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Informationen zum Dokument  BGer 1P.715/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.715/2003 vom 23.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.715/2003 /zga
 
Urteil vom 23. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 2 BV (Akteneinsicht),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. Oktober 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsrichteramt Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen eines Verkehrsunfalles vom 23. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 23. und vom 29. September 2003 ersuchte X.________ die Untersuchungsrichterin um Einsicht in die Untersuchungsakten bzw. um Zustellung von Kopien. Diese teilte ihm am 30. September 2003 mit, Angeschuldigten ohne anwaltliche Vertretung würde Akteneinsicht nur in den Räumen des Untersuchungsrichteramtes gewährt; Akten würden nur an bevollmächtigte Rechtsanwälte oder bevollmächtigte Rechtsschutzversicherungen herausgegeben.
 
X.________ beschwerte sich bei der Staatsanwaltschaft und beantragte, die Untersuchungsrichterin sei anzuweisen, ihm die Untersuchungsakten in Kopie auszuhändigen.
 
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, an welches die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber überwies, wies die Beschwerde am 21. Oktober 2003 ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der obergerichtlichen Justizkommission aufzuheben.
 
Die Untersuchungsrichterin und die Justizkommission beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiter, schliesst es aber nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies im vorliegenden Fall zutreffen sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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