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Informationen zum Dokument  BGer 2P.18/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.18/2004 vom 28.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.18/2004 /leb
 
Urteil vom 28. Januar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic. iur. Daniel Ehrenzeller,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
 
2. Dezember 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________ (geboren 1973) heiratete am 25. Dezember 1996 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 24. August 1997 reiste A.________ in die Schweiz ein, und am 1. September 1997 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung "zum Verbleib bei der Ehefrau und Stellensuche" erteilt. Diese ist letztmals bis 31. August 2002 verlängert worden. Die Ehe blieb kinderlos.
 
B.
 
Am 11. April 2002 ersuchte A.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau erklärte gegenüber dem Ausländeramt, sie lebe seit rund drei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. A.________ behauptet hingegen, die Ehefrau habe bis Ende Juni 2002 mit ihm zusammen in der gemeinsamen Wohnung gelebt bzw. die Trennung sei erst Mitte Juli erfolgt.
 
Am 4. März 2003 lehnte es das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern.
 
C.
 
Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement und in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Januar 2004 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003 aufzuheben.
 
E.
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).
 
Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Unbestrittenermassen lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin und hat weniger als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zusammen gewohnt. Dem Beschwerdeführer steht daher weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen) ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen.
 
2.
 
2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192, je mit Hinweisen).
 
2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 119 Ia 424 E. 3c S. 428, mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht.
 
3.
 
3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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