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Informationen zum Dokument  BGer 2A.77/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.77/2004 vom 13.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.77/2004 /leb
 
Urteil vom 13. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Kläger, vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Schadenersatz und Genugtuung,
 
Verwaltungsrechtliche Klage betreffend das Schreiben des Bundesrats vom 25. Juni 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 X.________ war seit 16. Dezember 1991 beim damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit angestellt. Mit Verfügung vom 27. Januar 1993 entliess ihn das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf den 30. April 1993. Das Bundesgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 14. April 1993 (2A.67/1993) ab. Mit Beschluss vom 19. September 1995 (2A.365/1995) wies es ein am 28. August 1995 von X.________ gestelltes Gesuch um Berichtigung zweier redaktioneller Mängel dieses Urteils ab, weil seine Vorbringen nicht auf eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 145 OG, sondern sinngemäss auf eine unzulässige nachträgliche neue materielle Prüfung der Angelegenheit abzielten.
 
1.2 Am 14. April 2003 gelangte X.________ mit einem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an das Eidgenössische Finanzdepartement. Als schadensbegründendes Ereignis bezeichnete er insbesondere das vorerwähnte, die Dienstentlassung bestätigende Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1993 (2A.67/1993). Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 nahm der Bundesrat zum Begehren Stellung und hielt fest, dass die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nicht gegeben seien.
 
Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 2. Januar 2004 stellt X.________ dem Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) die Rechtsbegehren, es sei die Widerrechtlichkeit des Handelns der verantwortlichen Behördemitglieder und Beamten und deren Verschulden im Sinne von Art. 6 VG festzustellen; die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, dem Kläger den widerrechtlich und verschuldet im Sinne von Art. 3 VG durch die ungerechtfertigte Entlassung aus dem Bundesdienst und die anschliessende Arbeitslosigkeit zugefügten, zur Zeit noch nicht bezifferbaren Schaden vollumfänglich zu ersetzen; im Weiteren sei dem Kläger für die durch die widerrechtlichen Amtshandlungen mittelbar in den vergangenen Jahren erlittenen und für die künftig noch absehbaren Folgeschäden zufolge der ursächlich auf die ungerechtfertigte Entlassung und die Arbeitslosigkeit zurückzuführenden krankheitsbedingten (psychosomatische Depressionen) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ein zur Zeit (noch) nicht bezifferbarer Schadenersatz zuzusprechen, wobei im Falle krankheitsbedingten Ablebens dieser Umstand bei der Bemessung der Schadenersatzsumme besonders zu berücksichtigen sei; überdies sei dem Kläger für die bis anhin zehn Jahre lang erlittene sowie für die künftig absehbare Unbill im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VG eine den besonderen Umständen und der Schwere der Verletzung der persönlichen Integrität gerecht werdende Genugtuungssumme zuzusprechen; im gleichen Sinne sei dem Kläger eine Genugtuungssumme zuzusprechen für die widerrechtlichen und vorsätzlich begangenen Persönlichkeitsverletzungen, denen er sich in den letzten zehn Jahren ausgesetzt gesehen habe und die nicht wiedergutzumachen seien. Der Kläger hebt hervor, dass der Bestimmung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungssummen "US-amerikanische Grundsätze und Massstäbe" zugrundezulegen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einhaltung sämtlicher Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK bzw. Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), den Ausstand aller Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, insbesondere der Bundesrichter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, eventuell die Befreiung von der Pflicht zur Kostenvorschussleistung sowie im Sinne der Fristwiederherstellung die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung und zu eingehender rechtlicher Substantiierung der Klagebegehren.
 
1.3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und hat die Angelegenheit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren Prüfung überwiesen.
 
2.
 
Gemäss Art. 36a Abs. 2 OG sind Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Das Bundesgericht tritt auf in diesem Sinn unzulässige Rechtsmittel und Klagen mit drei Richtern ohne öffentliche Beratung im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).
 
Mit der Bestimmung von Art. 36a Abs. 2 OG wollte der Gesetzgeber das Bundesgericht von jeglicher Art von Fällen querulatorischer, mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Das Bundesgericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen; die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291). Gestützt auf Art. 36a Abs. 2 OG kann das Bundesgericht somit die Prüfung von solchen Begehren ablehnen, die jede vernünftige Grundlage vermissen lassen. Es fällt einen entsprechenden Entscheid nach dem klaren Gesetzeswortlaut selbst dann im vereinfachten Verfahren, d.h. ohne öffentliche Beratung bzw. Verhandlung, wenn ihm eine Klage unterbreitet wird, über welche ordentlicherweise in einem den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügenden Verfahren zu entscheiden wäre. Dies ist zulässig. Wohl rechtfertigt die Feststellung, dass ein Klagebegehren voraussichtlich unbegründet sei, für sich allein den Verzicht auf die öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK nicht (Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 15. März 1985 i.S. Adler gegen Schweiz, VPB 1985 74). Indessen muss kein Verfahren in den für zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 EMRK vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden, wenn die Klage sich als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich erweist oder auch nicht den Ansatz einer Rechtsgrundlage erkennen lässt (initialement téméraire, abusive ou totalement dénuée de fondement; s. erwähnten Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Adler, Ziff. 49 e contrario; vgl. auch Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, RZ 117 zu Art. 6, FN 491, ferner RZ 65 zu Art. 6 betreffend das Zulassungsverfahren nach schottischem Recht zur Vermeidung querulatorischer Klagen; BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 14 UNO-Pakt II ableiten.
 
3.
 
3.1 Als schadenauslösendes Ereignis nennt der Kläger das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1993 (2A.67/1993), womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen seine Entlassung abgewiesen wurde. Der Bundesrat hält dem Kläger in seinem Schreiben vom 25. Juni 2003 vor, dass er bereits seit Jahren, jedenfalls länger als ein Jahr (vgl. Art. 20 Abs. 1 VG), Kenntnis von der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen des behaupteten Schaden hatte. In der Tat dürfte das Begehren verspätet gestellt worden sein (zum Begriff der Kenntnis des Schadens nach Verantwortlichkeitsgesetz: BGE 108 Ib 97).
 
Der Bundesrat hat den Kläger vor allem auf Art. 12 VG hingewiesen. Nach dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Rechtskraftprinzip ("Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges") soll vermieden werden, dass die Frage der Richtigkeit eines formell rechtskräftigen Rechtsaktes nachträglich auf dem Weg über einen Schadenersatzprozess wieder aufgerollt werden kann (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 143; 126 I 1144 E. 2a S. 147 f.; 123 II 577 E. 4d/dd S. 582; 119 Ib 208 E. 3c S. 212). Seit Jahren versucht der Kläger in verschiedensten Verfahren zumindest mittelbar die Feststellung zu erwirken, dass seine Entlassung aus dem Bundesdienst rechtswidrig gewesen sei (s. nebst dem Urteil 2A.365/1995 vom 19. September 1995 die Urteile 2A.584/1996 und 2A.11/1997 vom 11. Juli 1997, 2A.389/1997 vom 2. März 1998, 2A.497/1998 und 2A.499/1998 vom 4. Februar 1999). Dasselbe gilt offensichtlich für das vorliegende Klageverfahren, auch wenn der Kläger scheinbar nicht unmittelbar die Kündigung als solche zum Anlass für seine Begehren nimmt, sondern das diese Massnahme schützende Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1993. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen rechtskräftigen Entscheid, dessen Rechtmässigkeit nach dem Gesagten im Sinne von Art. 12 VG im Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
 
Eine Haftung des Bundes kann höchstens dann durch ein im Beschwerdeverfahren ergangenes gerichtliches Urteil ausgelöst werden, wenn im richterlichen Handeln als solchem (unabhängig vom materiellen Inhalt des im Beschwerdeverfahren geschützten Entscheids der unteren Behörde) die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht zu erblicken wäre (vgl. BGE 120 Ib 248 E. 2b S. 249; 119 Ib 208 E. 5a S. 215). Davon kann in Bezug auf das Urteil vom 14. Mai 1993 keine Rede sein: Der Kläger macht zwar geltend, das Bundesgericht habe in Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II entschieden. Abgesehen davon, dass der Kläger seinerzeit das bundesgerichtliche Urteil nicht (mit Erfolg) wegen Verletzung von Art. 6 EMRK bei den Strassburger Organen angefochten hat, stellte - wie er unter anderem den ihn betreffenden Urteilen vom 11. Juli 1997 (2A.584/1996 und 2A.11/1997) entnehmen konnte - gemäss zum fraglichen Zeitpunkt geltender Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs der Rechtsstreit über die Entlassung von im Staatsdienst Beschäftigten keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK dar (Urteil i.S. Florence Neigel gegen Frankreich vom 17. März 1997, Recueil CourEDH 1997 II 399 Ziff. 40-44). Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 UNO-Pakt II genügt angesichts des diesbezüglich von der Schweiz angebrachten, völkerrechtlich gültigen Vorbehalts eine auf die Rechtsanwendung beschränkte letztinstanzliche richterliche Prüfung ohne öffentliche mündliche Verhandlung (vgl. Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Novak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt/Bruxelles 1997, S. 190 ff.).
 
Die vorliegende Klage lässt nach dem Gesagten auch nicht den Ansatz einer Rechtsgrundlage erkennen. Sie erscheint, zusätzlich im Lichte der bisherigen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Bundesdienst vom Kläger ergriffenen Rechtsbehelfe, als mutwillig und rechtsmissbräuchlich, sodass auch kein Anlass für eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Klagebegründung besteht. Die Klage ist im Sinne von Art. 36 Abs. 2 OG unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, nicht einzutreten.
 
3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Klage abzuweisen (Art. 152 OG), weshalb dem Kläger die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art des Klägers in dieser Angelegenheit nicht mehr förmlich zu behandeln.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts:
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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