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Informationen zum Dokument  BGer 4C.277/2003  Materielle Begründung
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BGer 4C.277/2003 vom 20.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.277/2003 /lma
 
Urteil vom 20. Februar 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
 
gegen
 
B.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus.
 
Gegenstand
 
Kaufvertrag; Grundlagenirrtum,
 
Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. August 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beklagter) vertrieb unter der Bezeichnung "X.________®" glaceähnliche Produkte. Er verfügte über einen Verkaufswagen und eine transportable Verkaufsstation. Am 27. Juli 2000 verkaufte er B.________ (Kläger) seinen Betrieb einschliesslich der "Rechte am Namen und der dazugehörenden Marke sowie der Logos" für insgesamt Fr. 110'000.--. Davon waren Fr. 30'000.-- nach Vertragsschluss zahlbar, der Restbetrag in drei jährlichen Raten à Fr. 26'666.--.
 
Die erste Rate wurde ordnungsgemäss bezahlt, von der zweiten blieben Fr. 8'913.-- offen, welchen Betrag der Beklagte in Betreibung setzte. Die Gerichtspräsidentin von Werdenberg erteilte ihm dafür am 25. Februar 2002 provisorische Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Kläger Klage auf Aberkennung. Am 26. November 2002 stellte jedoch die Gerichtspräsidentin von Werdenberg fest, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 8'913.-- nebst Zins und Kosten nicht besteht und aberkannt wird.
 
Der Beklagte erhob Berufung, welche die Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 18. August 2003 abwies. Sie stellte fest, "X.________®" sei nicht als Marke eingetragen gewesen, was der Kläger bei Vertragsschluss nicht gewusst habe. Er habe sich daher in einem wesentlichen Irrtum befunden, weshalb er zur Anfechtung des Vertrages befugt sei. Dieses Recht habe der Kläger innert Jahresfrist seit Kenntnis des Irrtums, mithin rechtzeitig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR, ausgeübt. Der Vertrag sei daher für den Kläger unverbindlich, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe.
 
B.
 
Der Beklagte hat den Entscheid der Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit der Berufung beantragt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen sowie des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Werdenberg vom 26. November 2002 und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beklagte verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Einen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG in der Berufungsschrift enthalten sein muss, stellt er nicht ausdrücklich. Ob sich den Ausführungen des Beklagten ein rechtsgenüglicher Antrag wenigstens sinngemäss entnehmen lässt, erscheint zumindest als zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Berufung ohnehin als unbegründet erweist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
 
2.
 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts und Ausführungen, die sich in unzulässigerweise Weise gegen die tatsächlichen Feststellung und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 59 E. 2a S. 65, mit Hinweisen). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f., mit Hinweisen).
 
Auf die Berufung des Beklagten ist im Folgenden von vornherein nur einzutreten, soweit sie diesen Anforderungen gerecht wird. Das ist auf weite Strecken nicht der Fall. Unzulässig ist es insbesondere, wenn der Beklagte der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen im Rahmen der Beweiswürdigung vorwirft, in Tat und Wahrheit aber die Würdigung der Zeugenaussagen rügt, wenn er die auf vorweggenommene Beweiswürdigung oder auf kantonales Verfahrensrecht gestützte Ablehnung des Antrags auf die Anhörung weiterer Zeugen beanstandet oder wenn er der Vorinstanz eine Verfassungs- oder EMRK-Verletzung vorwirft. Ebenfalls unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung übt der Beklagte, wo er rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung gehalten. Ferner begnügt er sich zur Begründung der Rüge, wonach die Vorinstanz seinen Einwand, dass sich der Kläger treuwidrig verhalten habe, zu Unrecht verworfen hat, mit dem Hinweis auf eine frühere Rechtsschrift und die Wiedergabe von Beweisofferten. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Beklagte macht verschiedentlich eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend.
 
3.1 Der Beklagte rügt sinngemäss, er sei zu Unrecht mit dem Beweis für die Behauptung belastet worden, dass der Kläger vor Vertragsschluss über den fehlenden Registereintrag informiert gewesen sei.
 
Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat gemäss Art. 8 ZGB deren Vorhandensein zu beweisen. Diese Bestimmung regelt die Beweislastverteilung zwischen den Parteien. Wo das Gericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, ein Sachverhalt sei bewiesen oder widerlegt, ist Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Irrtum des Klägers als bewiesen und den Gegenbeweis des Beklagten als gescheitert erachtet. Art. 8 ZGB ist somit gegenstandslos.
 
3.2 Der Beklagte bringt sodann vor, in der kantonalen Berufung ausführlich geltend gemacht zu haben, dass der Kläger subjektiv kein wesentliches Interesse an der Markeneintragung hatte und auch heute nicht hat. Die Vorinstanz habe die dazu angebotenen Beweise nicht gewürdigt und dadurch seinen Beweisführungsanspruch verletzt.
 
Wer vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts zum Beweis rügt, hat konkret darzulegen, welche von ihm angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen, mit den erforderlichen Hinweisen, dass er diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat; ausserdem hat er aufzuzeigen, welche rechtserheblichen Tatsachen damit hätten bewiesen werden sollen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.5.2.3 zu Art. 55 OG).
 
Die Rüge des Beklagten scheitert an diesen Anforderungen. Er legt in der Berufung nicht dar, für welche Sachumstände die angeführten Beweise angerufen wurden und inwiefern sie geeignet gewesen wären, das fehlende Interesse des Klägers an der Marke zu belegen. Seine Rüge ist ungenügend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
4.
 
4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz war der Irrtum des Klägers über die fehlende Registrierung von X.________® objektiv und subjektiv wesentlich. Die zu übertragenden Rechte, darunter jene an der Marke, seien im Kaufvertrag einzeln aufgeführt worden. Es sei darum gegangen, einen Betrieb zu übertragen, der vornehmlich Produkte unter dieser Marke vertreiben sollte. Auf diese Marke sei das gesamte Erscheinungsbild des Verkaufswagens und der -station ausgerichtet gewesen. Die Marke sei daher für den Erwerber bei Abschluss des Vertrages von zentraler Bedeutung gewesen, was für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Markenerwerb sei in dem für das gesamte Paket vereinbarten Pauschalpreis von Fr. 100'000.-- inbegriffen gewesen, und es sei unmöglich, der Markenübertragung einen bestimmten Preis zuzuweisen. Aus diesen Gründen nahm die Vorinstanz an, der Vertrag wäre in Kenntnis der fehlenden Markenregistrierung nicht abgeschlossen worden.
 
4.2 Diese Erläuterungen über die Bedeutung der Marke im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages missachtet der Beklagte in der Berufung. Seine Rüge, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, weshalb der Wert des Vertragsgegenstandes massgeblich vom Markeneintrag abhänge und eine zentrale Eigenschaft des Kaufgegenstandes darstellen solle, ist mutwillig. Entgegen der Behauptung des Beklagten kann der Wert einer Marke offensichtlich nicht mit den Kosten ihrer Registrierung gleichgesetzt werden. Er räumt denn auch selbst ein, die Marke sei für die Abwehr gegen Nachahmung von Bedeutung.
 
4.3 Schliesslich legt der Beklagte nicht dar und aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass er sich im kantonalen Verfahren darauf berufen hätte, der Wert der Marke sei auf Fr. 600.-- festzusetzen. Auf dieses Vorbringen ist wegen des Novenverbots (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht einzutreten. Zudem bricht sich die Behauptung an der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung, es sei unmöglich, der Marke einen bestimmten Preis zuzuweisen. Da der Beklagte somit von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist auf seine Rüge, die Vorinstanz hätte auf Teilnichtigkeit erkennen müssen, nicht einzutreten.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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