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Informationen zum Dokument  BGer U 242/2003  Materielle Begründung
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BGer U 242/2003 vom 25.02.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 242/03
 
Urteil vom 25. Februar 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 20. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1977 geborene S.________ war seit Juni 1994 als Plattenleger bei der Firma X.________ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. Oktober 2001 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem aus der Gegenrichtung kommenden, nach links abbiegenden Personenwagen, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte. Der Versicherte prallte an die Windschutzscheibe des Autos und wurde auf die Strasse geschleudert. Gemäss dem Polizeirapport zog er sich starke Prellungen und Stauchungen am ganzen Körper, insbesondere an der Hüfte und an der linken Hand, sowie Nasenbluten zu. Im Bericht (ambulante Krankengeschichte) der Klinik Y.________ über die gleichentags durchgeführte Behandlung werden die Diagnosen einer Hüftkontusion links und einer Kontusion des linken Daumens gestellt. Dr. med. O.________ diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 27. November 2001 ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Prellungen der Beine, des linken Vorderarms und des Rückens lateral rechts. Die SUVA zog weitere Berichte des Dr. med. O.________ vom 5. Dezember 2001 und 21. März 2002, der Klinik A.________ vom 21. Februar 2002, der Rehaklinik E.________, in welcher sich der Versicherte vom 14. Januar bis 22. Februar 2002 stationär aufgehalten hatte, vom 4. (Bericht über Ergonomieprogramm) und 12. (Austrittsbericht) März 2002 sowie Angaben des Versicherten und des Arbeitgebers vom 24. März 2002 bei. Am 11. April 2002 liess die Anstalt durch den Kreisarzt Dr. med. B.________ eine Untersuchung vornehmen. Anschliessend setzte sie mit Verfügung vom 11. April 2002 die Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2002 auf 50% fest. Im weiteren Verlauf holte die SUVA einen zusätzlichen Bericht des Dr. med. O.________ vom 26. April 2002 sowie Angaben des Arbeitgebers und des Versicherten vom 9. Mai 2002 ein. Zudem zog sie ein Schreiben des Therapeutischen Trainingszentrums G.________ vom 30. Mai 2002 und einen Zwischenbericht des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juni 2002 bei. Anschliessend wies sie die vom Versicherten erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. August 2002 ab. In der Folge verfügte die Anstalt - nach Beizug von Berichten des Dr. med. Z.________ vom 2. und 13. September 2002, Angaben des Arbeitgebers vom 27. September und 2. Oktober 2002 (Lohnabrechnungen) und des Versicherten vom 27. September 2002, eines Berichts des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Oktober / 11. November 2002 und eines Berichts des Spitals U.________ vom 5. November 2002 - am 13. November 2002, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 18. November 2002 75% und ab 23. Dezember 2002 100%. Der Versicherte liess auch dagegen Einsprache erheben.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2002 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 20. August 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Dr. med. K.________, Neurologie FMH, vom 3. Februar 2003 und des PD Dr. med. M.________, Klinik A.________, vom 7. August 2003 auflegen lassen.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 29. August 2002 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 15. April 2002 ein ganzes Taggeld auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 17. September 2003 eingereicht.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 16 UVG; BGE 115 V 133 Erw. 2, 114 V 289 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung für die Zeit ab 15. April 2002 und in diesem Rahmen die Frage, ob die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 29. August 2002 zu Recht auf 50% festgesetzt hat. Praxisgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass dieses Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die SUVA in erster Linie auf die Berichte der Rehaklinik E.________ vom 4. und 12. März 2002 sowie die kreisärztliche Stellungnahme vom 11. April (Dr. med. B.________) ab. Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich den Bericht des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Oktober / 11. November 2002. Diese medizinischen Aussagen stützen sich neben den Akten und den Angaben des Patienten auf die anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik E.________, der vom 14. Januar bis 22. Februar 2002 dauerte und unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit umfasste, gewonnenen Erkenntnisse, die Untersuchungen der Kreisärzte und die am 5. November 2002 im Spital U.________ vorgenommenen Aufnahmen. Nach Auffassung der erwähnten Ärzte bestand während des strittigen Zeitraums - unter Berücksichtigung der als das arbeitsbezogen relevante Problem bezeichneten Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten belastungsabhängigen Schmerzen - eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 50%. Dr. med. K.________, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, stimmt diesen Aussagen insoweit zu, als keine HWS-Distorsion mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen und auch die geringfügige Protrusion C3/4 zu keinen grösseren Beeinträchtigungen geführt habe. Dagegen macht er geltend, der Beschwerdeführer leide an einer Muskeldystonie rechts. Eine solche könne nicht durch bildgebende Verfahren, sondern nur mittels klinischer Untersuchung festgestellt werden. Die Konstanz der Lokalisation (subjektiv und objektiv) spreche für Organizität. Der Arzt lehnt es allerdings ausdrücklich ab, zur Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2002 Stellung zu nehmen, und wendet sich einzig gegen die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit als Plattenleger auf 75% bzw. 100% durch die Verfügung vom 13. November 2002, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Stellungnahmen des Dr. med. K.________ vermögen daher die vorliegend zur Diskussion stehende Bezifferung der Arbeitsfähigkeit als Plattenleger auf 50% für den Zeitraum vom 15. April bis 29. August 2002 nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Aussagen des Hausarztes Dr. med. Z.________, der die angegebenen Beschwerden des Versicherten als glaubhaft betrachtet, aber keine medizinische Erklärung dafür liefert. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 29. August 2002 nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 25. Februar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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