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Informationen zum Dokument  BGer U 71/2003  Materielle Begründung
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BGer U 71/2003 vom 17.02.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 71/03
 
Urteil vom 17. Februar 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher John Wyss, Städtchen 33, 4663 Aarburg,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 3. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene M.________ war ab 5. Oktober 1992 als Hilfsarbeiter für die Firma G.________ AG tätig und mithin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Oktober 1992 erlitt er bei einem Sturz von einem Baustellengerüst aus ca. 4 m Höhe eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde frontoparietal rechts sowie eine AC-Luxation Tossy I rechts. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung, insbesondere den Aufenthalt im Spital X.________ bis 27. Oktober 1992, und erbrachte Taggeldleistungen für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober bis 21. Dezember 1992, wobei sie auf dieses Datum den Fall abschloss. Nachdem die Versichererin eine am 27. April 1993 beantragte Übernahme von Narbenkorrekturen abgelehnt hatte und M.________ am 27. Januar 1996 einen zweiten, nicht durch die SUVA versicherten Unfall erlitten hatte, bei welchem er mit seinem Motorrad gestürzt war, sprach ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. September 1997 rückwirkend ab 1. November 1993 eine ganze Rente zu.
 
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 liess der Versicherte die Wiederaufnahme der Leistungsabklärung hinsichtlich des Unfalles vom 22. Oktober 1992 beantragen. Nach erfolgten Abklärungen und Einholung der IV-Akten teilte ihm die Anstalt mit Verfügung vom 2. März 1998 mit, ein Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten mittelschweren Hirnfunktionsstörung und dem Unfallereignis von 1992 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb eine weitere Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1998 ab.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess M.________ beantragen, Verfügung und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm für die Folgen des Unfalles vom 22. Oktober 1992 die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Nach unter den Parteien vereinbarter Einholung eines von Dr. med. A.________, Leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste des Kantons Y.________, erstellten psychiatrischen Gutachtens (vom 5. Dezember 2001), wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 3. März 2003 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm, eventuell nach Einholung eines neuropsychologischen Ergänzungsgutachtens, die gesetzlichen Leistungen (Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege auch im letztinstanzlichen Verfahren.
 
Die SUVA und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und bei Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes durch einen Rückfall im Besonderen (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a, 120 V 355 f. Erw. 5b/aa), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 23. Dezember 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 22. Oktober 1992 bis zum 21. Dezember 1992 und schloss danach den Versicherungsfall ab. Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzliche Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die in den Akten liegenden medizinischen Berichte, insbesondere das am 5. Dezember 2001 von Dr. med. A.________ erstellte psychiatrische Gutachten erwogen, der Beschwerdeführer leide unbestrittenermassen an einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung sowie, nach einstündiger körperlicher Anstrengung, unter Kopfschmerzen, ständigen Konzentrationsstörungen, diffusem Schwindel und Stottern. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Hirnfunktionsstörung und dem fraglichen Sturz wurde als gegeben betrachtet. Dabei führte die Vorinstanz aus, die SUVA sei davon ausgegangen, es wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine leistungsbegründenden somatischen Unfallrestfolgen mehr zu verzeichnen, namentlich sei keine organische Hirnschädigung und kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und dem Unfallereignis anzunehmen, während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt habe, das Unfallereignis habe zu einer Schädigung des Gehirns geführt und zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall bestehe nebst dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang.
 
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2001 hielt Dr. med. A.________ fest, zu Beginn der 90er Jahre hätten sich früher schon bestehende psychische Auffälligkeiten akzentuiert. In diesen Zeitraum falle das besagte Unfallereignis, bei welchem eine traumatische Hirnschädigung denkbar sei. Es sei jedoch kaum möglich, definitiv zu entscheiden, welche Wertigkeit das Schädelhirn-Trauma im gesamten Krankheitsverlauf bzw. in Bezug auf die jetzt bestehende psychische Behinderung habe. Denkbar seien eine zufällige zeitliche Koinzidenz der Dekompensation einer vorbestehenden psychischen Erkrankung mit dem Unfallereignis, das selbst zu keiner relevanten Hirnschädigung geführt habe, oder eine abnorme, überschiessende Reaktion auf das Unfallereignis mit paranoider Ausgestaltung, dies vor dem Hintergrund der vorbestehenden psychischen Störung, oder schliesslich eine neue, traumabedingte hirnorganische Komponente, welche im klinischen Bild mit einer vorbestehenden Störung eine Art Amalgam bilde. Zu dieser psychiatrischen Beurteilung äusserte sich die SUVA-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer psychiatrischen Beurteilung vom 2. April 2002. Dabei kam sie zum Schluss, die drittgenannte Variante würde bedeuten, dass es sich um ein psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirn-Trauma auf dem Hintergrund des Verdachts einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle. Konkrete Hinweise auf das psychoorganische Syndrom im Sinne eines objektiven Nachweises einer Hirnschädigung lägen aber nicht vor. So blieben die Alternativen einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz der Dekompensation und einer abnormen überschiessenden Reaktion auf das Unfallereignis. Da ein organisches Substrat weder in einem neurologischen Gutachten des Spitals Z.________ vom 12. Oktober 1995 noch anlässlich eines am 22. Dezember 1999 durchgeführten MRI des Neurocraniums festgestellt wurde, musste die Hirnfunktionsstörung des Beschwerdeführers zweifellos im Rahmen seiner psychischen Erkrankung gesehen werden.
 
Auf Grund dieser medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz der Beurteilung der SUVA-Ärztin gefolgt und davon ausgegangen, das erlittene Schädelhirn-Trauma trete gegenüber der vorherrschenden psychischen Erkrankung in den Hintergrund (BGE 123 V 99 Erw. 2a), sodass die entsprechende Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu erfolgen habe. Nachdem sie das fragliche Sturzereignis als mittelschweren Unfall qualifiziert hat, stellte sie fest, dass keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt war, was dazu führe, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. Oktober 1992 und der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu verneinen war. Zufolge fehlender Adäquanz müssten auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung verneint werden.
 
3.2 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist in allen Punkten beizupflichten. Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, im psychiatrischen Gutachten sei die festgestellte Hirnfunktionsstörung entgegen der Beurteilung der SUVA-Ärztin Dr. med. B.________, auf welche sich das kantonale Gericht zu Unrecht gestützt habe, nur im Sinne eines Verdachts in ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung gesetzt worden, weshalb die hirnorganischen Unfallfolgen mit der vorbestehenden psychischen Auffälligkeit verschmolzen seien und somit die dritte der von Dr. med. A.________ in Betracht gezogenen Varianten zur Anwendung gelange, entbehrt dies jeder aktenmässigen Grundlage. Denn einerseits hat auch Dr. med. A.________ in seinem Gutachten hervorgehoben, dass ein 1999 durchgeführtes MRI des Schädels keine Hinweise für eine traumatische Hirnschädigung erbracht hatte. Andererseits hat er eine traumatische Hirnschädigung trotz fehlenden Nachweises fokal-neurologischer Defizite oder einer strukturellen Läsion lediglich für denkbar gehalten. Zudem wäre aus der Annahme, das Schädelhirn-Trauma sei eine neue, traumabedingte hirnorganische Komponente, welche im klinischen Bild mit einer vorbestehenden Störung eine Art Amalgam bilde, noch nicht zwangsläufig zu schliessen, die gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien seien entweder in gehäufter Weise erfüllt oder eines der Kriterien sei in besonders ausgeprägter Form gegeben. Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung der massgeblichen Kriterien auf den vorliegenden Fall und deren Gesamtwürdigung durch das kantonale Gericht vorbringt, vermag jedenfalls nicht durchzudringen. Demzufolge kommt dem Unfall vom 22. Oktober 1992 rechtlich keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Hirnfunktionsstörung bzw. für die psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu. Dabei ist auch von einem neuropsychologischen Ergänzungsgutachten kein entscheidswesentlicher Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
 
4.
 
4.1 Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
 
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anbelangt, kann diese gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher John Wyss, Aarburg, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 17. Februar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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