VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.554/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.554/2003 vom 23.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.554/2003 /kil
 
Urteil vom 23. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung natürliche Personen, 8510 Frauenfeld, handelnd durch die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 2002,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. September 2003.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau am 21. November 2003 gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. September 2003 betreffend die direkte Bundessteuer 2002 von A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat,
 
dass der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteiligten am 28. Januar 2004 vom zur Publikation bestimmten Urteil 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 Kenntnis gab, wonach Kantone - wie der Kanton Thurgau -, welche für die unter das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde fallenden Steuern den Weiterzug des Entscheids der kantonalen Steuerrekurskommission an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen, ab dem Jahre 2001 einen entsprechenden Instanzenzug auch für die direkte Bundessteuer zu öffnen haben (Art. 145 DBG [SR 642.11] in Verbindung mit Art. 50 StHG [SR 642.14]),
 
dass er sie darauf hinwies, dass auf die vorliegende Beschwerde somit mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids vermutlich nicht wird eingetreten werden können und deshalb geplant sei, die Sache analog dem im Dezember 2003 beurteilten Fall aus dem Kanton Jura an das Verwaltungsgericht zu überweisen,
 
dass weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission oder der Steuerpflichtige von der ihnen gebotenen Gelegenheit, sich hierzu noch zu äussern, Gebrauch gemacht haben,
 
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, wie in Aussicht gestellt zu verfahren und für alles Weitere auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Dezember 2003 zu verweisen,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen des Urteils 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).