VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.351/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.351/2003 vom 16.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.351/2003 /sta
 
Urteil vom 16. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Eichenberger,
 
gegen
 
Freier Schiessverein Y.________, Beschwerdegegner,
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Kostenfolge wegen Gegenstandslosigkeit einer Baueinsprache,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 2. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ reichten mit Eingabe vom 26. Juni 1997 beim Bezirksgericht Schwyz Einsprache gegen das Baugesuch des Freien Schiessvereins Y.________ vom 30. Mai 1997 betreffend die Sanierung der Schiessanlage C.________ ein. Nachdem das Baugesuch am 19. März 2002 zurückgezogen worden war, schrieb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 23. Mai 2002 das privatrechtliche Baueinspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Er auferlegte die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 896.40 dem Einsprachegegner, d.h. dem Freien Schiessverein Y.________ (Ziff. 2 des Dispositivs), und verpflichtete diesen, die Einsprecher mit Fr. 13'387.40 (inkl. MwSt.) ausserrechtlich zu entschädigen (Ziff. 3 des Dispositivs). Gegen diese Verfügung erhob der Freie Schiessverein Y.________ am 6. Juni 2002 Rekurs an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Mit Beschluss vom 2. Mai 2003 hiess das Kantonsgericht den Rekurs teilweise gut, hob Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ersetzte sie wie folgt: "Der Einsprachegegner ist verpflichtet, die Einsprecher mit Fr. 6'000.-- zuzügl. 7,6 % MwSt. und Fr. 442.40 für Auslagen zu entschädigen". Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und die ausserrechtlichen Kosten wurden wettgeschlagen.
 
B.
 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben die Eheleute A.X.________ und B.X.________ am 6. Juni 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss vom 2. Mai 2003 sei aufzuheben.
 
C.
 
Das Kantonsgericht Schwyz stellt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Freie Schiessverein Y.________ liess sich nicht vernehmen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es habe das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, indem es die ihnen vom Einzelrichter des Bezirksgerichts zulasten des Einsprachegegners zugesprochene Entschädigung herabgesetzt habe.
 
1.1 Sie wenden zunächst ein, das Kantonsgericht hätte die Höhe der Entschädigungssumme gar nicht überprüfen dürfen, da der Einsprachegegner in seinem Rekurs keinen Antrag auf Herabsetzung der Entschädigung gestellt habe. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Anwendung der §§ 211 und 212 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz (ZPO) seine Kompetenz überschritten.
 
§ 211 ZPO lautet: "Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge. An deren Begründung ist sie nicht gebunden". Gemäss § 212 Abs. 1 ZPO fällt die Rekursinstanz im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid.
 
Der Einsprachegegner erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2002 gegen die Abschreibungsverfügung des Einzelrichters Rekurs, in welchem er vor allem ausführte, da er das Baugesuch "nur im Auftrag der Gemeindeschiesskommission und der politischen Gemeinde D.________" eingereicht habe, könne er "nicht zu finanziellen Verpflichtungen verurteilt werden"; "allfällige finanzielle Abgeltungen" müssten sich an die politische Gemeinde D.________ richten. Nachdem ihm das Kantonsgericht am 12. Juni 2002 eine Nachfrist angesetzt hatte, um hinreichende Rekursanträge zu stellen, reichte er am 20. Juni 2002 eine Ergänzung ein. Darin hielt er fest, er wehre sich "ganz klar gegen die massiven finanziellen Forderungen", die ihm in der Verfügung des Einzelrichters auferlegt worden seien.
 
Das Kantonsgericht vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, damit beantrage der Einsprachegegner "sinngemäss die Aufhebung der Kostenauferlegung". Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Rechtsbegehren nach seinem Sinn auszulegen. Wenn der Einsprachegegner in der Rekursergänzung erklärte, er wehre sich gegen die ihm in der Abschreibungsverfügung auferlegten massiven finanziellen Forderungen, so konnte das Kantonsgericht mit Grund annehmen, damit werde dem Sinne nach die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelrichters beantragt, wonach der Einsprachegegner zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Einsprecher verpflichtet worden war. Zudem konnte es in vertretbarer Weise erwägen, in diesem Antrag sei nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch das weniger weit gehende Begehren um Herabsetzung der Parteientschädigung enthalten. Daran ändert der Umstand nichts, dass in der Begründung des Rekurses die Höhe der Entschädigung nicht beanstandet wurde. Wie in § 211 ZPO festgelegt wird, ist die Rekursbehörde bei der Prüfung des Entscheids der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge nicht an deren Begründung gebunden. Das Kantonsgericht hat somit die §§ 211 und 212 Abs. 1 ZPO nicht willkürlich angewendet, wenn es in seinem Rekursentscheid prüfte, ob die den Einsprechern durch die erste Instanz zugesprochene Entschädigungssumme angemessen sei.
 
1.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise die von ihrem Anwalt eingereichte Honorarnote "zusammengestrichen und das Honorar auf weniger als die Hälfte des ausgewiesenen Honorars festgesetzt".
 
1.2.1 Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung des Honorars eines Rechtsvertreters - unbekümmert darum, ob dieser privat oder amtlich bestellt worden ist - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134 mit Hinweisen).
 
1.2.2 Gemäss § 62 ZPO hat jede Partei in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für "aussergerichtliche Kosten" und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 63 Satz 1 ZPO). Die Parteien können dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen (§ 63 Satz 2 ZPO).
 
Die Vergütung an den Anwalt richtet sich nach dem schwyzerischen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Sie ist im Rahmen der im Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze "nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen" (§ 2 GebTRA). Wird ein Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens, des bisherigen Arbeitsaufwandes und des Streitwertes festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebTRA).
 
Es ist unbestritten, dass der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 524'000.-- betrug. Gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt bei einem Streitwert von Fr. 100'001.-- bis Fr. 1'000'000.-- das Grundhonorar Fr. 5'500.-- bis Fr. 33'000.--. Der Anwalt der Einsprecher hatte dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 21. Mai 2002 seine Kostennote eingereicht. Er bezifferte darin sein Honorar auf Fr. 13'387.40 (Zeitaufwand von 71,91 Stunden zu Fr. 180.-- pro Stunde zuzüglich Barauslagen von Fr. 442.40).
 
1.2.3 Der Einzelrichter hielt in der Abschreibungsverfügung fest, das bezirksgerichtliche Verfahren habe bis zur Hauptverhandlung einen durchschnittlichen Aufwand verursacht; es sei dann aber durch die jahrelangen Verzögerungen und die dabei nötigen Abklärungen recht aufwendig geworden. Unter diesen Umständen erscheine das vom Vertreter der Einsprecher geltend gemachte Honorar von Fr. 13'387.40 als angemessen.
 
Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der Einzelrichter übersehe, dass die Einsprecher vor Gericht lediglich ab der Hauptverhandlung betreffend Replik und Duplik rechtlich vertreten gewesen seien und sich das anschliessende Handeln des Rechtsvertreters namentlich auf die Eingabe von Fristerstreckungs- bzw. Sistierungsbegehren beschränkt habe. Bezüglich der dem Bezirksgericht eingereichten Honorarnote des Anwalts sei mangels Vertretung vor Gericht bis zum Hauptverfahren der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand bis 1. September 1997 nicht zu berücksichtigen. Ferner handle es sich zumindest bei den Einträgen in der Honorarnote vom 29. Januar bis 3. Dezember 1998 und vom 28. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 um aussergerichtliche Handlungen des Rechtsvertreters, da das Verfahren in dieser Zeit sistiert gewesen sei. Da die Einsprecher mit keinem Wort aufgezeigt hätten, weshalb ein derart grosser aussergerichtlicher Aufwand notwendig gewesen sein solle, und dies auch nicht nachvollziehbar bzw. angemessen erscheine, sei es nicht gerechtfertigt, den Einsprachegegner vollumfänglich für den gesamten geltend gemachten Aufwand aufkommen zu lassen. Im Übrigen seien die Eintragungen des Rechtsvertreters schwer bis gar nicht lesbar, weshalb auch aus diesem Grund nicht einzig auf dessen Honorarnote abgestellt werden könne. Sodann sei zu berücksichtigen, dass das Plädoyer des Anwalts eher kurz ausgefallen sei, mithin nicht übermässig Arbeit beansprucht habe, dass die Verzögerung nicht dem Einsprachegegner anzulasten sei bzw. nicht zu einem derart hohen Aufwand des Rechtsvertreters führen dürfe und dass der Prozess auch nicht als aussergewöhnlich schwierig einzustufen sei. Aus all diesen Gründen erscheine eine Reduktion des Honorars auf Fr. 6'000.-- angemessen.
 
1.2.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, obwohl in der an das Bezirksgericht Schwyz gerichteten Einsprache bzw. Klage vom 26. Juni 1997 als Absender die Namen der Einsprecher aufgeführt worden seien, sei die Klage vom Anwalt der Einsprecher verfasst worden. Zudem seien mit der Führung des Mandates ab dem 19. Juni 1997 bereits vor der Hauptverhandlung vom 5. September 1997 die verschiedensten Obliegenheiten wie Instruktion durch die Mandanten, Aktenstudium, Rechtsstudium, Abklärungen, Verfassen von Rechtsschriften, Studium der Klageantwort etc. verbunden gewesen. Diese Aufwände seien im bezirksgerichtlichen Verfahren getätigt und in der Honorarnote aufgeführt worden. Die Feststellung des Kantonsgerichts, die Einsprecher seien lediglich ab der Hauptverhandlung rechtlich vertreten gewesen, sei somit aktenwidrig.
 
Die Rüge der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass der Anwalt der Einsprecher vor Gericht erst in der Hauptverhandlung vom 5. September 1997 formell als Parteivertreter in Erscheinung trat. Es ist daher nicht willkürlich, wenn im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, die Einsprecher seien "vor Gericht lediglich ab der Hauptverhandlung betreffend Replik und Duplik rechtlich vertreten" gewesen. Das Kantonsgericht war der Ansicht, aus diesem Grunde sei der in der Honorarnote des Anwalts geltend gemachte Aufwand vom 19. Juni bis 1. September 1997 nicht zu berücksichtigen. Es scheint offenbar davon auszugehen, die Kosten für den Arbeitsaufwand während dieser Zeit gehörten nicht zu den "aussergerichtlichen Kosten" im Sinne von § 62 ZPO, für welche die obsiegende Partei zu entschädigen ist. Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann hier mit Blick auf die nachfolgende Erwägung offen bleiben.
 
1.2.5 Die Beschwerdeführer kritisieren die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach es nicht gerechtfertigt sei, den Einsprachegegner für den gesamten, während der Verfahrenssistierung geltend gemachten Aufwand des Anwalts der Einsprecher, d.h. für die in der Honorarnote vom 29. Januar bis 3. Dezember 1998 und vom 28. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 angeführten Leistungen, aufkommen zu lassen. Das Kantonsgericht hielt fest, die Einsprecher hätten mit keinem Wort aufgezeigt, weshalb ein derart grosser aussergerichtlicher Aufwand notwendig gewesen sei, und im Übrigen seien die Eintragungen des Rechtsvertreters schwer bis gar nicht lesbar, so dass auch aus diesem Grund nicht einzig auf dessen Honorarnote abgestellt werden könne. Was den in der Zeit vom 29. Januar bis 3. Dezember 1998 und vom 28. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 angeführten Aufwand betrifft, so wurde in der Honorarnote bzw. auf dem Leistungsblatt angegeben, an welchem Datum für welche Tätigkeit wieviel Zeit aufgewendet worden sei. Von einer fehlenden Substantiierung des Aufwands kann somit nicht gesprochen werden. In Bezug auf die Lesbarkeit der Angaben wird in der staatsrechtlichen Beschwerde zu Recht geltend gemacht, Probleme mit der Lesbarkeit der Honorarnote dürften nicht zu Kürzungen des Honorars führen. Wenn das Kantonsgericht die vom Anwalt handschriftlich gemachten Eintragungen nicht oder nur schwer lesen konnte, wäre es angebracht gewesen, dem Anwalt eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. § 86 Abs. 2 der Schwyzer Gerichtsordnung). Es hat dies unterlassen und wegen mangelnder Lesbarkeit der Angaben des Anwalts Kürzungen des Honorars vorgenommen. Dieses Vorgehen hält vor der Verfassung nicht stand und führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
2.
 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 2. Mai 2003 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).