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Informationen zum Dokument  BGer I 620/2003  Materielle Begründung
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BGer I 620/2003 vom 21.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 620/03
 
Urteil vom 21. Januar 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
T.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 14. Juli 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1952 geborene T.________, verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb. 1972, 1973, 1976, 1981 und 1983), meldete sich am 19. November 2001 unter Hinweis auf seit anfangs 2001 bestehende Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte diverse Berichte (vom 26. August, 21. September und 14. Oktober 1998, 15. Februar und 26. März 1999, 14. September 2000, 14. Mai und 13. August 2001 sowie 22. Januar, 19. Februar und 4. April 2002) des Spitals X.________ Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in welcher am 27. Juli 2001 eine Mikrodiskektomie L4/5 links durchgeführt worden war, und der Medizinischen Klinik vom 27. Februar sowie 1. März 1999 ein. Ferner zog sie Berichte des Spitals Y.________, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 6. März 1998, der Frau Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 11. März 1999, des PD Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, vom 25. Juli und 2. Oktober 2001 sowie des Dr. med. W.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 7. Dezember 2001 bei und forderte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) an. Nachdem sie zudem die Verhältnisse im Haushalt vor Ort hatte abklären lassen (Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002), verneinte die Verwaltung, basierend auf einem im Betätigungsvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 14,8 %, den Rentenanspruch (Vorbescheid vom 26. Juni 2002, Verfügung vom 3. September 2002). Auf Intervention der Versicherten hin hob die IV-Stelle ihre Verfügung am 4. September 2002 wiedererwägungsweise auf und forderte den Abklärungsdienst Haushalt zur Stellungnahme auf, welche am 6. September 2002 erstattet wurde. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle an ihrer Rentenablehnung fest (Verfügung vom 3. Oktober 2002).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2003 ab.
 
C.
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 3. Oktober 2002 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Richtig ist ferner auch der Hinweis, wonach das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle dies - insbesondere gestützt auf die Angaben der Versicherten gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002 (samt ergänzender Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2002) - verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei voller Gesundheit zu 100 % einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen.
 
2.1 Die aus der Türkei stammende, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführerin lebt seit 1986 mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern in der Schweiz, wo sie - laut IK-Auszug - bis Ende 1992 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Während des Jahres 1993 arbeitete sie als Küchenhilfe bei der Firma C.________ SA und bezog in der Folge von Januar bis August 1994 Arbeitslosenentschädigung. Von August bis Dezember 1996 - für das Jahr 1995 liegen wiederum keine Einträge vor - unterstützte sie ihren Ehemann bei der Führung eines Imbissstandes in I.________. Im Zeitraum April 1997 bis März 1999 erhielt sie unter Annahme von Vermittlungsfähigkeit für ein Vollpensum erneut Arbeitslosentaggelder.
 
2.2 Vor diesem familiären und beruflichen Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin bis 1992 - vermutungsweise auf Grund des Alters ihrer Kinder - nicht gearbeitet hat. Anschliessend nahm sie indessen eine Tätigkeit als Küchenhilfe auf, half ihrem Ehemann während fünf Monaten im Kanton Z.________ einen Imbissstand zu betreiben, wobei die Kinder in dieser Zeit allein in A.________ blieben, und bezog insgesamt über einen Zeitraum von rund 2 ½ Jahren hinweg Arbeitslosenentschädigung. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung lassen diese objektiven Faktoren Rückschlüsse auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit zu. Namentlich belegen sie den Willen der Versicherten, nachdem auch ihr jüngstes, 1983 geborenes Kind der intensivsten Betreuungsphase entwachsen war, einer regelmässigen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen, was im Lichte der finanziellen Verhältnisse der Familie - der Ehemann bezieht eine halbe Invalidenrente, Ergänzungsleistungen sowie Arbeitslosentaggelder - nachvollziehbar erscheint. Darauf hinzuweisen bleibt im Übrigen, dass, sofern jemand Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, u.a. Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind; bemüht eine versicherte Person sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit, wird sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer kontrollierten Arbeitslosigkeit doch zumindest gewisse Anstrengungen unternommen haben muss, eine Arbeit im Umfang der von ihr angegebenen Vollzeitbeschäftigung zu finden.
 
2.3 Demgegenüber ist dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002 unter Ziff. 2.5 auf die Frage, ob aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen würde, Folgendes zu entnehmen:
 
"Obwohl die Versicherte so lange es ihr möglich war, Stempelgelder bei einer Vermittelbarkeit von 100 % bezogen hat, wäre sie mit übergrosser Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit zum heutigen Zeitpunkt zu 100 % Hausfrau. Als Ernährer gelte der Ehemann. Er ist zu 50 % IV-Rentner, für die restlichen 50 % beziehe er Arbeitslosengelder. Die Versicherte habe keinerlei Arbeitsversuche gemacht seit 1993. Einzige Ausnahme: 1996 habe sie ihren Mann beim Führen eines Imbissstandes unterstützt. Der Sohn der Versicherten gibt an, wahrscheinlich hätte sie eine Putzarbeit finden können. Er wisse nichts über entsprechende Bemühungen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Sie sei Hausfrau. Finanzielle Gründe für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit werden weder von der Versicherten noch von ihrem Ehemann geltend gemacht. Der Ehemann sei 50 % IV-Rentner und beziehe Ergänzungsleistungen und ALV-Gelder".
 
Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen, mit welchen das kantonale Gericht und die IV-Stelle ihren Standpunkt denn auch zur Hauptsache begründeten, wurde vom IV-Abklärungsdienst mit zusätzlich eingeholter Stellungnahme vom 6. September 2002 bestätigt.
 
2.3.1 Obgleich derartige im Verlauf des Ablärungsverfahrens gemachte Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), kann darauf vorliegend nicht ohne weiteres abgestellt werden. Neben dem hievor aufgezeigten beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1993 sprechen auch andere Indizien gegen eine unbesehene Übernahme der Darstellung. Zum einen opponierte die Versicherte den im Abklärungsbericht diesbezüglich enthaltenen Äusserungen umgehend, d.h. bereits in ihrer "Einsprache" vom 29. August 2002 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. Juni 2002, woran sie in der Folge sowohl in ihrer kantonalen Beschwerde- und Replikschrift wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhielt. Zum anderen kann den Akten entnommen werden, dass sich die Versicherte - wenn überhaupt - nur sehr rudimentär auf deutsch verständigen kann (vgl. u.a. die "Zusammenfassung der Krankengeschichte" des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 14. Oktober 1998), sodass bei den meisten medizinischen Untersuchungen ihr Ehemann oder ihr Sohn als Übersetzer zugegen waren (siehe die Berichte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 14. September 2000, 14. Mai und 13. August 2001 sowie 22. Januar 2002 und des PD Dr. med. S.________ vom 25. Juli 2001). Anlässlich der Haushaltsabklärung fungierte denn auch der Ehegatte als Dolmetscher. Da die IV-Abklärungsperson es indes für notwendig erachtete, das bereits mit den Eheleuten Besprochene nochmals kurz mit dem gegen Ende der Erhebung vor Ort eintreffenden Sohn B.________, geboren 1981, zu erörtern, "um sicher zu stellen, dass die Angaben auf beiden Seiten richtig verstanden wurden", schien sie sich - trotz Präsenz des Ehemannes - einer gewissen Verständigungsproblematik mit den Eheleuten bewusst zu sein. Dieser Umstand spricht für die von der Beschwerdeführerin auch bezüglich ihres Ehegatten - vor allem mit Blick auf komplexere Vorgänge - geltend gemachten "mangelnden Deutschkenntnisse". Die Bemerkung des Sohnes, er wisse nichts über "Bemühungen" der Mutter, eine "Putzarbeit" zu finden, ist sodann ebenfalls nicht stichhaltig. Er war im fraglichen Zeitraum von 1993 bis 1999 erst zwölf- bis achtzehnjährig und daher zufolge seiner Inanspruchnahme durch Schule und Ausbildung kaum in der Lage und geeignet, ergiebig über die Arbeitsbestrebungen seiner Mutter, welche in der Zeit aber über mehrere Jahre Arbeitslosenentschädigung bezog und daher bereits deshalb entsprechende Bemühungen nachweisen musste, Auskunft zu geben. Da er zudem erst gegen Ende der Abklärung eintraf und damit den Ablauf des Gesprächs nicht im Detail mitverfolgen konnte, liegt die Vermutung nahe, dass er den Sinn der Frage im gesamten Kontext nicht bis in die letzte Konsequenz zu deuten vermochte, zumal ihm die Vorstellung seiner - seit Jahren kränkelnden - Mutter als Vollerwerbstätigen schwer gefallen sein muss. Angesichts des Bedeutungsgehaltes der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, welcher für Laien innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges ohnehin - auch ohne sprachliche Übermittlungsschwierigkeiten - nicht einfach zu erkennen sein dürfte, kann vorliegend nicht an dem hievor dargelegten Beweisgrundsatz der "Aussage der ersten Stunde" - und damit an den im Abklärungsbericht wiedergegebenen Äusserungen - festgehalten werden.
 
2.3.2 Da im Lichte der vorhandenen Akten somit nicht abschliessend beantwortet werden kann, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist die Sache an die IVStelle zurückzuweisen, damit diese nochmals eine diesbezügliche Befragung durch ihren Abklärungsdienst - unter Beizug eines Übersetzers - vornehmen lasse. Wäre hernach immer noch überwiegend wahrscheinlich von einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Haushalt auszugehen, würden im Weiteren auch die letztinstanzlich erhobenen Einwände gegen die in den einzelnen Haushaltsverrichtungen seitens der Verwaltung angenommenen gesundheitsbedingten Einschränkungen zu prüfen und diesen gegebenenfalls Rechnung zu tragen sein. Letzteres erwiese sich in erster Linie im Hinblick darauf als erforderlich, dass die ebenfalls noch ergänzend in die Wege zu leitende medizinische Begutachtung (vgl. Erw. 3.2 hiernach) - vor allem bezüglich des psychischen Beschwerdebildes - weitere erhebliche Behinderungen im Haushalt zu belegen vermöchte.
 
3.
 
Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem Rückenleiden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Uneinigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten jedoch darüber, ob die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben oder im Haushalt zusätzlich durch ein psychisches Leiden vermindert ist.
 
3.1 Anhaltspunkte dafür finden sich in den Akten mehrfach:
 
3.1.1 Einem Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Dezember 2001 ist der Hinweis auf eine therapieresistente depressive Entwicklung bei Asylproblematik sowie ein Status nach erfolgreicher Behandlung von Panikattacken zu entnehmen. Weiter führt er aus, dass es gelungen sei, die Panikattacken mittels begleitender und medikamentöser Psychotherapie zum Verschwinden zu bringen. Bei ausgeprägter degenerativer sowie weitgehend therapieresistenter depressiver Problematik bestehe indessen nach wie vor ein markanter Leidensdruck.
 
3.1.2 PD Dr. med. S.________ wies in seinem Bericht vom 25. Juli 2001 sodann darauf hin, dass die Prognose angesichts der "sozialen Isolierung/wohl auch Depression" ungünstig sei. Am 2. Oktober 2001 sprach er ferner von einer analgetischen und antidepressiven medikamentösen Therapie.
 
3.1.3 Die Ärzte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hatten der Versicherten bereits mit Bericht vom 26. März 1999 "die konsequente Fortsetzung der eingeleiteten antidepressiven Therapie nochmals nahegelegt". Am 14. September 2000 diagnostizierten sie rezidivierende depressive Episoden.
 
3.1.4 Frau Dr. med. V.________ bemerkte in ihrem Bericht vom 11. März 1999, seit ca. einem Jahr - offenbar im Anschluss an den Tod der 100-jährigen Mutter und dem Besuch in der Türkei - sei es zunehmend zu einer depressiven Verstimmung gekommen, wobei die antidepressive Medikation zufolge Nutzlosigkeit abgesetzt worden sei.
 
3.1.5 Sowohl die beiden Berichte des Spitals X.________, Medizinische Klinik, vom 27. Februar und 1. März 1999 wie auch diejenigen der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 26. August, 21. September und 14. Oktober 1998 sowie 15. Februar 1999 weisen unter ihren Diagnosen auf ein depressives Zustandsbild hin.
 
3.1.6 Die Ärzte des Departementes für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, des Spitals Y.________ nennen in ihrem Bericht vom 6. März 1998 ebenfalls eine voraussichtlich seit dem Tod der Mutter im März 1997 sich verstärkende psychische Problematik, welche psychiatrischer Unterstützung bedürfe.
 
3.2 Diese Aktenlage zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihrer Mutter im Frühjahr 1997 zunehmend unter einem depressiven Verstimmungsbild gelitten hat, welches medikamentös angegangen worden ist. Dr. med. W.________ führt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 aus, dass in der Folge aufgetretene Panikattacken mittels Psychotherapie erfolgreich hätten behandelt werden können, die weitgehend therapieresistente depressive Problematik jedoch - zusammen mit dem somatischen Beschwerdebild - nach wie vor einen markanten Leidensdruck darstelle. Entgegen den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts, welches ein psychisches Leiden mit Krankheitswert verneint, kann angesichts dieser Anhaltspunkte das Fortdauern der depressiven Episoden und eine allfällige dadurch bewirkte Beeinträchtigung des erwerblichen und haushaltlichen Leistungsvermögens bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 3. Oktober 2002), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die Angabe im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002 nichts, wonach die Versicherte die ihr verschriebenen Antidepressiva nicht einnehme. Vielmehr stellt der darin enthaltene Hinweis, die Beschwerdeführerin sei depressiv und deshalb auf Medikamente angewiesen, ein Indiz für das Weiterbestehen des psychischen Leidens dar. Da bezüglich der psychischen Gesundheitsstörungen medizinische Unterlagen für das Jahr 2002 indes gänzlich fehlen - die Berichte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 19. Februar und 4. April 2002 befassen sich einzig mit dem somatischen Leiden -, ist keine abschliessende Beurteilung möglich. Die Sache ist daher auch in dieser Hinsicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche - um dem gesamten Beschwerdebild der Versicherten, insbesondere auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Beeinträchtigungen gerecht zu werden - ein polydisziplinäres Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu veranlassen haben wird. Dabei werden insbesondere die psychiatrischen Fachspezialisten sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit sondern auch zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushalt zu äussern haben. Der zur Abklärung des Behinderungsgrades im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen - und damit generell die Erhebung vor Ort - ist nämlich vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet, weshalb für die Beurteilung psychischer Erkrankungen bei der Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Begutachtung erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteile B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, und L. vom 31. Oktober 2003, I 422/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2003 sowie die Verfügung vom 3. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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