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Informationen zum Dokument  BGer 5P.358/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.358/2003 vom 05.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.358/2003 /rov
 
Beschluss vom 5. Februar 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
 
gegen
 
Sparkasse A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Bloch,
 
Konkursmasse der Y.________ AG, c/o Konkursamt des Bezirks Zofingen, 4800 Zofingen,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Kollokation),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 1. Juli 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 20. März 2002 hat der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Kollokationsklage des Beschwerdeführers im Konkurs der Y.________ AG abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die dagegen erhobene Appellation hat das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, mit Urteil vom 1. Juli 2003 abgewiesen.
 
B.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde und Berufung eingereicht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid geht es einerseits um die Frage, ob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2001 mit einer Klage die Kollokation der Sparkasse A.________ im Konkursverfahren der Y.________ AG anfechten durfte, und andererseits um diejenige, ob seine Lohnforderung in der 1. statt in der 3. Klasse zu kollozieren ist.
 
Mit Entscheid heutigen Datums hat die II. Zivilkammer im konnexen Berufungsentscheid die erste Streitfrage im Sinne des Beschwerdeführers gutgeheissen und das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben. Damit ist die sich einzig auf diesen Streitpunkt beziehende staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Bei Gegenstandslosigkeit wird dem Beschwerdeführer nach ständiger Praxis eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt.
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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