VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 349/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 349/2000 vom 12.02.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 349/00
 
Urteil vom 12. Februar 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz 5, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
 
(Entscheid vom 30. August 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1964, wurde durch die Invalidenversicherung zum kaufmännischen Angestellten umgeschult. Nach erfolgreichem Abschluss meldete er sich am 3. August 1995 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete für den Monat August 1995 Taggelder in Höhe von Fr. 4325.25 aus, während ab September 1995 infolge Umzugs des B.________ die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen zuständig wurde. Da die IV-Stelle des Kantons Thurgau beschlossen hatte, B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. August 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 29. März 1996 für den Monat August 1995 zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 1923.55 zurück, wobei sie Fr. 825.- direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 18. März 1998 ab; dieser Entscheid wurde jedoch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. November 1999 wegen formeller Mängel (nicht korrekte Besetzung der Rekurskommission) aufgehoben, und es wurde die Sache an das kantonale Gericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Am 30. August 2000 wies die Rekurskommission die Beschwerde abermals ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben sowie die Akten an die Rekurskommission zu überweisen, damit sie über eine Parteientschädigung befinde. Im Weiteren lässt B.________ beantragen, es sei ihm der mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete Betrag von Fr. 825.- auszubezahlen.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Über das von B.________ gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung ist noch nicht befunden worden.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Vorab rügt der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht genügend begründet habe, insbesondere habe sie seine Argumente zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt.
 
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
 
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die - ebenfalls Teil des Staates darstellenden - Gerichte.
 
1.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung ist vorliegend nicht zu hören, auch wenn der kantonale Entscheid sehr knapp motiviert ist: Die Vorinstanz hat ihre wesentlichen Überlegungen dargelegt und auch begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Rückforderungsgrund gegeben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar.
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 1996) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
 
2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung (Art. 124 AVIV).
 
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung gegeben sind (vgl. BGE 122 V 368 Erw. 3 und ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b): Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch die Taggeldabrechnung formlos erbrachten Leistungen teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor) - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG; über das entsprechende Gesuch ist noch nicht befunden worden.
 
3.1 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung der Taggelder die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis).
 
Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), sodass - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die vollständige Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein; dies umso mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29).
 
Vorliegend besteht trotz der Teilinvalidität eine vollständige Vermittlungsfähigkeit, denn der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine volle Leistung erbringen und ist für seinem Gesundheitszustand angemessene Arbeiten (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) vollständig vermittelbar (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Bern 1987, N 95 zu Art. 15); die Vermutung des Art. 15 Abs. 2 AVIG ist durch die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per November 1995 vom Versicherten sogar bestätigt worden. Der für die Zusprechung einer Rente notwendige - und hier mit 46 % erreichte - Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) basiert denn auch kaum auf gesundheitsbedingten Einschränkungen, sondern hauptsächlich darauf, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen - im Vergleich zum aktuellen Einkommen als Anfänger in einem neuen Beruf - sehr grossen Verdienst erzielte; die Vermutung des Art. 15 Abs. 2 AVIG ist jedenfalls nicht widerlegt worden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 87 in fine zu Art. 15; nach BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc soll es sich sogar um eine nicht widerlegbare Vermutung, d.h. eine Fiktion, handeln). Wegen der Vermittelbarkeit für die gesuchte Vollzeitstelle fehlt es in dieser Hinsicht an der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges, woran die neue Tatsache der Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung nichts ändert.
 
3.2 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt des versicherten Verdienstes zu prüfen. Die Arbeitslosenkasse stützt sich in ihrer Rückforderungsverfügung vom 29. März 1996 denn auch auf Art. 40b AVIV, wonach bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
 
Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Arbeitslosenkasse - wahrscheinlich gestützt auf das während der Umschulung durch die Invalidenversicherung ausgerichtete Taggeld und den erzielten Praktikumslohn - von einem versicherten Verdienst von Fr. 6637.- ausgegangen. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung stellt nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl. Erw. 3.1 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar; damit kann grundsätzlich auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückgekommen werden. Da der Versicherte jedoch während und nach seiner Umschulung in einem Büroberuf vollständig arbeits- und erwerbsfähig gewesen ist und per 1. November 1995 eine Vollzeitstelle angetreten hat, erlitt er weder unmittelbar vor noch während der - im August 1995 eingetretenen - Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit, weshalb Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung (ARV 1991 Nr. 10 S. 92) nicht anwendbar ist. Damit führt die neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Teilinvalidenrente nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor), und es ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes, sodass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst nicht nachträglich um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss Invalidenversicherung (beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 46 % also auf 54 %) verkleinern kann. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Gesetzmässigkeit des Art. 40b AVIV kann deshalb offen bleiben. Eine andere Grundlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung - und damit zu einer Unrechtmässigkeit - der Leistungserbringung im August 1995 führen würde, ist nicht ersichtlich, sodass die Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nebeneinander zu erbringen sind und die Arbeitslosenkasse die ausgerichteten Taggelder nicht (teilweise) zurückfordern kann. Eine Änderung der Rechtslage durch eine allfällige Koordination von Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung wäre Sache des Normgebers.
 
4.
 
Die Arbeitslosenkasse hat einen Teil ihrer Rückforderung direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung dieses zu Unrecht verrechneten Betrages.
 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung, nicht jedoch die Frage, auf welche Weise die zu Unrecht erfolgte Verrechnung zu korrigieren ist. In dieser Hinsicht liegt keine Verfügung und somit kein Anfechtungsgegenstand vor, weshalb auf den Antrag betreffend Auszahlung des verrechneten Betrages nicht eingetreten werden kann.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 30. August 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 29. März 1996 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 12. Februar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).