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Informationen zum Dokument  BGer 1P.640/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.640/2003 vom 12.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.640/2003 /sta
 
Urteil vom 12. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. A.________, Kreisgerichtspräsident, Kreisgericht Werdenberg-Sargans,
 
2. B.________ AG,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Beschwerdegegner, 2-4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 5, 7, 8, 9, 29, 30 und 35 BV, Art. 6 und 13 EMRK (Ausstand),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 22. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ liess Ende der 90er Jahre in ... ein Wohnhaus mit Praxis erstellen. Er machte gegenüber dem beauftragten Architekturbüro Baumängel geltend, was zu verschiedenen Gerichtsverfahren führte. Am 18. August 2003 stellten die B.________ AG, C.________ und D.________ gegen X.________ beim Kreisgerichtspräsidenten Werdenberg-Sargans ein Gesuch um Erlass einer dringlichen vorsorglichen Massnahme. A.________, Gerichtspräsident am Kreisgericht Werdenberg-Sargans, erachtete die Voraussetzungen für den Erlass einer dringlichen Anordnung als nicht erfüllt und setzte X.________ Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Mit Eingaben vom 5. und 10. September 2003 verlangte X.________ den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans. Kreisgerichtspräsident A.________ überwies die Akten dem Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen zum Entscheid über den Ausstand. Er führte aus, dass er selbst keinen Anlass sehe, in den Ausstand zu treten, zumal er noch nie mit einer Streitsache zwischen den Parteien zu tun gehabt habe. Am 22. September 2003 wies der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten war.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Oktober 2003 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. September 2003. Weiter sollten verschiedene Mitglieder des Kantonsgerichts St. Gallen in den Ausstand treten. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an ein vom Kanton St. Gallen unabhängiges Obergericht zur Entscheidfällung zurückzuweisen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand des gesamten Kreisgerichts Werdenberg-Sargans in sämtlichen bisherigen und allfälligen zukünftigen Verfahren, in welchen er Partei sei. Für die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde müssten mehrere Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Gerichtsschreiber in den Ausstand treten. Schliesslich verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 8. Dezember 2003 hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht (Art. 22 ff. OG). Allein im Umstand, dass ein Richter oder ein Gerichtsschreiber in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 mit Hinweis). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. Die Sache kann von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt werden (BGE 105 Ib 301).
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis).
 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in pauschalen Vorwürfen und Bestreitungen sowie in einer Darstellung des Prozessverlaufs aus eigener Sicht. Eine klare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unterlässt der Beschwerdeführer. Er verweist sodann mehrmals auf frühere Eingaben. Nach dem Gesagten sind diese Verweisungen unbeachtlich.
 
4.
 
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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