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Informationen zum Dokument  BGer H 271/2003  Materielle Begründung
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BGer H 271/2003 vom 21.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 271/03
 
Urteil vom 21. Januar 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand X.________ AG,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 12. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
T.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) nachträglich als Selbstständigerwerbender erfasst. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 setzte sie gestützt auf die Steuermeldung vom 28. Mai 2002 seine persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 1996 in der Höhe von Fr. 129'651.40 fest. Gleichentags verfügte sie für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 2. Dezember 2002 Verzugszinsen auf dieser Beitragsschuld in der Höhe von Fr. 43'577.30.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.
 
C.
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, er habe keine Verzugszinsen zu bezahlen. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die zeitliche Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bezüglich der materiellen wie auch der prozessualen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erhebung von Verzugszinsen (Art. 41bis Abs. 1 lit. b und e AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) sowie deren Unabhängigkeit von einem Verschulden seitens des Beitragspflichtigen (ZAK 1992 S. 166 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 41bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Verzugszinsen auf Beitragsnachforderungen zu leisten sind, wenn die geschuldeten Beiträge mindestens 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach Zinsenlauf bezahlt werden; bei Beitragsnachforderungen beginnt der Zinsenlauf mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind.
 
4.
 
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind nur noch die Verzugszinsen streitig.
 
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind ab 1. Januar 2001 nicht Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV geschuldet, da es vorliegend nicht um auszugleichende Beiträge geht. Dies hätte vorausgesetzt, dass er als Beitragspflichtiger bereits erfasst worden wäre, die mutmasslichen Beiträge bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung noch die Differenz zu den definitiven - eben auszugleichende Beiträge - zu leisten hätte. Es verhält sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer erst nachträglich als Beitragspflichtiger erfasst wurde und somit die für 1996 nachgeforderten Beiträge zu bezahlen hat. Demnach ist ab 1. Januar 2001 für die Festsetzung der Verzugszinsen Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV massgebend und der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2001 Verzugszinsen zu leisten.
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könnten keine Verzugszinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 erhoben werden. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Änderung der Verordnungsnormen über die Verzugszinsen auf den 1. Januar 2001 findet die neue Regelung sofort und für alle fälligen Beiträge, auch zurückliegende, ab Inkrafttreten Anwendung. Somit können ab dem Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 nur Verzugszinsen erhoben werden, sofern sie gestützt auf das bis 31. Dezember 2000 geltende Recht geschuldet sind (AHI 2000 S. 135).
 
Nachdem Beiträge für 1996 ausstehend sind, diese mehr als 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, geleistet wurden, hat der Beschwerdeführer auch vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Dass den Beschwerdeführer für die verspätete Beitragsfestsetzung kein Verschulden trifft, ist dabei ohne Belang, da die Verzugszinsen verschuldensunabhängig zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 166).
 
4.3 Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Verzugszinsen seien verwirkt. Denn wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 345 unter Hinweis auf BGE 119 V 239 Erw. 5d/bb bestätigt hat, beginnt die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen erst mit der letzten (Teil-)Zahlung der Beiträge zu laufen. Nachdem jedoch vorliegend die Beiträge am 2. Dezember 2002 noch nicht bezahlt waren, sondern vielmehr gerade erst verfügt wurden, hat diese Frist somit bei Erlass der Verzugszinsverfügung noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb die Verzugszinsen keineswegs verwirkt sind.
 
5.
 
Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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