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Informationen zum Dokument  BGer 1P.261/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.261/2002 vom 20.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.261/2002 /bie
 
Urteil vom 20. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Steiner.
 
Parteien
 
X.________, zzt. Strafanstalt Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen,
 
Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 , Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 2,
 
Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK
 
(Strafverfahren; Beweiswürdigung),
 
Gegenstand
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 21. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 25. Januar 1992 wurde Z.________ in C.________ auf offener Strasse erschossen. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten zunächst gegen K.________ wegen fahrlässiger Tötung; dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt. Später wurde X.________, der zugleich der Beteiligung an einem Paketbombenanschlag in D.________ verdächtig war, mit dem Tötungsdelikt in C.________ in Verbindung gebracht. Nachdem X.________ die Tat anfänglich bestritten hatte, legte er am 17. Februar 1998 ein Geständnis ab, welches er kurz darauf widerrief.
 
B.
 
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2001 wurde X.________ als einer von vier Mitangeklagten wegen mehrfachen Mordes, versuchten Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht sowie Gehilfenschaft zu bewaffnetem Raub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Der Schuldspruch bezieht sich unter anderem auf den Paketbombenanschlag in D.________ und das Tötungsdelikt in C.________.
 
C.
 
Am 2. Juli 2001 erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte, er sei in Bezug auf das Tötungsdelikt in C.________ freizusprechen und die Sache sei zur Neufestlegung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Kassationsgerichts vom 21. März 2002 abgewiesen.
 
D.
 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Kassationsgerichtsentscheids vom 21. März 2002. Er macht vorab geltend, der Gutachter sei befangen gewesen und das Gutachten habe deshalb nicht verwertet werden dürfen. Des Weiteren habe die Vorinstanz das beantragte kriminaltechnische Gutachten sowie den Beizug der Akten sämtlicher Strafverfahren gegen Y.________ zu Unrecht abgelehnt. Zudem seien Beweisverwertungsverbote missachtet worden. Die Aussagen des Angeklagten seien, soweit das widerrufene Geständnis in Frage stehe, nicht verwertbar. Dies einerseits, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Andererseits seien die Regeln über das Verhör, namentlich betreffend die Protokollierung der Einvernahme, verletzt worden. Deswegen könne auf die entsprechenden Aussagen nicht abgestellt werden. Mit weiteren Rügen greift der Beschwerdeführer die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Kassationsgericht an und beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo". Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Im Rahmen der Erörterung der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird zu prüfen sein, inwieweit die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich appellatorischer Natur sind, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, der beigezogene Gutachter Dr. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erscheine aufgrund seiner Äusserungen anlässlich eines Fernsehinterviews als befangen.
 
2.1 Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 BV als auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter, ohne Einwirken sachfremder Umstände, entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 126 I 68 E. 3a S. 73). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten (sogenannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 209 E. 8a S. 217 f.; 124 I 255 E. 4a S. 261; 120 Ia 184 E. 2b S. 187; 118 Ia 282 E. 3d S. 285 f., je mit Hinweisen). Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d S. 286; 117 Ia 182 E. 3b S. 184; 116 Ia 28 E. 2b S. 33 f.).
 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch auf einen unparteiischen Gutachter formell auf Art. 29 BV gestützt, aber materiell grundsätzlich nach den für Richter geltenden Gesichtspunkten gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt (BGE 125 II 541 E. 4a S. 544; 120 V 357 E. 3a S. 364 f.; Urteil 1P.294/ 2002 vom 9. August 2002, E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 81).
 
Ein Sachverständiger kann unter anderem abgelehnt werden, wenn er seinen Bericht in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise abgefasst hat. So geht es beispielsweise nicht an, die Angaben des behandelnden Arztes zur Arbeitsfähigkeit des Exploranden ohne nähere Begründung - d.h. ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte - mit der "reduzierten Wahrheitsliebe" des Versicherten zu erklären, womit unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer dem behandelnden Arzt unwahre Angaben gemacht hatte und dieser sich durch die Angaben des Beschwerdeführers hat täuschen lassen (BGE 120 V 357 E. 3b S. 366 f.; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, in: Viktor Lieber et alii [Hrsg.], Festschrift Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., S. 47).
 
Zur Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters hat das Bundesgericht festgehalten, Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit bestehe beispielsweise dort, wo sich aus dessen Äusserungen ergebe, dass er das Verhalten des Angeschuldigten im Verfahren voreilig als Betrug qualifiziert oder ohne besonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert habe. Die Befangenheit eines Untersuchungsrichters hat das Bundesgericht sodann in einem Fall bejaht, in dem dieser bestimmte Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber eingelassen und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigt hatte; es sei zum Nachteil der betroffenen Person skandalträchtiges "Lesefutter" geliefert worden, was einen nicht leicht zu nehmenden Fehler darstelle (BGE 127 I 196 E. 2d S. 201 mit Hinweisen; Urteil 8G.36/2000 vom 25. September 2000, publiziert in: Pra 2000 Nr. 192, E. 3c und 4b). Demgegenüber vermögen ungeschickte Äusserungen eines Untersuchungsrichters gegenüber der Presse über den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde keine Befangenheit zu begründen. Auch scherzhafte Äusserungen genügen nicht, selbst wenn diese deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden müssen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200; dazu teilweise kritisch Kiener, a.a.O., S. 100 ff.). Wird demgegenüber eine persönliche negative Haltung zum Ausdruck gebracht, die begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Objektivität weckt, ist ein Ausstandsgrund gegeben (BGE 127 I 197 E. 2d S. 201; vgl. auch Urteil 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997, publiziert in: ZBl 99/1998, S. 289 ff., E. 3c S. 292 f.).
 
2.3 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Unbefangenheit des Gutachters sei dadurch missachtet worden, dass Dr. L.________ einem lokalen Fernsehsender am 15. Februar 2001 und damit während der Urteilsberatung ein Interview gewährt habe. Der Experte habe sich ausgiebigst über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die Ergebnisse seiner Untersuchungen, die Schuldfrage sowie die Dauer der von ihm erwarteten Freiheitsstrafe und weitere Punkte geäussert, was zumindest den Anschein der Befangenheit erwecke. Auch das Kassationsgericht sei davon ausgegangen, der Experte habe den Beschwerdeführer für schuldig gehalten.
 
Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, im fraglichen Fernsehinterview sei über nichts gesprochen worden, was nicht bereits mehrfach öffentlich abgehandelt worden sei. Das Kassationsgericht wiederum hat im angefochtenen Urteil festgehalten, es sei seitens des Experten nicht geschickt gewesen, sich unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung in aller Öffentlichkeit umfassend zu den Hintergründen der Delikte und dem geistigen Umfeld der Täter zu äussern. Daran vermöge die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es sei lediglich erörtert worden, was schon anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sei, nichts zu ändern. Hingegen habe sich der Gutachter nicht in einer Weise geäussert, die seine Voreingenommenheit erkennen lasse. Ein aussenstehender Zuschauer bekomme in keinem Zeitpunkt des Interviews den Eindruck, der Experte sei gegenüber dem Beschwerdeführer befangen. Eher sei Verständnis für alle Angeklagten geweckt worden, auch wenn der Experte sie für schuldig gehalten habe.
 
2.4 Zunächst lässt sich aus der Tatsache selbst, dass sich der Gutachter - nach abgeschlossener Begutachtung - einem lokalen Fernsehsender für das fragliche Interview zur Verfügung gestellt hat, nicht dessen Befangenheit ableiten, auch wenn derartige Stellungnahmen grundsätzlich zu vermeiden sind. Soweit im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, der Gutachter habe die Angeklagten für schuldig gehalten, drängen sich dazu zwei präzisierende Feststellungen auf. Erstens hat sich Dr. L.________, was auch seiner Funktion im Prozess entspricht, lediglich dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer sei seines Erachtens zurechnungsfähig. Zweitens trifft es zwar zu, dass der Gutachter eine Schätzung bezüglich des Strafmasses abgegeben hat, wonach wohl alle Angeklagten eine Zuchthausstrafe zwischen zehn Jahren und allenfalls lebenslänglich zu verbüssen hätten. Er rechne am ehesten bei einem anderen Angeklagten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die soeben wiedergegebene Schätzung impliziert aber nur, dass der Gutachter davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht. Dies lässt ihn indessen nicht als befangen erscheinen, da der Beschwerdeführer namentlich in Bezug auf die Beteiligung am Paketbombenanschlag geständig war und auch der Verteidiger des Angeklagten vor Kantonsgericht eine Zuchthausstrafe von maximal zehn Jahren beantragt hat.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gesamtbild, welches das strittige Interview beim Zuschauer objektiv hinterlasse, führe dazu, dass dieser von der Befangenheit des Gutachters ausgehen müsse. Dies trifft indessen nicht zu. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat der Gutachter nicht ausgeführt, der Angeklagte habe (konkret) versucht, sich ihm gegenüber in ein besseres Licht zu rücken. Vielmehr hat er es für die Prozesssituation vor Gericht als typisch bezeichnet, dass sämtliche Angeklagten sich - jeweils auf Kosten der Mittäter - in ein besseres Licht zu rücken suchen. Ebenfalls nur allgemein hat er zum Thema der Annäherung an Exploranden gesagt, es sei zulässig, wenn diese die Aussage verweigern oder sich gegenüber dem Gutachter in möglichst vorteilhafter Weise zu präsentieren suchen. Zum Verhalten des Beschwerdeführers hat er sich gerade nicht geäussert. Zum Mord in C.________ hat er ausdrücklich festgehalten, er traue dem Angeklagten diese Tat grundsätzlich nicht zu. Dies unter anderem im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Paketbombenanschlags geäussert hat, "er könne dem Opfer nicht gegenüberstehen, wenn es passiere".
 
Die Berichterstattung lässt somit in keinem Moment den Eindruck aufkommen, der Experte sei bei der Begutachtung des Beschwerdeführers befangen gewesen. Die Behauptung, nach den Äusserungen des Gutachters habe der Beschwerdeführer (konkret) versucht, sich ihm gegenüber in ein besseres Licht zu rücken, lässt sich mit der eingereichten Videoaufnahme des Interviews - wie gesagt nicht belegen. Insgesamt ist nach dem Gesagten mit dem Kassationsgericht davon auszugehen, dass das unmittelbar im Anschluss an die Gerichtsverhandlung gewährte Interview zwar als ungeschickt bezeichnet werden muss, aber nicht den Anschein der Befangenheit erweckt hat. Auch die wiedergegebenen Äusserungen führen zu keinem anderen Schluss. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
 
Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass der Angeschuldigte weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch vor dem Untersuchungsrichter auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer macht wie schon vor Kassationsgericht geltend, ein Abstellen auf das Geständnis, welches unter Verletzung der Informationspflicht über das Aussageverweigerungsrecht zustande gekommen und damit nicht verwertbar sei, lasse sich mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens nicht vereinbaren. Die entsprechenden Protokolle und Aktenstücke hätten seiner Auffassung nach aus den Akten entfernt werden müssen.
 
3.1 Zunächst stellt sich die Frage nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Das St. Galler Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 (StPO SG; sGS 962.1) ist am 1. Juli 2000, also nach der beanstandeten Vernehmung bzw. dem ohne Belehrung abgelegten Geständnis, in Kraft getreten. Nach Art. 79 dieses Gesetzes wird der Angeschuldigte vor der ersten Einvernahme belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. Demgegenüber hat gemäss den Ausführungen des Kassationsgerichts vor der Totalrevision der Strafprozessordnung nach kantonalem Recht keine Verpflichtung bestanden, den Angeschuldigten auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (vgl. dazu Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 136). Aus dieser Argumentation, die der Beschwerdeführer insoweit nicht in Frage stellt, ergibt sich, dass für die Anforderungen an die Vernehmung das zum Zeitpunkt derselben geltende Recht als massgebend erachtet worden ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum deutschen Strafprozessrecht NJW 1994, S. 3365, sowie Walter Gollwitzer, in: Löwe/ Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 25. Auflage 2001, § 251 N 29). Folglich ist das fragliche Geständnis nicht unter Missachtung einer kantonalrechtlichen Aufklärungspflicht zustande gekommen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklagekammer des Bundesgerichts habe gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV eine verfassungsmässige Pflicht zur Unterrichtung des Angeschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht bejaht (Urteil 8G.55/2000 vom 14. März 2001, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 94). Aus diesem Entscheid vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist am 1. Januar 2000, und damit wie die neue Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen, erst nach der beanstandeten Vernehmung des Angeschuldigten in Kraft getreten. Zu prüfen ist demgegenüber, wie sich die Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 dargestellt hat. Das Bundesgericht hat weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Pflicht abgeleitet, den Beschuldigten auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (Pra 90/2001 Nr. 94 E. 3b/aa; Hans Vest, in: Ehrenzeller et alii (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 31 N 17; Benjamin Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 465 ff., insb. S. 467 f.; Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, ZStrR 2003, S. 311 ff., insb. S. 317). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen (Stefan Trechsel, Schutz vor "Prozessen à la Kafka"?, in: Ehrenzeller et alii (Hrsg.), Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen 1998, S. 367 ff., insb. S. 379). Allerdings gibt es - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - Lehrmeinungen, welche die Belehrungspflicht aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder dem Verfassungsprinzip der Fairness herleiten, womit sie auch schon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung gegolten hätte (so namentlich Oberholzer, a.a.O., S. 136; vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., S. 379 f., sowie Robert Hauser, Zum Schweigerecht des Beschuldigten, in: ZBJV 131/ 1995, S. 529 ff., insb. S. 531 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der Rechtsprechung im massgeblichen Zeitpunkt keine verfassungsrechtliche Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BV bestand. Eine andere Frage ist, ob das umstrittene Geständnis in einer den Anforderungen des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechenden Art und Weise zustande gekommen ist. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seine Einvernahmen vom 16. Januar bis zum 27. Februar 1998 seien nicht verwertbar, weil wesentliche Teile der polizeilichen Befragungen nicht oder unvollständig protokolliert worden seien. Er rügt insoweit die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Diese verfassungsmässigen Rechte waren bereits im Zeitpunkt der Einvernahmen in Art. 6 EMRK und in Art. 4 aBV gewährleistet.
 
Der Beschwerdeführer begründet diese Rüge wie folgt: Aufgrund der mangelhaften Protokollierung sei es für den Sachrichter nicht nachvollziehbar, wie es zu den Aussagen und insbesondere dem Geständnis des Beschwerdeführers gekommen sei. Es gebe Indizien dafür, dass die Aussagen aufgrund von Suggestivfragen, Vorspiegelungen und Einwirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers zustande gekommen seien; jedenfalls könne dies mangels Protokollierung der informellen Gespräche mit dem Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen dürfe auf das Geständnis nicht abgestellt werden. Das Kantonsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den polizeilichen Befragungen mit Einzelheiten der Tat konfrontiert worden sei (Urteil des Kantonsgerichts, S. 49). Dann aber sei es willkürlich anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Details auch tatsächlich von ihm stammten.
 
4.2 Es ist unstreitig, dass es im vorliegenden Fall ausserhalb der eigentlichen Befragungen zu Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Polizeibeamten gekommen ist, bei denen auch über das Tötungsdelikt in C.________ gesprochen wurde, ohne dass diese Gespräche protokolliert oder auf Tonband aufgenommen worden wären. Das Kantonsgericht wie auch das Kassationsgericht haben dies als klaren Verstoss gegen die Protokollierungspflicht beurteilt. Beide Gerichte gingen jedoch davon aus, dass sich daraus kein Verwertungsverbot hinsichtlich der übrigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergebe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung der anerkannten Einvernahmegrundsätze, beispielsweise aufgrund von Vorspiegelungen, unter Drohung oder unter Einsatz bewusstseinsverändernder Mittel erhoben worden seien. Die einzelnen Einvernahmen seien korrekt wiedergegeben worden, was auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreite. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der informellen Gespräche seien jeweils in der nächsten, kurze Zeit später folgenden Einvernahme nochmals aufgenommen und vom Angeklagten ausdrücklich bestätigt worden.
 
4.3 Im Folgenden sind die Vorwürfe der Verteidigung im Einzelnen anhand der Akten, insbesondere der Einvernahmeprotokolle, zu überprüfen.
 
4.3.1 Im Protokoll vom 27. Januar 1998 sagt der Polizeibeamte einleitend:
 
"Sie haben uns heute Morgen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Anwalts einen geschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht. Dabei kamen wir auf den Vorhalt zum Delikt in C.________ zu sprechen. Sie haben uns dazu einige Sachen erklärt. Können wir dies nochmals zusammenfassend besprechen und notieren?"
 
Danach folgt eine längere Aussage des Beschwerdeführers, in der dieser einräumt, zusammen mit Y.________ nach C.________ gefahren zu sein; Y.________ habe dort etwas zu erledigen gehabt im Zusammenhang mit einer Wohnung, die er verkaufen wollte und nicht konnte, weil eine Mieterin (gemeint ist Z.________) die Wohnung nicht freiwillig verlassen wollte. Y.________ habe die von ihm (dem Beschwerdeführer) bei R.________ gekaufte und mit einem Schalldämpfer versehene Waffe bereits in seinem Besitz gehabt. Der Beschwerdeführer schildert weiter den Besuch bei S.________, sagt aber aus, er sei danach, etwa zur Mittagszeit, in sein Zimmer zurückgekehrt. Y.________ habe ihn am Abend, ungefähr gegen 22.00 Uhr, mit dem Auto abgeholt. Er habe eine Sporttasche mit einer Waffe in einem Haus abgestellt, das angeblich seinem Vater gehörte; anschliessend seien sie in die Schweiz zurückgefahren.
 
Aus diesem Protokoll lässt sich ableiten, dass es am Vormittag zu einem informellen Gespräch mit dem Beschwerdeführer gekommen und ihm bei dieser Gelegenheit das Delikt in C.________ vorgehalten worden ist. Vergleichbare Vorhalte waren bereits in früheren Einvernahmen gemacht worden, z.B. derjenigen vom 13. Januar 1998. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Angeschuldigten den gegen ihn bestehenden Tatverdacht vorzuhalten. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Polizeibeamten am Vormittag des 27. Januar 1998 mehr getan hätten, z.B. dem Beschwerdeführer suggestive Fragen gestellt, ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt oder ihm gar gedroht hätten. Dem Beschwerdeführer wurde am Nachmittag desselben Tages Gelegenheit gegeben, seine Aussage vom Vormittag zu Protokoll zu wiederholen; somit liegt kein unzulässiges Ignorieren seiner Aussage vor.
 
4.3.2 In einer persönlichen Aufzeichnung des Beschwerdeführers vom 30./31. Januar 1998 wird ein Gespräch mit den Polizeibeamten A.________ und B.________ erwähnt; diese hätten ihn aufgefordert, sich seine Aussage noch einmal durch den Kopf gehen zu lassen. Die Verteidigung rügt, es sei unklar, welche Aussage damit gemeint sei. Offensichtlich seien dem Beschwerdeführer zwischen den Einvernahmen vom 29. Januar und vom 3. Februar 1998 Details bekannt gegeben worden, die nicht von ihm stammten. Nur so sei zu erklären, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Notiz vom 30. Januar 1998 an erster Stelle mit der Montage des Schalldämpfers beschäftigt habe.
 
Die Aufzeichnungen vom 30./31. Januar müssen jedoch vor dem Hintergrund der kurz zuvor, am 29. Januar 1998, erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten A.________ und B.________ betrachtet werden. Diese hatten dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe Personen aus seinem Umfeld Einzelheiten über das Delikt in C.________ erzählt, die zuträfen, und zwar wesentlich mehr, als er jetzt wissen wolle (S. 4). Darauf antwortete der Beschwerdeführer:
 
"Ich kann mir das auch nicht erklären. Ich werde mir darüber Gedanken machen."
 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Notiz vom 31. Januar 1998 auf die am 29. Januar 1998 protokollierte Aussage des Beschwerdeführers bezieht, die er sich nochmals durch den Kopf gehen lassen wollte. Schon in dieser Aussage hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe gehört, dass der Schuss auf das Opfer ein Abpraller von einer Wand gewesen sei (S. 2 oben); ausserdem habe er erfahren, dass die Tatwaffe eine Pistole mit Schalldämpfer gewesen sei (S. 3 unten). Dann aber verfügte er bereits am 29. Januar 1998 über sämtliche Elemente, die in seinen persönlichen Aufzeichnungen vom 30. Januar 1998 vorkommen (vgl. zum Schalldämpfer E. 6.3.2 hiernach). Das legen auch die Aussagen des Zeugen T.________ nahe. Nach dessen Angaben hat der Beschwerdeführer ihm nur wenige Tage nach dem Tötungsdelikt in C.________ die Tatwaffe gezeigt und erklärt, dass der Abpraller durch Streifen am Schalldämpfer-Ausgang entstanden sei (Aussage vom 18. Juni 1998, Protokoll S. 2 unten; vgl. zur Beweiswürdigung in Bezug auf einzelne Tatumstände E. 6.3.2 ff. hiernach). Nimmt man hinzu, dass er selbst den Schalldämpfer konstruiert und auf die Pistole Kaliber "22 l.r." montiert hatte, die er Y.________ verkaufte und im Februar 1998 noch für die Tatwaffe hielt (vgl. dazu E. 6.3.3 hiernach), so hatte er auch Anlass, sich Gedanken über eine mögliche Deformation der Kugel durch Streifen am Schalldämpfer zu machen. Dies bestätigte er in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Februar 1998 (S. 5): Er habe in einer österreichischen Zeitung gelesen, dass es ein "Abpraller" gewesen sei. Für ihn sei sofort klar gewesen, dass die Kugel am Ausgang des Schalldämpfers die Innenwand gestreift haben müsse. Dies sei jedoch weder beabsichtigt noch geplant gewesen.
 
Insgesamt ergeben sich deshalb aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die persönlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers vom 30./31. Januar 1998 auf Informationen beruhen, die ihm anlässlich eines informellen Gesprächs von der Polizei vorgegeben worden wären.
 
4.3.3 Die vier handbeschriebenen A4-Blätter mit seinen Notizen vom 30./31. Januar und 1.-2. Februar 1998 übergab der Beschwerdeführer am Abend des 2. Februar den Polizeibeamten. Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. Februar 1998 geht hervor, dass es darüber am Morgen des 3. Februar zu zwei informellen Gesprächen kam. Diese wurden von den polizeilichen Sachbearbeitern wie folgt zusammengefasst:
 
"Über diese Unterlagen haben wir uns heute morgen kurz unterhalten. Bei diesem Gespräch kam auf Grund Ihrer Notizen heraus, dass Sie zur Kenntnis nehmen mussten, gegenüber Ihrem persönlichen Umfeld Aussagen gemacht zu haben, welche auf das Delikt in C.________ zutreffend sind. [...] Bei einem weiteren Gespräch zwischen uns von heute Morgen erwähnten Sie, dass Sie tatsächlich einiges an Wissen hätten, welches Sie allerdings nicht zuordnen könnten. Sie sagten auch, dass Sie sich immer noch nicht sicher seien, ob Sie dieses Wissen erlebt, in einem Film gesehen oder von jemandem erzählt erhalten hätten."
 
Der Beschwerdeführer bestätigte dies und ergänzte, bei diesem Wissen gehe es unter anderem auch um den speziellen Punkt "Abpraller" und seine Erklärung dazu, dass so etwas auch durch Manipulation vorgetäuscht werden könne (Protokoll S. 1).
 
Weitere Einzelheiten des morgendlichen Gesprächs ergeben sich aus den Erklärungen der Polizeibeamten auf S. 2 des Protokolls: Danach sei dem Beschwerdeführer u.a. vorgehalten worden, dass er selbst gegenüber anderen Personen ausgesagt habe, wie eine erschossene Person still in sich zusammensacke. Dies bestätigte der Beschwerdeführer und fügte hinzu:
 
"Ja, dieses Gespräch von heute Morgen hat mich aufgewühlt. Die Aussage und Ihre Beschreibung über die in sich zusammenfallende Person lässt mich nicht mehr los. Es bewirkte in mir ein Bild, welches ich versucht habe, auf ein Blatt aufzuzeichnen. In Zusammenhang mit diesem Bild sehe ich nebst der Örtlichkeit, wie eine Person eine andere Person mit einer Pistole erschiesst. Ich händige Ihnen diese Zeichnung nun aus. Der auf dieser Zeichnung eingezeichnete Punkt mit meinem Visum zeigt den Tatort. Dieses Bild habe ich nach dieser Erklärung von heute Morgen nun dauernd im Kopf und kann es örtlich nicht zuordnen. Ich habe dafür nun nur zwei Erklärungen. Entweder habe ich einen Videofilm gesehen, in dem diese nun aufgezeichnete Örtlichkeit vorkommt und wo eine Person erschossen worden ist und in sich zusammensackte. Oder aber dieses von mir gezeichnete Bild hat einen Bezug zum tatsächlichen Tatort, wo ich dann allenfalls das Erschiessen einer Person selbst miterlebt haben musste."
 
Anschliessend wurden dem Beschwerdeführer zwei fotokopierte Aufnahmen des Tatorts aus den Akten im Fall C.________ gezeigt. Der Beschwerdeführer sah eine grosse Ähnlichkeit zwischen diesen Fotos und seinen Erinnerungen, die er auf der dem Protokoll beigelegten Zeichnung festgehalten hatte.
 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, im informellen Gespräch am Vormittag des 3. Februar 1998 hätten die Polizeibeamten in unzulässiger Weise auf die Psyche des Beschwerdeführers eingewirkt. Er konkretisiert diesen Vorwurf allerdings nicht näher, sondern begründet ihn allein mit dem "Aufgewühltsein" des Beschwerdeführers. Auslöser dieser Reaktion war unstreitig der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe gegenüber einer anderen Person bemerkt, wie eine erschossene Person still in sich zusammensacke. Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 16) dargelegt, dass der Zeuge M.________ tatsächlich eine solche Aussage gemacht hatte, weshalb der Vorhalt der Aktenlage entsprach. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr bestritten. Dann aber war es zulässig, den Beschwerdeführer mit dieser Zeugenaussage zu konfrontieren, selbst wenn er dadurch an bislang verdrängte Bilder erinnert wurde, die ihn anschliessend lange beschäftigten und stark bewegten.
 
Zu bedenken ist sodann, dass der Beschwerdeführer noch heute einräumt, Zeuge des Tötungsdelikts in C.________ gewesen zu sein und beobachtet zu haben, wie das Opfer niedergeschossen wurde. Noch anlässlich des Widerrufs seines Geständnisses am 2. März 1998 hielt er daran fest, er habe gesehen, "wie das Opfer auf eine unbeschreibliche Art in sich zusammensackte" (S. 6). Es handelt sich somit um ein reales Erlebnis des Beschwerdeführers, das ihm nicht von der Polizei suggeriert, sondern an das er durch den Vorhalt der Zeugenaussage von M.________ höchstens wieder erinnert worden ist.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche fotokopierten Aufnahmen ihm vorgelegt worden seien. Dies trifft zu. Immerhin geht jedoch aus dem Protokoll hervor, dass es sich um Fotokopien aus den Akten im Fall C.________ handelte, auf denen die involvierte Liegenschaft zu sehen war. Dies genügt, um die Vernehmungssituation und die Antwort des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
 
4.3.4 Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 13. Februar 1998 geht hervor, dass am Morgen desselben Tages erneut ein informelles Gespräch geführt wurde.
 
Dieses wurde vom Polizeibeamten wie folgt zusammengefasst:
 
"Wir haben heute Morgen zusammen ein Gespräch geführt und Sie haben daraufhin ein Bild erklärt, welches Sie selbst auf Grund ihrer Kenntnisse im Fall von C.________ im Kopf haben. Dieses Bild haben sie nun gezeichnet und uns übergeben (Beilage 1). [...] Wir haben Sie gebeten, dieses Bild zu interpretieren, worauf Sie ausgesagt haben, dass dieses Bild, je mehr Sie darüber nachdenken, immer mehr durch ein grosses Bild vom Kopf von Y.________ überlagert wird."
 
Der Beschwerdeführer bestätigte dies:
 
"Ja, das ist so richtig, ich empfinde das genau so. Je mehr ich darüber nachdenke, wird mir bewusst, dass in diesem Bild, welches ich bis anhin hatte, dieser Y.________ irgenwo fehlt, er steht einfach nicht mehr vor mir oder neben mir. Ich bemerke auch, dass Y.________ und ich plötzlich nicht mehr auf der gleichen Strassenseite stehen, einer von uns beiden ist auf der Zuschauerseite, der andere steht auf der Täterseite, dies wird mir nun bewusst."
 
In der Einvernahme vom 13. Februar 1998 forderten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer auf, beide Varianten zu durchdenken:
 
"Angenommen, Y.________ wäre auf der Täterseite. Wie wäre dann das Verhalten zwischen ihm und der Frau aus Ihrer Sicht? Die beiden Personen kannten sich ja bestens."
 
Der Beschwerdeführer antwortete:
 
"Mir ist klar, dass die Szene anders hätte ablaufen müssen, wenn Y.________ dort bei dieser Frau gewesen wäre. Ich bin sicher, dass sich die beiden Personen, welche ich auf meinem Bild sehe, mit Sicherheit nicht gegrüsst haben."
 
Dies führte den Beschwerdeführer zur Einsicht, das er der Mann in der Täterposition vor dem Schaufenster gewesen sein müsse. Er erinnerte sich konkret daran, dass dieses Schaufenster beleuchtet gewesen sei. Zudem sei es zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich dunkel gewesen. Trotzdem beharrte er darauf, dass ihm die von ihm stammenden Aussagedetails (Plastiksack, Waffe mit Schalldämpfer etc.) nicht im Zusammenhang mit seiner Täterposition in Erinnerung seien; vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Tat seiner Erinnerung nach auf der anderen Strassenseite gestanden.
 
Drei Tage später, anlässlich der Einvernahme vom Nachmittag des 16. Februar 1998, sprach der Beschwerdeführer von einem "zweiten Ich", welches die Tat ausgeführt habe, weil ihm aus dem Unterbewusstsein immer mehr Details kämen, die zwar vom Täter stammen müssten, die er bis jetzt aber aus der Beobachtersituation geschildert habe. Er sehe "den Täter mit vermutlich meinem Gesicht mir gegenüberstehend". Die Verteidigung vermutet, dass dieses von ihm als "Unterbewusstsein" Bezeichnete von den polizeilichen Sachbearbeitern beeinflusst worden sei, indem man ihm Hinweise auf das Tatgeschehen gegeben habe.
 
Die geschilderten Einvernahmen vom 13. und 16. Februar 1998 sind von grosser Bedeutung, da der Beschwerdeführer darin erstmals in Erwägung zieht, dass er der Täter gewesen sein könnte, auch wenn er dies erst in seinem Geständnis vom 17. Februar 1998 ausdrücklich bestätigte. Umso bedauerlicher ist es, dass das informelle Gespräch am Vormittag vom 13. Februar 1998 nicht aufgezeichnet wurde. Aus dem am Nachmittag desselben Tages erstellten Protokoll (S. 1) ergibt sich immerhin, dass es um ein Bild ging, das der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse im Fall von C.________ im Kopf hatte. Dieses Bild wurde vom Beschwerdeführer am 13. Februar 1998 aufgezeichnet und anlässlich der Einvernahme vom gleichen Tage interpretiert. Das Bild ist noch aus der Zuschauerperspektive gezeichnet und entspricht somit der bis heute vom Beschwerdeführer vertretenen Version, er sei Zuschauer der Tat gewesen. Dies spricht gegen den Verdacht der Verteidigung, das Bild und wesentliche Details der Aussage seien dem Beschwerdeführer anlässlich des informellen Gesprächs von den Polizeibeamten vorgegeben worden.
 
Erst bei der Interpretation des Bildes und dem Versuch, die Positionen des Beschwerdeführers und Y.________ zu klären, kommt der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass er auf der anderen Strassenseite vor dem Schaufenster und damit in Täterposition gestanden haben müsse. Sicher unterstützten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer bei diesen Überlegungen - dies geht schon aus dem Protokoll der Einvernahme vom 13. Februar 1998 hervor, wonach sie den Beschwerdeführer aufforderten, die möglichen Varianten (Y.________ bzw. er in Täterposition) durchzuspielen und zu bedenken, dass Y.________ und das Opfer sich bestens kannten. Dagegen gibt es keine Hinweise auf unzulässige Suggestivfragen, Täuschungen oder Drohungen.
 
4.3.5 In seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 1998 gestand der Beschwerdeführer erstmals, er sei der Täter gewesen. Die Verteidigung rügt, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme umfasse nur zweieinhalb Seiten, obwohl die Befragung 95 Minuten gedauert habe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht ununterbrochen aussagte, sondern auch eine Jacke besichtigte und mehrere (dem Protokoll beiliegende) Zeichnungen anfertigte. Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst nicht geltend, dass wesentliche Teile der Vernehmung nicht protokolliert worden seien.
 
Den noch in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 42 Ziff. 9) erhobenen Vorwurf, es sei offensichtlich unmittelbar vor dem Geständnis ein informelles Gespräch geführt worden, hat der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde nicht erneuert. Es gibt hierfür auch keinen Anhaltspunkt, bezieht sich doch der Einleitungssatz des Polizisten klarerweise auf die förmlichen Einvernahmen vom Vortag. Schliesslich findet sich auf der ersten Seite des Protokolls vom 17. Februar 1998 eine handschriftliche Ergänzung des Beschwerdeführers, die belegt, dass er das Protokoll sorgfältig gelesen und nicht unbedacht unterschrieben hat. Insofern ist mit den kantonalen Instanzen davon auszugehen, dass das Protokoll die Einvernahme zwar in geraffter Form, aber dennoch inhaltlich richtig und vollständig wiedergibt.
 
4.3.6 Am Nachmittag des 17. Februar 1998 wiederholte der Beschwerdeführer sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter. Er schilderte ausführlich die Verfolgung des Opfers mit dem Auto und die Tatausführung mit einer "22 long rifle" Pistole mit Schalldämpfer, welche in einem Plastiksack verborgen gewesen sei. Er habe aus einer Distanz von ca. 2 bis 2.5 m mit voll ausgestrecktem Arm auf den Oberkörper bzw. den Kopf der Frau gezielt, die ihm den Rücken zugewandt habe. Daraufhin sei die Frau richtiggehend zusammengesackt und auf den Boden gefallen. Anschliessend sei er mit Y.________ zu einem Haus gefahren, das angeblich dessen Vater gehörte; dort hätten sie eine Tasche mit einer Maschinenpistole "Uzi" abgestellt; der Schalldämpfer habe aus der Tasche geragt. Danach seien sie in einer "Horrorfahrt" in die Schweiz zurückgefahren. Es folgen Aussagen zur Konstruktion der Pistole LR Kal. 22 und des Schalldämpfers sowie zur Frage, weshalb der Schuss wie ein "Abpraller" ausgesehen habe.
 
Am Schluss der Befragung sagte der Beschwerdeführer, er habe noch Lücken, die er in den nächsten Tagen mit der Polizei besprechen werde. Die Verteidigung schliesst daraus, dass die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren immer wieder von der Polizei gefüllt worden sind. Das Kassationsgericht hat diese Darstellung zu Recht als einseitig gewertet. Der Hinweis auf die "Lücken" steht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Frage des Untersuchungsrichters, ob der Beschwerdeführer zu seiner heutigen Aussage stehe. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer:
 
"Ganz sicher. Auch wenn es gewisse Punkte gibt, welche ich heute nicht genau angeben konnte, kann ich doch sagen, dass die gemachten Angaben korrekt sind". Er fügte hinzu: "Ich möchte über alles, was ich in der Vergangenheit gemacht habe, umfassend Auskunft geben. Ich will einen Schlussstrich ziehen unter meine Vergangenheit."
 
Berücksichtigt man diesen Kontext, so beziehen sich die "Lücken" nur auf weitere Details, an die sich der Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr genau erinnern konnte. Sein Hinweis auf weitere Gespräche mit der Polizei ist im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach umfassender Aufklärung seiner Vergangenheit zu sehen und nicht als Hinweis auf eine "Lückenfüllung" seitens der Polizei.
 
Diese Interpretation wird durch das Protokoll der folgenden polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 1998 bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurden Fragen zur Besorgung, Abänderung und zum Ausprobieren der Tatwaffe gestellt, die er beantwortete, soweit er sich daran noch erinnern konnte. Auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, antwortete er:
 
"Ich kann sagen, dass mir einige kleinere Sachen zur Zeit vor der Tat in C.________ eingefallen sind. Es fehlen da aber noch einige Stücke. Die Tatwaffe kam wahrscheinlich zurück in die Schweiz. In meiner Erinnerung sind der Plastiksack mit der Tatwaffe und die Sporttasche mit der (Maschinenpistole) Uzi getrennt, demnach müsste die Tatwaffe zurückgekommen sein. Im Moment kann ich dazu aber noch nicht mehr sagen."
 
Der Beschwerdeführer versuchte also, sich an weitere Einzelheiten, wie z.B. den Verbleib der Tatwaffe, zu erinnern, ohne dass ihm dazu Vorgaben von der Polizei gemacht worden wären (vgl. zur Lückenhaftigkeit des Geständnisses auch die Überprüfung der Beweiswürdigung unter E. 6.3.3 hiernach).
 
4.3.7 Am 2. März 1998 widerrief der Beschwerdeführer sein Geständnis. Er äusserte den Verdacht, man habe ihm missbräuchlich Medikamente verschrieben, unter deren Einfluss er das Geständnis abgelegt habe. Er habe keine Schlussfolgerungen mehr ziehen und nicht mehr frei aussagen können. In dieser Zeit sei er "ganz brutal unter Druck gesetzt worden". Sein Vertrauen sei von der Polizei missbraucht worden. Das Geständnis sei ihm vorgeredet worden. Man habe ihm viele Informationen vorgegeben, die man nachträglich wieder abgestritten habe. Man habe ihn auch die Protokolle nicht in Ruhe durchlesen lassen und ihn immer wieder unterbrochen. Vor der Strafkammer machte er weiter geltend, er sei mit der Auslieferung nach Österreich bedroht worden.
 
4.3.7.1 Der Vorwurf, das Geständnis sei unter dem Einfluss von Medikamenten zustande gekommen, wurde von der Polizei als widerlegt erachtet, weil aufgrund der Medikamentenkarte des Beschwerdeführers und der Aussage seines Gefangenen-Betreuers feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Medikamente ab dem 28. Januar 1998 nur abends eingenommen und deren Einnahme tagsüber verweigert habe. Der Beschwerdeführer macht denn auch vor Bundesgericht (wie schon in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde) nicht mehr geltend, das Geständnis unter dem Einfluss von Medikamenten abgelegt zu haben. Auch der Vorwurf, er sei mit der Auslieferung nach Österreich bedroht worden, wird nicht mehr aufrechterhalten.
 
4.3.7.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei keine Zeit gegeben worden, seine Aussageprotokolle durchzulesen, steht dies im Widerspruch zu den handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen in den Einvernahmeprotokollen, namentlich im Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (Protokoll S. 1, 2, 3, 4 und 6). Diese belegen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl Zeit gegeben wurde, seine Aussagen nochmals durchzulesen, Fehler zu korrigieren und Ergänzungen anzubringen.
 
4.3.7.3 Zum Vorwurf, ihm seien zahlreiche Informationen von der Polizei vorgegeben worden, führten das Kantonsgericht (Urteil S. 49) und das Kassationsgericht (Urteil S. 16/17) aus, der Beschwerdeführer habe Details bekannt gegeben, die ihm nicht vorgegeben worden sein konnten. Dazu zähle der Umstand, dass der Täter mit einer durch einen weissen Plastiksack verdeckten Pistole mit Schalldämpfer und ohne Zielvorrichtung geschossen habe. In der Tat waren der Polizei diese Details nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst bzw. aus den Zeugenaussagen über Äusserungen des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tat bekannt. Sie stammten also unmittelbar oder zumindest mittelbar vom Beschwerdeführer (vgl. dazu ausführlich die Überprüfung der Beweiswürdigung unter E. 6.3.1 f. hiernach). Dies bestätigte der Beschwerdeführer übrigens ausdrücklich in seiner Einvernahme vom 13. Februar 1998 (Protokoll S. 2 ).
 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Widerruf seines Geständnisses daran festhielt, die Tat als Zuschauer erlebt zu haben. Seine Aussagen vor und nach Widerruf des Geständnisses decken sich weitgehend und unterscheiden sich im Wesentlichen nur in der Person des Täters (so schon das Urteil des Kantonsgerichts, S. 50 unten). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer Details der Tatausführung, wie z.B. das Schiessen durch eine weisse Plastiktüte oder das Zusammensacken des Opfers, aus eigener Anschauung bekannt waren (vgl. dazu E. 6.3.2 hiernach). Dann aber ist es für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses unwesentlich, ob ihm Einzelheiten der Tatausführung durch die Polizei bekannt gegeben wurden oder nicht. Der Fall liegt insofern anders als bei Personen, die ein Geständnis nachträglich widerrufen und geltend machen, überhaupt nie am Tatort gewesen zu sein: Enthält das Geständnis einer solchen Person zutreffende Einzelheiten über die Tatausführung, die sie nicht aus der Zeitung oder von Dritten erfahren haben können, so müssen diese Informationen von der Polizei geliefert worden sein, wenn das Geständnis falsch sein soll. In einem solchen Fall ist es von grosser Bedeutung, die Entstehungsgeschichte eines Geständnisses im Detail verfolgen zu können und über eine möglichst lückenlose Dokumentation auch der gestellten Fragen und der Vorhalte der Polizei zu verfügen. Im vorliegenden Fall stellt sich dagegen die Frage: War der Beschwerdeführer Täter oder Zuschauer? Im beiden Fällen bedurfte er keiner Informationen durch die Polizei, um die Tatausführung zutreffend schildern zu können.
 
4.3.8 Eine andere Frage ist, ob unter den geschilderten Umständen die Kenntnis des Beschwerdeführers von bestimmten Details der Tatausführung im Rahmen der Beweiswürdigung als belastendes Element berücksichtigt werden durfte, nachdem der Beschwerdeführer auch nach dem Widerruf seines Geständnisses geltend machte, Zuschauer der Tat gewesen zu sein.
 
Das Kantonsgericht hat jedoch eingehend geprüft, ob ein Dritter als Täter in Betracht komme (E. 4 S. 60 f.). Es hielt diese Variante nach einer ausführlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen Zeugen für nicht in sich stimmig. Entscheidend ist, dass es in diesem Zusammenhang den Kenntnissen des Beschwerdeführers zum Tathergang keine entscheiderhebliche Bedeutung beimass - abgesehen davon, dass es verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, das Geschehene so detailliert zu schildern, obwohl er das Ganze gar nicht richtig realisiert haben wolle (Urteil Kantonsgericht S. 61 oben), und dass er den Dritttäter auch nicht ansatzweise beschreiben könne, obwohl er sich ansonsten an zahlreiche Details erinnere und in der Lage sei, entsprechende Skizzen anzufertigen (Urteil Kantonsgericht S. 61 und S. 62 oben). Dann aber kann dem Kantonsgericht in diesem Punkt keine verfassungswidrige Beweiswürdigung vorgeworfen werden (zur Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung vgl. im Übrigen E. 6.3 hiernach).
 
4.4 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf verbotene Vernehmungsmethoden. Die Vorwürfe, das Geständnis sei unter dem Einfluss von Medikamenten oder aufgrund der Drohung mit der Auslieferung nach Österreich zustande gekommen, hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren fallen gelassen. Der Vorwurf der Täuschung durch Vorhalt aktenwidriger Zeugenaussagen wurde durch das Kassationsgericht widerlegt und wird heute vom Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten. Es gibt auch keine Hinweise in den Protokollen auf suggestive Fragestellungen der Polizeibeamten. Dem Beschwerdeführer wurde, wie seine handschriftlichen Anmerkungen belegen, genügend Zeit gegeben, die Aussageprotokolle durchzulesen und auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
 
Zwar trifft es zu, dass gewisse informelle Gespräche des Beschwerdeführers mit der Polizei nicht aufgezeichnet worden sind. Sie wurden jedoch zumindest nachträglich zusammenfassend wiedergegeben und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Angaben vom Vormittag oder vom Vortag zu wiederholen. Seine Aussagen sind deshalb nicht in unzulässiger Weise ignoriert worden. Insgesamt war es dem Sachrichter aufgrund der Einvernahmeprotokolle durchaus möglich, das Zustandekommen des Geständnisses und seines Widerrufs nachzuvollziehen, wie die ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts (E. 2d S. 41) belegen. Unter diesen Umständen widersprach es trotz der unvollständigen Protokollierung der zum Geständnis führenden Einvernahmen weder dem Gebot eines fairen Strafverfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 aBV) noch dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 4 aBV), die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 16. Januar bis zum 27. Februar 1998 und namentlich sein Geständnis vom 17. Februar 1998 im Strafprozess zu verwerten.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht zur Erforschung der Wahrheit wesentliche und von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen habe.
 
5.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 106 Ia 161 E. 2b S. 162 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).
 
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte im Untersuchungsverfahren sowie vor Kantonsgericht, es sei ein kriminaltechnisches Gutachten einzuholen, um aufgrund der Standorte des Täters und des Opfers sowie gestützt auf mathematische Gesetzmässigkeiten die Täterschaft des Angeklagten auszuschliessen. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang verschiedene Skizzen und Berechnungen ein. Darin kam er, auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dr. E.________ erstellten Schussrichtung, der sich aus den Akten ergebenden Endlage des Opfers, der Schusswirkung sowie der Körpergrösse des Opfers zum Ergebnis, dass der Täter eine Grösse von ca. 160 bis 170 cm gehabt haben und Linkshänder gewesen sein müsse. Da er selbst 186 cm messe und Rechtshänder sei, könne er somit als Täter ausgeschlossen werden.
 
5.2.1 Das Kantonsgericht (E. 3 S. 58 f.) wies den Beweisantrag ab, weil es sich bei sämtlichen vom Angeklagten in dessen Berechnungen berücksichtigten Parametern um blosse Annahmen handle, die nicht belegt seien. Fest stünden nur die Körpergrössen des Opfers und des Beschwerdeführers sowie der Schusskanal. Dagegen sei völlig offen, wie die Situation unmittelbar vor der Schussabgabe gewesen sei:
 
Nicht bekannt seien die Stellung von Hand und Arm des Schützen; auch der genaue Abstand zwischen dem Schützen und dem Opfer stehe aktenmässig nicht fest. Die genaue Gehrichtung und Körperhaltung von Z.________ sei nicht bekannt. Bereits im gerichtsmedizinischen Gutachten sei darauf hingewiesen worden, dass der berechnete Ansteigewinkel nur Gültigkeit habe, wenn Z.________ den Kopf völlig gerade gehalten habe. Schon bei einem leichten Absenken des Kopfes würde sich dieser Winkel vermindern. Es sei aber keineswegs erstellt, dass die Körperhaltung des Opfers im Zeitpunkt der Schussabgabe gerade gewesen sei. Immerhin habe es sich kurz vor der Eingangstür befunden, weshalb durchaus denkbar sei, dass die Körperhaltung z.B. wegen Suchens des Haustorschlüssels, gebückt gewesen sei.
 
Entgegen der Auffassung des Angeklagten treffe es auch nicht zu, dass die Endlage des Opfers, welcher für die anschliessende Berechnung entscheidende Bedeutung zukomme, aus den Akten genau nachvollzogen werden könne. Zwar hätten die Notärzte beschrieben, dass sie die Verletzte ca. 10 Schritte vom Hauseingang des Hauses W.________-gasse Nr. 23 gefunden hätten, in linker Seitenlage, der Kopf ca. 50 cm und das Gesäss ca. 20 cm von der Hausmauer entfernt, mit ausgestreckten und gekreuzten Beinen, auf dem Gehsteig liegend, wobei der Kopf in östliche Richtung gezeigt habe. Das Gesicht sei zur Fahrbahn gerichtet gewesen. Vor den Notärzten seien jedoch bereits Passanten am Tatort gewesen. F.________, welcher als einer der Ersten beim Opfer war, habe erklärt, die Lage der Person habe den Eindruck erweckt, als sei sie, wie in Erste-Hilfe-Kursen gelernt, vorschriftsmässig hingelegt worden. Auch G.________ habe ausgesagt, dass die Lagerung wie nach Leistung von erster Hilfe gewesen sei. Dann aber müsse die von den Notärzten beschriebene Lage des Opfers nicht unbedingt mit dessen Lage unmittelbar nach dem Aufprall auf dem Boden identisch sein.
 
Schliesslich werde im schiesstechnischen Gutachten bezüglich der Endlage der Leiche ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Opfer nach dem Treffer durchaus noch bewegt haben könne.
 
5.2.2 Auch das Kassationsgericht (E. 3 S. 9 ff.) ging davon aus, dass die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens nur dann einen Sinn mache, wenn sich der Experte auf einen eindeutigen Ablauf der Ereignisse im Zeitpunkt der Schussabgabe und unmittelbar danach stützen könne. Im vorliegenden Fall jedoch seien die tatbeständlichen Annahmen, wie der Beschwerdeführer selbst einräume, offen. Der Experte könnte daher bestenfalls zum Ergebnis gelangen, dass je nach getroffenen Annahmen der Beschwerdeführer als Schütze in Frage komme oder nicht. Objektive Erkenntnisse, welche die Täterschaft ausschliessen oder bejahen würden, könnte ein solches Gutachten dagegen nicht vermitteln. Der Beweisantrag sei deshalb zu Recht wegen Untauglichkeit abgelehnt worden.
 
5.2.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sowohl das Kantonsgericht als auch das Kassationsgericht davon ausgegangen seien, dass das Geständnis vom 17. Februar 1998 den Tatsachen entspreche. Dann aber hätten dem beantragten kriminaltechnischen Gutachten die vom Beschwerdeführer in seinem Geständnis geschilderten Tatumstände zugrunde gelegt werden können. Der Gutachter hätte somit die vom Beschwerdeführer gemachten und später widerrufenen Aussagen verifizieren oder aber zum Schluss kommen können, dass diese Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grund habe es sich um einen zur Klärung der Beweislage tauglichen Beweisantrag gehandelt, der vom Kantonsgericht in willkürlicher Weise abgelehnt worden sei.
 
5.2.4 Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass auch unter Zugrundelegung seines Geständnisses wesentliche Parameter offen bleiben, die für die Erstellung eines schiesstechnischen Gutachtens erforderlich wären:
 
Vor der Polizei hatte der Beschwerdeführer am 17. Februar 1998 gestanden, er habe mit dem rechten ausgestreckten Arm auf die vorbeigegangene Frau gezielt; den Abstand zwischen ihm und der Frau schätze er auf 2 bis 2,5 m, denjenigen zwischen dem Waffenende und der Frau auf ca. 1 bis 1,5 m (Protokoll S. 2 f.). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom selben Tag präzisierte er, er habe auf den Oberkörper bzw. den Kopf gezielt; die Frau sei richtiggehend zusammengesackt und auf den Boden gefallen (Protokoll S. 4).
 
Offen bleibt aber auch bei dieser Darstellung die Körperhaltung von Z.________ im Zeitpunkt der Schussabgabe, namentlich die Frage, ob sie den Kopf beugte oder gerade hielt bzw. leicht nach links oder nach rechts gewendet hatte. Zudem kann zwar aus dem geschilderten "Zusammensacken" gefolgert werden, dass sich das Opfer nach dem Schuss nicht mehr bewegte; dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es anschliessend von Passanten bewegt worden ist. Diese Hypothese des Kantonsgerichts kann keineswegs als willkürlich betrachtet werden, wenn man die Lage des Opfers in stabiler Seitenlage und den Umstand berücksichtigt, dass die Schussverletzung in der Dunkelheit nicht sichtbar war und Passanten wie Notärzte zunächst von einem Herzinfarkt ausgingen (vgl. Aussage von F.________, act 2/65 unten, sowie der Notärzte, act. 2/ 58). Mangels gesicherter Kenntnisse über den Standort und die Körperhaltung des Opfers kann aus der Schussbahn nicht auf die Position des Täters und seine Körpergrösse rückgeschlossen werden.
 
Nach dem Gesagten war der Beweisantrag nicht geeignet, das Geständnis des Beschwerdeführers zu verifizieren oder zu widerlegen, oder auch nur Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
 
5.2.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das beantragte kriminaltechnische Gutachten hätte die Schlussfolgerungen des ergänzenden schiesstechnischen Gutachtens vom 6. November 1992 widerlegen können. Darin war der Gutachter H.________ erstmals zum Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um einen "Abpraller" handle, sondern dass das Tatgeschoss aus kürzester Entfernung zum Opfer abgefeuert worden sei. Im kriminaltechnischen Gutachten hätten verschiedene diesbezügliche Fragen geklärt werden können, z.B. die Möglichkeiten, ein Geschoss mit seiner Längsachse in eine Lage quer zur Flugbahn zu bringen, die hierfür erforderliche minimale Entfernung von der Laufmündung, die verschiedenen Möglichkeiten, die zu einer Geschossdeformation führten, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt worden seien (minimaler Substanzverlust; pilzförmige Veränderung), das Verletzungspotential eines solchen Geschosses usw.
 
Hierbei handelt es sich jedoch um neue Beweisanträge, die im kantonalen Verfahren nicht gestellt worden sind. Im Schreiben vom 30. Juni 2000 hatte der Verteidiger die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens verlangt, um "gestützt auf den angeblichen Standort unseres Mandanten bzw. des Opfers in C.________" die Täterschaft des Beschwerdeführers auszuschliessen. In diesem Antrag wird, wie in den ihm zugrunde liegenden Skizzen und Berechnungen des Beschwerdeführers, davon ausgegangen, dass das Tatgeschoss aus kürzester Entfernung zum Opfer abgefeuert worden sei und es sich nicht um einen "Abpraller" gehandelt habe. Diesen Tatablauf legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch seinem Plädoyer vor der Strafkammer zugrunde. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde (S. 15) stützte sich der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auf das Gutachten H.________ vom 6. November 1992, um zu belegen, dass von einer Kürzestdistanz zwischen Schütze und Opfer ausgegangen werden müsse. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 19 f.) formulierten Fragen betreffend Geschossdeformation, Flugbahn, Entfernung von der Laufmündung, usw. finden sich auch nicht sinngemäss in den kantonalen Akten.
 
Wurde ein entsprechender Beweisantrag, d.h. eine kriminaltechnische Expertise mit dem Ziel, die Schlussfolgerungen des Gutachtens H.________ vom 6. November 1992 zu widerlegen, somit nie gestellt, kann der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Antrags rügen (zur Bedeutung der unterbliebenen Erhebungen zu diesem Punkt im Rahmen der Gesamtwürdigung vgl. E. 6.4 hiernach).
 
5.2.6 Nach dem Gesagten verletzten die kantonalen Instanzen weder das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie den Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens wegen Untauglichkeit ablehnten bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt abwiesen.
 
5.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Kantonsgericht habe seinen Antrag auf Einholung sämtlicher Strafakten betreffend Y.________ in willkürlicher Weise sowie unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt.
 
5.3.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, dass von diesen Akten keine weiteren Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten seien. Es sei ohnehin davon auszugehen, dass Y.________ der Auftraggeber für die Tötung vom Z.________ gewesen sei, zumal es sich bei der Wohnung der Opfers um eine mietgeschützte gehandelt habe und Y.________ die Wohnung deswegen nicht habe verkaufen können, obwohl er Eigentümer gewesen sei (E. 2 S. 38).
 
5.3.2 Das Kassationsgericht (E. 4 S. 12 f.) hat dies als eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung qualifiziert. Es sei unbestritten, dass Y.________ am Tatort anwesend gewesen sei und ein Interesse am Tod des Opfers gehabt habe. Ebenso klar ergebe sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass Y.________ als Täter ausscheide; dies habe er noch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Zu beachten sei ferner, dass Y.________ nur einen Monat nach dem Tötungsdelikt in C.________, nämlich am 26. Februar 1992, Selbstmord begangen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe Y.________ nicht zu den Tatverdächtigen gezählt, nachdem die Untersuchung in C.________ anfänglich gegen K.________ geführt worden sei. Beigezogen worden seien die Akten über die Selbsttötung Y.________'s. Aus diesen ergäben sich zwar Hinweise auf das Haus in C.________ und Verwicklungen in Waffengeschäfte, jedoch keine, welche mit dem Tötungsdelikt an Z.________ in Zusammenhang stehen könnten. Es könne daher ohne Zweifel angenommen werden, dass sich in den weiteren Akten Y.________'s zum Tötungsdelikt in C.________ keine Angaben fänden.
 
5.3.3 Es ist unstreitig, dass Y.________ eine zentrale Rolle beim Tötungsdelikt von C.________ gespielt hat. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, welche zusätzlichen Aufschlüsse sich aus allfälligen Strafakten betreffend Y.________ ergeben sollten und inwiefern dies den Beschwerdeführer entlasten könnte.
 
Zu bedenken ist sodann, dass die österreichischen Behörden im Anschluss an den Selbstmord Y.________'s Ermittlungen wegen des dringenden Verdachts aufnahmen, er sei internationaler Waffenschieber oder Drogenkurier gewesen, und in diesem Zusammenhang Berichte und Aussagen zur Person Y.________'s, zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen finanziellen Verhältnissen, seinem Bekanntenkreis, seinen Vorstrafen, einem früheren Selbstmordversuch usw. einholten. Im Laufe dieser Ermittlungen wurde, aufgrund der Zeugenaussage von I.________, erstmals ein Zusammenhang Y.________'s mit der Tötung von Z.________ vermutet und es wurden entsprechende Nachforschungen angestellt (vgl. Bericht der Bundespolizeidirektion C.________ vom 28. Februar 1992 S. 2 f.).
 
Diese Akten, die aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Tötungsdelikt in C.________ stammen, wurden im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht beigezogen. Es ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern frühere Strafverfahren gegen Y.________, die z.T. Jahre zurückliegen und keinen Zusammenhang mit der Tötung von Z.________ aufweisen, nähere Aufschlüsse geben könnten, die geeignet wären, den Beschwerdeführer zu entlasten.
 
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit dem Kantonsgericht vorgeworfen wird, durch die Nichtabnahme von Beweisen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Willkürverbot verletzt zu haben.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe die Beweise teilweise willkürlich gewürdigt. Dies treffe namentlich auf das Geständnis des Angeklagten zu. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor, in verfassungswidriger Weise das Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht geschützt und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt zu haben. Der rechtsgenügliche Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers sei in Bezug auf das Tötungsdelikt in C.________ nicht erbracht. Soweit der Beschwerdeführer überdies pauschal den Vorwurf erhebt, die gesamte Argumentation des Kassationsgerichts laufe darauf hinaus, es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, seine Unschuld zu beweisen, genügt die erhobene Rüge den Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1 hiervor).
 
6.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
6.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).
 
6.3 Das Kassationsgericht führt zum Geständnis des Angeklagten aus, das Kantonsgericht habe diesem zu Recht zentrale Bedeutung zugemessen, auch wenn es der Beschwerdeführer nachträglich widerrufen habe. Ebenfalls zu Recht sei das Zustandekommen des Geständnisses als beweisbildend betrachtet worden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dem Geständnis könne aufgrund seines Zustandekommens keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Er hat dazu bereits vor dem kantonalen Untersuchungsrichter festgehalten, in Bezug auf das Tötungsdelikt in C.________ sei ihm "vieles vorgeredet" worden; "man habe viele Informationen vorgegeben, die man nachträglich abgestritten habe".
 
6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, soweit sein Geständnis überhaupt verwertbar sei, sei die Beweiswürdigung schon in Bezug auf mehrere Details des Tathergangs willkürlich (vgl. dazu E. 4 hiervor und dort insb. E. 4.3.8). Das treffe beispielsweise zu auf den Umstand, dass durch einen weissen Plastiksack geschossen worden sei.
 
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Februar 1998 die Tat aus der Perspektive des Zuschauers geschildert. In diesem Zusammenhang hat er unter anderem erwähnt, der Täter habe sich in Richtung des Opfers umgedreht und mit einem Arm eine weisse Plastiktasche erhoben und diese auf das Opfer gerichtet. Eine dieser Einvernahme beiliegende Skizze des Beschwerdeführers enthält unter anderem eine schematische Zeichnung der von dem Plastiksack umhüllten Tatwaffe. Unterhalb der Zeichnung befindet sich der handschriftliche Kommentar des Beschwerdeführers "Täter trug diese Tasche und gab daraus Schuss aus Waffe". Schliesslich hat er am 17.Februar 1998 dieselbe Situation aus der Sicht des Täters beschrieben. Er habe vor dem Schaufenster gestanden und einen weissen Plastiksack in seiner Hand getragen. Dort drin habe sich die Pistole befunden. Er habe den rechten Arm mit der Pistole in der Hand, verdeckt durch den Plastiksack, gehoben, auf die Frau, die an ihm vorbeigegangen sei, gezielt und abgedrückt. Diese Aussagen hat der Beschwerdeführer noch am selben Tage vor dem Untersuchungsrichter bestätigt. Er hat unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe keine Zielvorrichtung gehabt, da die Waffe ja im Sack gewesen sei. Auch nach dem Widerruf des Geständnisses hat der Beschwerdeführer daran festgehalten, dass sich in der Hand des Täters ein heller Sack aus Plastik oder Jute befunden habe. Diese Aussage hat der Beschwerdeführer ebenfalls mittels einer Skizze untermauert. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die einvernehmenden Beamten dem Beschwerdeführer die genannten Einzelheiten vorgegeben haben. Vielmehr hat der Zeuge T.________ nach den Akten erst am 18.Juni 1998 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm demonstriert habe, wie er selbst die Waffe in der weissen Plastikeinkaufstasche mitgetragen habe. Damit erweist sich die Beweiswürdigung insoweit nicht als willkürlich.
 
6.3.2 In demselben Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, es könne nicht festgestellt werden, ob die Polizei vor den entscheidenden Einvernahmen von der Verwendung eines Schalldämpfers Kenntnis gehabt habe oder nicht. Während dieser Einvernahmen ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Deformation des abgefeuerten Geschosses zu erklären sei. Gemäss Protokoll hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, die einem Abpraller vergleichbare Deformation lasse sich durch die Benützung eines Schalldämpfers erklären. Das Kassationsgericht hat dazu ausgeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus auf "die Möglichkeit des Abpralls aufgrund des benützten Schalldämpfers" zu sprechen gekommen sei, sei er doch angesichts seiner Fachkenntnisse (will sagen als Ingenieur) ohne weiteres dazu in der Lage gewesen. Es spreche nichts dafür, dass ihm dies von den einvernehmenden Personen vorgegeben worden sei. Schon das Kantonsgericht hatte festgehalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Polizei von einem Schalldämpfer gewusst habe.
 
Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der Einvernahme vom 5.Februar 1998 ausgesagt, er habe am Tatort keinen Schussknall wahrgenommen. Gleichentags hat er eine Zeichnung erstellt, worauf unter anderem die mit Beschriftung als Tatwaffe bezeichnete Pistole mit einem Schalldämpfer zu erkennen ist. Am 10.Februar 1998 hat er dann angegeben, er gehe davon aus, die Tatwaffe vor der Tat von C.________ in seinen Händen gehabt zu haben. Er habe dazu das Bild im Kopf, dass sich diese Pistole samt Schalldämpfer in seiner Jackentasche befunden habe. Drei Tage später führt er aus, er habe diese- nun tatsächlich von der Polizei ins Gespräch eingeführten- Details, d.h. die Verwendung eines Schalldämpfers und den Plastiksack, nicht in Zusammenhang mit seiner Täterposition in Erinnerung. Die genannten Tatumstände selbst hat er nicht in Frage gestellt. Dieser Aussage liegt eine Zeichnung bei; dort ist unter anderem eine Pistole mit Schalldämpfer dargestellt. Schliesslich hat er im Rahmen des Geständnisses vom 17. Februar 2003 angegeben, eine Pistole mit Schalldämpfer benutzt zu haben.
 
Der Zeuge T.________ hat angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm wenige Tage nach dem Tötungsdelikt in C.________ einen weissen Plastiksack gezeigt, in welchem sich eine Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer befunden habe. Er habe diese Waffe als die Tatwaffe von C.________ bezeichnet (Aussage vom 16. Juni 1998, S. 2). Die an die Presse gelangten Informationen haben nach den Akten demgegenüber keinen Hinweis auf einen Schalldämpfer enthalten. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge T.________ anders als durch den Beschwerdeführer selbst von den genannten Tatumständen Kenntnis erhalten haben soll. Auch der Hinweis auf den weissen Plastiksack findet sich sonst in den Akten nirgends, wenn man von den Aussagen des Beschwerdeführers selbst absieht.
 
Aus all dem ergibt sich: Einerseits ist es verfassungsrechtlich haltbar, anzunehmen, der Täter habe eine mit einem Schalldämpfer versehene und in einem Plastiksack versteckt getragene Pistole als Tatwaffe benutzt. Andererseits ist es aber auch nicht willkürlich davon auszugehen, dass die Polizei vor den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers keine Kenntnis vom Umstand gehabt hat, dass die Tatwaffe mit einem Schalldämpfer versehen in einem weissen Plastiksack versteckt getragen worden ist. Da der Zeuge T.________ zudem ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass der Abpraller durch Streifen am Schalldämpfer-Ausgang entstanden sei, ist - wie bereits in E. 4.3.2 hiervor ausgeführt - auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Deformation des Geschosses von sich aus, d.h. ohne entsprechende Vorgaben der einvernehmenden Polizeibeamten, so erklärt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Geständnis selbst in Frage stellt, beziehen sich diese Ausführungen zum grossen Teil auf die Rüge, das Geständnis sei nicht verwertbar. Diese dringt jedoch, wie unter E.4 hiervor ausgeführt, nicht durch. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich überdies, dass die Vorinstanzen in verfassungsrechtlich haltbarer Weise angenommen haben, dass wesentliche Einzelheiten nicht von der Polizei vorgegeben worden sind. Damit wird der Beweiswert des Geständnisses insoweit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht relativiert. Dasselbe gilt auch für das Zustandekommen des Geständnisses. Schliesslich wird geltend gemacht, das Geständnis sei in wesentlichen Punkten, nämlich in Bezug auf die Tatwaffe, lückenhaft.
 
Der Beschwerdeführer hebt zu Recht hervor, dass er selbst nicht bestreitet, zur fraglichen Zeit in C.________ gewesen zu sein. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er in der Wohnung von S.________ - also vor der Tat - eine Waffe in der Innentasche seiner Jacke gehabt hat. Schliesslich gibt er auch zu, dass er die Tat beobachtet hat. Selbst nach dem Widerruf des Geständnisses hat er nicht bestritten, beim Tötungsdelikt in C.________ anwesend gewesen zu sein. Auch hat er nach wie vor bestätigt, dass Y.________ und er dem Opfer durch C.________ bis zum Tatort nachgefahren sind. Später hat sich der Beschwerdeführer, was er ebenfalls eingesteht, in seinem Umfeld damit gebrüstet, das in Frage stehende Tötungsdelikt verübt zu haben.
 
Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 1998 hat der Beschwerdeführer zugegeben, Y.________ zwei Waffen sowie zwei von ihm selbst gefertigte und zu den Waffen passende Schalldämpfer verkauft zu haben. Dabei habe es sich um eine Maschinenpistole Uzi und eine Pistole Kal. 22 LR gehandelt. Diese habe er beim Mitangeklagten R.________ bezogen.
 
Am 10. Februar 1998 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten angegeben, er gehe nach seiner Erinnerung davon aus, die Tatwaffe vor der Tat von C.________ in seinen Händen gehabt zu haben. Er habe dazu das Bild im Kopf, dass sich diese Pistole samt Schalldämpfer in seiner Jackentasche befunden habe. Trotzdem nehme er an, dass diese Tatwaffe bei der Anfahrt nach C.________ nicht im Wagen gewesen sei. Sicher sei er aber, dass diese Tatwaffe genau die sei, welche er in der Schweiz zusammen mit einer MP Uzi besorgt und mit Schalldämpfern versehen habe. Es fehle ihm jede Erinnerung daran, "wie diese Waffe vermutlich an diesem Tattag in seine Hände gekommen und wohin sie danach gegangen" sei.
 
Am 16.Februar 1998 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, Y.________ und er seien nicht direkt zur Wohnung gefahren, in welcher er logiert habe. Vielmehr hätten sie zuvor - ebenfalls in C.________ - anderswo einen Halt gemacht. An diesem Ort habe Y.________ eine Tasche abgeholt, in der sich die UZI sowie eine Pistole mit Kaliber 22 LR befunden habe mit Schalldämpfer, welchen der Beschwerdeführer angefertigt habe. In besagter Wohnung habe er diese Waffe, d.h. die Pistole mit Schalldämpfer, von Y.________ übernommen. Er habe die Waffe in seine Jacke verstaut. Später habe er die Pistole (noch vor der Tat) S.________, die er besucht habe, gezeigt.
 
Einen Tag später, am 17. Februar 1998, hat der Beschwerdeführer die Tat gestanden. Die Frage des Untersuchungsrichters nach der Tatwaffe hat er in diesem Zusammenhang dahingehend beantwortet, dass es sich um eine Pistole Kal. 22 long rifle gehandelt habe. Er könne sich nicht daran erinnern, was er mit der Waffe nach der Tat gemacht habe. Am 19. Februar 1998 hat er angegeben, so viel er noch wisse, sei keine Zielvorrichtung mehr vorhanden gewesen. Auch anlässlich dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran gelassen, dass er in der für Y.________ mit einem Schalldämpfer versehenen Waffe die Tatwaffe gesehen hat. Die Tatwaffe sei wahrscheinlich zurück in die Schweiz gekommen. Im Moment könne er dazu aber noch nicht mehr sagen.
 
Auch nach dem Widerruf des Geständnisses hat der Beschwerdeführer weiterhin zugegeben, dass Y.________ ihm in der Wohnung, in welcher er in C.________ logiert hat, eine Pistole 22 LR mit Schalldämpfer in die Hand gegeben habe. Er habe die Tatwaffe "auf Mann" gehabt, jedoch ohne Munition; Waffe und Schalldämpfer seien getrennt gewesen. Nach der Tat habe sich seine Jacke im Auto befunden ohne die Waffe, was er sich jetzt in der Erinnerung nicht erklären könne. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. März 1998 ist dem Beschwerdeführer eine weitere Waffe gezeigt worden. Er hat dazu angegeben, diese bei U.________ gekauft und umgebaut zu haben. Diese Pistole hat nach der Aussage des Beschwerdeführers mit der Tat in C.________ nichts zu tun, obwohl sie mit den Abänderungen - so der Beschwerdeführer - weitgehend der Tatwaffe entspricht. Auf die Frage, ob er auf diese Waffe ein Stück vom gleichen Lauf montiert habe wie bei der C.________'er Waffe, hat er angegeben, das könne sein; er könne das mit 100-prozentiger Sicherheit nicht bestätigen.
 
Erst anlässlich der Konfrontation mit R.________ vom 5. Mai 1998 hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die 22er LR diejenige Waffe sei, mit welcher Z.________ in C.________ erschossen worden sei. Zugleich hat er die Verteidigungslinie dahingehend ergänzt, die Waffe, die er in der Jackentasche gehabt habe, sei kurz nach dem Besuch bei S.________ nicht mehr bei ihm gewesen. Er habe sie in Y.________'s Auto in der Jacke liegen gelassen. Y.________ habe nach der Waffe gefragt; er habe sie dann nie mehr gesehen. Bei der Waffe, die er nach den Aussagen von T.________ diesem vorgeführt hat, könne es sich höchstens um diejenige von U.________ handeln. Im Rahmen der Konfrontation mit S.________ vom 1. Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer erstmals angegeben, der Lauf beider Waffen stamme aus dem selben Stück. Damit sei klar, dass die Waffe, die er in C.________ bei sich gehabt habe, nicht die Tatwaffe sei (zur Begründung dieser Behauptung vgl. E. 6.3.4 hiernach). Folgerichtig hat er dann vor Kantonsgericht zu Protokoll gegeben, das Ergebnis der Untersuchung sage ihm klar, dass die für Y.________ zusammengebaute Pistole nicht die Tatwaffe sein könne. Er habe diese "nur" von Y.________ aufgedrängt bekommen und sie getragen, um seine Ruhe zu haben.
 
Nach dem Gesagten erweist sich das Geständnis in Bezug auf die Tatwaffe in wesentlichen Punkten nicht als lückenhaft. Der Beschwerdeführer bezeichnet die für Y.________ umgebaute und mit einem Schalldämpfer versehene Pistole Kal. 22 long rifle mehrfach ohne Zögern als Tatwaffe. Somit ist das Geständnis, was die Tatwaffe betrifft, noch über den Widerruf in Bezug auf die Täterschaft hinaus schlüssig. Entsprechend ist sich der Beschwerdeführer - aus der dem Geständnis zugrunde liegenden Schilderung in Bezug auf die Tatwaffe folgerichtig - auch nach dem Widerruf des Geständnisses zunächst nicht sicher, ob die Läufe der genannten Pistole und der Waffe von U.________ aus dem gleichen Stück stammen. Soweit dem Umstand, ob dies der Fall ist, über die Frage nach der Schlüssigkeit des Geständnisses hinaus Bedeutung zukommt, handelt es sich nicht um eine Lücke im Geständnis. Vielmehr stellt sich die Frage, ob eine Lücke in der Beweisführung gegeben ist, die allenfalls zu ernsthaften Zweifeln am Geständnis führen müsste.
 
6.3.4 Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Konfrontation mit S.________ stammen die Läufe beider Pistolen aus demselben Stück. Damit wäre die gleiche Feldzahl für beide Waffen anzunehmen. Es ist unbestritten, dass die Kriminaltechnik der Kantonspolizei St.Gallen für die Waffe von U.________ "Züge/Felder 8/8" ermittelt hat. Die österreichischen Behörden haben im Rahmen von Vergleichsuntersuchungen für das Tatgeschoss unter anderem sechs rechts-gerichtete Zug- und Feldbereiche festgestellt (Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion C.________ vom 4.Februar 1992, S.4). Nach der vor Kantonsgericht vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers kommt die für Y.________ umgebaute Pistole aufgrund dieses Berichts als Tatwaffe nicht in Frage. Das Kantonsgericht hat demgegenüber festgehalten, es sei nicht erwiesen, dass die für Y.________ mit einem Schalldämpfer versehene Waffe als Tatwaffe ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang hat es zuerst den Bericht der Bundespolizeidirektion C.________ relativiert. Es sei zu berücksichtigen, dass die Behörde selbst eingeräumt habe, dass für die Beurteilung nur ein relativ unbeschädigter Zug- und Feldabschnitt sowie ein weiterer teilweise deformierter Zug- und Feldabschnitt zur Verfügung gestanden haben. Im Gutachten des Amts für Wehrtechnik vom 25.Mai 1992 sei ausgeführt worden, es könne "mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit keine Aussage über die Verwendung aus einer bestimmten Waffe getroffen werden". Es müsse damit letztlich offen bleiben, mit welcher Waffe das Tötungsdelikt ausgeführt worden sei. Selbst der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht mehr, es sei aufgrund des Berichts der Bundespolizeidirektion C.________ erwiesen, dass die für Y.________ umgebaute Waffe als Tatwaffe ausgeschlossen werden könne. Davon kann umso weniger die Rede sein, als das Gutachten vom 25. Mai 1992 über Züge und Felder der Tatwaffe keine Aussage mehr enthält. Dieses Gutachten ist eben deshalb eingeholt worden, weil sich der mit dem gegen K.________ eingeleiteten Verfahren befasste Sachrichter nicht auf den Amtsbericht der Bundespolizeidirektion C.________ vom 4. Februar 1992 hat abstützen wollen, den der Beschwerdeführer nun heranzieht, um seine These zu untermauern (vgl. dazu die Beweisverfügung vom 5. März 1992 des Landesgerichts für Strafsachen C.________). Der Gutachter hat sich denn auch sehr viel zurückhaltender und wesentlich anders geäussert als die Bundespolizeidirektion C.________.
 
Das Kassationsgericht kommt zum Schluss, die geltend gemachte Lücke sei von der Vorinstanz mit diesen Erwägungen offen gelegt worden. Von einer wesentlichen Lücke könne entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Demgegenüber zieht der Beschwerdeführer angesichts dieser Ausgangslage den Schluss, er sei mangels objektiver Beweise in dubio pro reo freizusprechen. Richtig ist, dass auch das aus der Tatwaffe abgefeuerte Projektil inzwischen nicht mehr zur Verfügung steht. Dies führt aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht dazu, dass das Kantonsgericht sein Urteil nur gestützt auf dessen Geständnis getroffen hat.
 
6.3.5 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers lassen die Aussagen aus seinem Umfeld keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit des Geständnisses zu. Das Umfeld sage nichts anderes aus, als dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Tat gebrüstet habe, was er nie bestritten habe. Namentlich habe T.________ bis zur Zeitungsberichterstattung über das Geständnis Ende März 1998 lediglich ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm die Geschichte erzählt, als ob er selbst dabei gewesen sei. Sämtliche nach den Presseberichten gemachten Aussagen aus dem Umfeld seien zum Beweis von vornherein untauglich, da mit diesen Publikationen die Möglichkeit, Aussagen von unbefangenen Zeugen zu erhalten, nicht mehr gegeben gewesen sei.
 
Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 1998 hat der Beschwerdeführer angegeben, in seinem Umfeld sei es üblich gewesen, mit solchen Äusserungen um sich zu werfen. Es sei aber auch möglich, dass er dringend jemanden gesucht habe, der sich mit ihm diesbezüglich auseinandersetze. Auf die Frage, ob das Umfeld geeignet gewesen sei, hat der Beschwerdeführer geantwortet, heute würde er dies verneinen. Damals sei sicher T.________ für ihn eine engere Diskussionsperson gewesen. Es gehe vielleicht auch nicht darum, ob die Leute geeignet seien, über das zu reden, sondern um den Druck, darüber zu reden.
 
Im Rahmen der Konfrontation mit T.________ hat der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob er das, was er dem Zeugen geschildert habe, auch anderen Personen erzählt habe. Die Antwort des Beschwerdeführers hat gelautet: "In dieser Art nein." Entsprechend hat T.________ ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Eindruck eines "zerstörten Mannes" auf ihn gemacht; da er beim Erzählen "derart erschüttert" gewirkt habe, sei ihm der Gedanke gekommen, er könnte tatsächlich beim Tötungsdelikt anwesend gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, er habe dem Opfer von hinten in den Kopf geschossen. Damit aber ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht festgehalten hat, dass die Aussage gegenüber T.________ keine Prahlerei gewesen sei. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass T.________ - im Gegensatz zu den Personen am Stammtisch, denen gegenüber der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Weise mit dem Tötungsdelikt geprahlt hat - für diesen eine echte Bezugsperson gewesen ist. Dass die Zeugenaussage T.________'s Details enthält, die sonst nur noch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, ist bereits ausgeführt worden (E. 6.3.2 hiervor). Da diese Tatumstände (namentlich der Plastiksack, in welchem die Waffe mit Schalldämpfer versteckt getragen worden ist) nie Gegenstand der Berichterstattung gewesen sind, vermögen die Presseberichte die entsprechenden Aussagen auch nicht zu relativieren. Dies hat denn das Kassationsgericht auch zu Recht festgehalten. Der Beschwerdeführer bringt bezeichnenderweise nichts vor, was konkret gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage von T.________ sprechen würde. Auch anlässlich der Konfrontation hat er angegeben, er könne dem Zeugen "sinngemäss nicht widersprechen".
 
6.3.6 Des Weiteren bemüht sich der Beschwerdeführer, die Aussagen von S.________ und V.________ zu relativieren. S.________ hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Pistole mit Schalldämpfer gezeigt. V.________ behauptet, Y.________ habe ihr erzählt, dass der Beschwerdeführer das Opfer erschossen habe. Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 23.Februar 2001 ausgeführt, die Aussagen von S.________ wie auch diejenigen von V.________ seien "kein zentrales Beweismittel für den Nachweis der Schuld" des Angeklagten. Auch eine nochmalige Befragung von V.________ würde nichts daran ändern, dass diese ihr Wissen über den Ablauf des Tötungsdelikts von einem Dritten -Y.________- habe. Entsprechend hat das Kantonsgericht den Antrag des Verteidigers auf nochmalige Befragung von V.________ abgelehnt, was dieser schon vor Kassationsgericht nicht mehr beanstandet hat. Da das Kantonsgericht mit "kein zentrales Beweismittel für den Nachweis der Schuld" -wie sich aus den anschliessenden, präzisierenden Ausführungen ergibt- gemeint hat, es fehle an der Erheblichkeit der Aussagen für die Schuldfrage, ist die Beweiswürdigung im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden. Damit braucht nicht näher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, soweit damit die Aussagen der genannten Zeugin relativiert werden sollen. Dasselbe gilt für die Angaben von S.________. Beide Aussagen fallen jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers in die Waagschale. Soweit der Beschwerdeführer anzudeuten sucht, aus dem anderweitigen Aufenthalt von Y.________ während des Besuchs bei S.________, den diese bezeugt, könne der Schluss gezogen werden, dass Y.________ während dieser Zeit einen Killer gedungen hat, um das Opfer beseitigen zu lassen, sind die kantonalen Instanzen darauf in verfassungsrechtlich haltbarer Weise nicht näher eingegangen.
 
6.4 Schliesslich versucht der Beschwerdeführer, das Beweiswürdigungsergebnis dahingehend anzugreifen, dass er wegen des Endlageorts des Opfers einerseits und wegen des Einschusswinkels andererseits als Täter ausscheide. Dazu ist bereits in E.5.3 ausgeführt worden, dass der Antrag auf eine entsprechende Expertise einerseits zu Recht abgewiesen bzw. andererseits in Bezug auf eine weitere Fragestellung vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt worden ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nur die Lage des Opfers in Verbindung mit der Schussrichtung, also den Punkt, in welchem die kantonalen Instanzen den Antrag auf ein Gutachten zu Recht abgewiesen haben. Nur im Rahmen der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, bringt der Beschwerdeführer vor, es sei offen, ob ein Schlag an den Schalldämpfer eine derartige Deformation des Geschosses zu bewirken vermöge. Damit ist höchst fraglich, ob diese Rüge genügt, um mit dem vorgetragenen Argument zugleich implizit die Beweiswürdigung anzugreifen (Art.90 Abs.1 lit.b OG; vgl. E.1 hiervor). Aber auch wenn die Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde insoweit erfüllt wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Selbst wenn es aus der Sicht des Sachrichters denkbar gewesen wäre, diesen Punkt unter Beizug eines Experten zu vertiefen, ist es aus der Sicht des Verfassungsrichters haltbar, das Beweiswürdigungsergebnis in Bezug auf das Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen Zustandekommen namentlich in Verbindung mit der Zeugenaussage T.________ so zu deuten, dass keine nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Damit dringt auch diese letzte Rüge des Beschwerdeführers nicht durch.
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts dieses Ergebnisses sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung kann gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG ebenfalls nicht zugesprochen werden. Indessen ist dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen, da die in Art. 152 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Bemessung der zuzusprechenden Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die 66 Seiten umfassende staatsrechtliche Beschwerde zu einem guten Teil Ausführungen enthält, die mit jenen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde identisch sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Werner Bodenmann, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 6'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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