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Informationen zum Dokument  BGer 2A.61/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.61/2004 vom 04.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.61/2004 /leb
 
Urteil vom 4. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Flüchtlinge, Taubenstrasse 16,
 
3003 Bern,
 
Schweizerische Asylrekurskommission, III. Kammer, 3052 Zollikofen.
 
Gegenstand
 
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission, III. Kammer, vom 27. Januar 2004.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass das Bundesamt für Flüchtlinge am 19. Dezember 2003 ein Wiedererwägungsgesuch des aus Kamerun stammenden X.________ abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines negativen Asylentscheids vom 9. Juli 2003 festgestellt hat,
 
dass es die Schweizerische Asylrekurskommission am 27. Januar 2004 ablehnte, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und X.________ im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
 
dass X.________ hiergegen wegen einer angeblichen Verletzung von Art. 9 (Willkürverbot) und Art. 29 (Verfahrensgarantien) BV am 31. Januar 2004 an das Bundesgericht gelangt ist,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Asylbereich ausgeschlossen ist und dies gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch insofern gilt, als eine Verletzung von Verfahrensrechten seitens der Asylrekurskommission geltend gemacht wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 101 OG; Art. 105 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f.; Urteil 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001, E. 2),
 
dass die staatsrechtliche Beschwerde ihrerseits nur gegen kantonale Hoheitsakte offen steht (vgl. Art. 84 OG),
 
dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist,
 
dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 152 OG) und der Beschwerdeführer demnach die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG),
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission, III. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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