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Informationen zum Dokument  BGer 1P.20/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.20/2004 vom 02.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.20/2004 /zga
 
Beschluss vom 2. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Präsident Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksamt Arbon, Postfach, Bahnhofstrasse 16, 9320 Arbon,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass der X.________, vertreten durch seinen Präsidenten Y.________, mit Eingabe vom 12. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat wegen Rechtsverweigerung hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuches in der Strafsache Z.________;
 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 einen unverzüglichen Entscheid des Bezirksamtes Arbon in Aussicht gestellt hat;
 
dass das Bezirksamt Arbon am 20. Januar 2004 in der Angelegenheit entschieden hat und dem X.________ sowohl die Akteneinsicht wie auch die Information über die Erledigung des Strafverfahrens verweigert hat;
 
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist;
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Kostenfolgen in summarischer Begründung zu entscheiden hat;
 
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
 
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal dem Beschwerdeführer, da nicht anwaltlich vertreten, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81, 132 E. 4d S. 134; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.) und es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben;
 
beschlossen:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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