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Informationen zum Dokument  BGer 1P.765/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.765/2003 vom 23.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.765/2003 /bie
 
Urteil vom 23. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, zzt. Bezirksgefängnis Aarau,
 
5004 Aarau, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
 
gegen
 
Vida Hug-Predavec, Fürsprecherin, Beschwerdegegnerin,
 
Bezirksamt Bremgarten,
 
Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten AG,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
 
5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Es verdächtigt ihn, zwischen Oktober 2002 und August 2003, teilweise zusammen mit Y.________, 68 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund 130'000 Franken und einem Schaden von rund 190'000 Franken begangen zu haben.
 
Am Tag seiner Verhaftung, dem 9. September 2003, wurde X._______ Adv. Vida Hug als amtliche Verteidigerin bestellt.
 
Am 20. Oktober 2003 beantragte X.________ beim zuständigen Untersuchungsrichter, seine amtliche Verteidigung sei auf RA Dr. René Müller, Brugg, zu übertragen. Das Bezirksamt Bremgarten wies das Gesuch am 24. Oktober ab.
 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde X.________'s gegen diesen Entscheid am 14. November 2003 ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Dezember 2003 wegen Verletzung von Art. 29 BV beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
 
Das Bezirksamt und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die amtliche Verteidigerin verwahrt sich gegen die Vorwürfe gegen ihre Amtsführung und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiter, schliesst es aber nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung des Wechsels des amtlichen Verteidigers in aller Regel nicht der Fall (BGE 126 I 207 E. 2b). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Fall sein sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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