessen Eingang verfügte das Gericht am 15. August 2003 die Zustellung der Klage an die Beschwerdegegner unter Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort und zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von gleichfalls Fr. 6'000.--. Nach Fristerstreckung für die Klageantwort zogen die Beschwerdeführer die Klage am 10. Oktober 2003 zurück, worauf der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises X Thun mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 die Klage vom Protokoll abschrieb, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.-- festsetzte, den Beschwerdeführern auferlegte und mit dem ihrerseits geleisteten Vorschuss verrechnete.
 
B.
 
Auf Anfrage der Beschwerdeführer erläuterte der Gerichtspräsident seine Verfügung hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr. Der massgebliche Streitwert bewege sich in der Grössenordnung von knapp Fr. 90'000.--. Mit Blick auf die Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - mehrere Forderungspositionen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen - sei die Pauschalgebühr mit Fr. 6000.-- deutlich über dem ordentlichen Mittel von Fr. 3'750.-- pro Prozesspartei angesetzt worden. Da nach Art. 6 Abs. 2 des Dekrets über die Gebühren der Zivilgerichte vom 7. November 1996 (GebDZiv; BSG 278.1) die Pauschalgebühr beim Klagerückzug bis auf einen Viertel herabgesetzt werden könne, wäre unter diesen Umständen möglich gewesen, die Gerichtsgebühr deutlich über Fr. 1'500.-- festzulegen (25 % der insgesamt vorgeschossenen Fr. 12'000.--). Davon habe das Gericht angesichts des noch bescheidenen Aufwandes abgesehen. Es sei von einer vollen Gesamtgebühr von Fr. 6'000.-- ausgegangen, wovon es einen Viertel in Rechnung gestellt habe.
 
C.
 
Die Beschwerdeführer führten Nichtigkeitsklage mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 2003, mit welcher die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wurde, eventuell auf deren Bestimmung auf Fr. 300.--. Der Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, wies die Nichtigkeitsklage am 4. Dezember 2003 ab.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil der 1. Zivilkammer des Appellationshofes vom 4. Dezember 2003 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegner wie auch der Appellationshof haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Die Nichtigkeitsklage ist einziges kantonales Rechtsmittel gegen nicht appellable Kostenentscheide im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO/BE (Leuch/Marbach, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Bem. vor Art. 359 ZPO/BE, N 1a). Vorliegend hat der Appellationshof im Nichtigkeitsverfahren entschieden. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG.
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Recht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet somit im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip. Dass und weshalb der angefochtene Kostenentscheid in der Begründung und im Ergebnis willkürlich sein soll, ist in der Beschwerdeschrift ausgehend von den massgebenden kantonalen Gesetzes- und Tarifvorschriften im Einzelnen darzulegen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E.3 S. 42; 125 I 492 E. 1b S. 495).
 
Schliesslich sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 Ia 88 E. 1a S. 90 f.; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 2.49 ff.).
 
Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführer diese Regeln einhalten. Das ist auf weite Strecken nicht der Fall, namentlich wo sich die Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil ergehen, oder wo sie auf ihre Vorbringen im Nichtigkeitsklageverfahren hinweisen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darin das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage angerufen wird, denn dem angefochtenen Urteil sind keine Erwägungen zu einer entsprechenden Rüge zu entnehmen, und die Beschwerdeführer belegen nicht, diesen Einwand dem Appellationshof prozesskonform unterbreitet zu haben.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen Willkür bei der Rechtsanwendung durch willkürliche Festlegung der Gerichtskosten. Sie werfen dem Appellationshof eine Verletzung des Äquivalenzprinzips durch zu starre Anwendung des Dekrets über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv; BSG 278.1) vor.
 
3.2 Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die ihren Grund in der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung haben und deshalb auch von den Kosten der staatlichen Dienstleistung abhängen. Sie haben den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu genügen (BGE 124 I 241 E. 4a S. 244, mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; 101 Ib 462 E. 3b S. 468; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBI Nr. 10/2003, S. 522). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 101 Ib 462 E. 3b S. 468), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188, mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 522 f.).
 
Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 126 I 180 E. 3c/aa S. 191; Hungerbühler, a.a.O., S. 523), und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 120 la 171 E. 2a S. 174; Alain Wurzburger, De la constitutionnalité des émoluments judiciaires en matière civile, in: Etudes de procédure et d'arbitrage en l'honneur de Jean-François Poudret, Lausanne 1999, S. 307 f.), wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen und auf diese Weise eine gewisse "Querfinanzierung" zu bewirken (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 5P.353/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 2.3; BGE 126 I 180 E. 3b/cc S. 190 f.; 120 la 171 E. 2a S. 174 und E. 4c S. 177 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 526).
 
3.3 Nach dem angefochtenen Urteil ist in der Pauschalgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 GebDZiv der für die Dienstleistung normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand inbegriffen. Die Pauschalgebühren würden sich bei den Rahmentarifen im Regelfall nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kostenpflichtigen (Art. 5 GebDZiv) bemessen. Werde ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Rückweisung der Klage erledigt, so könne die Pauschalgebühr bis auf einen Viertel herabgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 GebDZiv). Bei einem Streitwert von Fr. 8'000.-- bis Fr. 100'000.-- würden von jeder Partei zwischen Fr. 300.-- und Fr. 10'000.-- bezogen (Art. 11 lit. a GebDZiv). Die Pauschalgebühr beim vorliegend unbestrittenermassen zugrunde zu legenden Streitwert von Fr. 90'000.-- betrage gemäss dem interpolierten Gerichtskostentarif der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 1997 sowie dem VBR vom 13. Juni 1997 Fr. 1'800.-- bis Fr. 9'500.-- pro Partei, im Mittel Fr. 3'750.--. Im vorliegenden Fall habe die auf das dekretgemässe Minimum von einem Viertel herabgesetzte Pauschalgebühr gesamthaft Fr. 900.-- bis Fr. 4'750.-- betragen, die mittlere Gebühr Fr. 1'875.--. Die erstinstanzlich festgesetzten Fr. 750.-- pro Partei bzw. von insgesamt Fr. 1'500.-- hätten sich mithin im Rahmen des Tarifs gehalten, zumal angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens von einem Streitwert bis Fr. 120'000.-- hätte ausgegangen werden dürfen. Ein Ermessensmissbrauch liege nicht vor.
 
3.4 Inwiefern der Appellationshof mit diesen Erwägungen das Willkürverbot bzw. die wiedergegebenen, bei der Äquivalenzbeurteilung zu beachtenden Grundsätze missachtete, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
 
3.4.1 Die Beschwerdeführer kritisieren zwar die Feststellung des Appellationsgerichts, dass die für einen Aussöhnungsversuch verlangte Gebühr von Fr. 300.-- dessen Kosten bei Weitem nicht deckt, als willkürlich. Sie begründen ihre Rüge aber lediglich mit den eigenen Erfahrungen, ohne auf die Kostenstruktur des Gerichts einzugehen. Die blosse Dauer eines durchschnittlichen Aussöhnungsversuchs, selbst wenn diese belegt wäre, liesse keine Rückschlüsse auf die effektiven Betriebskosten einschliesslich genereller Kosten, Abschreibungen und Rückstellungen zu. Das aus Art. 8 BV abgeleitete Kostendeckungsprinzip ist insoweit nicht verletzt (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 3 S. 175). Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass nach dem Äquivalenzprinzip eine angemessene Berücksichtigung des Streitwerts und der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen zulässig ist. Der Versuch der Beschwerdeführer, zwischen dem im vorliegenden Fall erforderlichen Aufwand und jenem eines durchschnittlichen Aussöhnungsverfahrens eine Analogie herzustellen, taugt daher nicht, um daraus einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV abzuleiten. Auch kommt von vornherein nicht in Frage, im vorliegenden Falle die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 23 GebDZiv zu bestimmen, der unter dem Titel "sonstige Gebühren" die Kosten für gewisse, einzeln aufgeführte Dienstleistungen der Gerichte regelt, die nicht durch die Pauschalgebühren gemäss Art. 11 GebDZiv abgedeckt werden. Das Kostendeckungsprinzip gebietet entgegen der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Ansicht den Kantonen nicht, die Gerichte entweder generell kostendeckend oder generell als Verlustgeschäft zu betreiben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unbegründet.
 
3.4.2 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der Appellationshof sei in Willkür verfallen, indem er die schematische Festlegung der Kosten durch das erstinstanzliche Gericht und damit die auf einer als "Kartellabsprache" des Verbandes der bernischen Richterinnen und Richter bezeichneten Parlamentsverordnung beruhende starre Anwendung des Tarifs geschützt habe. Ihrer Meinung nach müssten die Gerichte offenbar in jedem einzelnen Fall ein "Kostenverzeichnis" vorlegen. Mit dieser Argumentation lassen die Beschwerdeführer wiederum ausser Acht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewisser Schematismus mit dem Äquivalenzprinzip durchaus vereinbar ist (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Zudem legen sie nicht dar, inwiefern der Appellationshof Verfassungsrecht verletzt, wenn er ausführt, die bernische Regelung mit dem durch den Streitwert gesetzten Rahmen und der Reduktionsmöglichkeit wegen geringeren Aufwandes erlaube eine einzelfallbezogene Kostenfestsetzung. Mit der schlichten Behauptung, der erstinstanzlich betriebene Aufwand habe grosszügig geschätzt und kaufmännisch korrekt bewertet den Betrag von Fr. 300.-- unterschritten, vermögen sie jedenfalls keine willkürliche Anwendung des Tarifs zu begründen (vgl. E. 3.2 hievor).
 
3.4.2.1 Ebenso wenig dringt ihr Einwand durch, der objektive Wert der Leistung habe dem von den Beschwerdeführern geforderten Betrag von Fr. 1'500.-- nicht entsprochen. Auch wenn das Gericht ein Verfahren nicht bis zum Urteil voranzutreiben hat, darf nach dem Gesagten der Streitwert berücksichtigt werden und bei der deswegen angezeigten Reduktion der Gebühr eine gewisse Schematisierung Platz greifen. Weshalb der Appellationshof mit der Erwägung, der Gerichtspräsident habe von der tarifgemässen Möglichkeit, im Rahmen des Streitwerts die Gebühr um einen gewissen Prozentsatz zu reduzieren, angemessen Gebrauch gemacht, gegen das Äquivalenzprinzip, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Geltung hat, oder sonst gegen das Willkürverbot verstossen haben soll, geht aus der staatsrechtlichen Beschwerde nicht hervor. Dass Urteile höherer Gerichte zwingend teurer als jene unterer Instanzen sein müssen, mag persönlicher Einschätzung der Beschwerdeführer entsprechen, folgt aber gerade nicht aus den von der Rechtsprechung zur Äquivalenz entwickelten Grundsätzen
 
4.
 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig. Indes entfällt die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung, da sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen liessen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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