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Informationen zum Dokument  BGer I 487/2003  Materielle Begründung
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BGer I 487/2003 vom 22.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 487/03
 
Urteil vom 22. Januar 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch die Orion, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Amthausgasse 12, 3011 Bern
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 17. Juni 2003)
 
In Erwägung,
 
dass B.________, geboren 1954, sich am 3. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Ausrichtung einer Rente ersucht hat,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen, einen Bericht des Hausarztes Dr. med. X.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 25. Juni 2002 eingeholt und die erwerbliche Situation abgeklärt hat,
 
dass sie das Gesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 abgelehnt hat mit der Begründung, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2003 gutgeheissen und die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten an die Verwaltung zurückgewiesen hat,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt,
 
dass B.________ auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 104 V 212 Erw. c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b), insbesondere auch bei psychischen Leiden (BGE 127 V 298 Erw. 4c), zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
 
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2001 an seinem Arbeitsplatz nach einem Misstritt rücklings aus knapp anderthalb Metern Höhe auf einen Teppichboden gefallen ist,
 
dass er seither über anhaltende Schmerzen klagt, nach den medizinischen Unterlagen jedoch kein somatischer Befund mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte, weshalb die SUVA den Fall nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten in der Klinik Y.________ abschloss und die Versicherungsleistungen per 1. Mai 2002 einstellte (Einspracheentscheid vom 16. September 2002),
 
dass die IV-Stelle gestützt darauf angenommen hat, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor,
 
dass, wie sie letztinstanzlich zu Recht geltend macht, weder anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 12. Oktober 2001 im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts noch durch den Hausarzt Dr. med. X.________ in seinem Bericht vom 25. Juni 2002 ein invalidisierendes psychisches Leiden diagnostiziert wurde,
 
dass der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht jedoch nur ungenügend abgeklärt worden ist,
 
dass die SUVA in ihrem Einspracheentscheid lediglich zu dem für sie relevanten Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien unfallfremd, womit nichts über die hier massgebende Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesagt ist,
 
dass sich denn auch die Ärzte der Klinik darüber nicht geäussert haben, während auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ (Bericht vom 17. Januar 2002) sowie des Hausarztes Dr. med. X.________ (Bericht vom 25. Juni 2002) mit Blick auf die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht abgestellt werden kann,
 
dass auf Grund der nach Verfügungserlass eingereichten ärztlichen Berichte des Dr. med. X.________ vom 22. November 2002 sowie des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2002 nicht ausgeschlossen werden kann, dass seither eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, was allenfalls zu berücksichtigen wäre,
 
dass die Sache daher zu ergänzenden, umfassenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid damit im Ergebnis richtig ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 22. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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