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Informationen zum Dokument  BGer 1P.753/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.753/2003 vom 14.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.753/2003 /err
 
Urteil vom 14. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Ablehnungsbegehren gegen die aargauischen Staatsanwälte,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 11. November 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ reichte am 20. Januar 2003 beim Bezirksamt Muri Strafklage ein wegen Fälschung des Grunddatensatzes zum Grundbuchplan Berikon. Das Bezirksamt Muri teilte dem Anzeiger mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit, dass ein allfälliger Straftatbestand in erster Linie im Bezirk Bremgarten erfüllt wäre, weshalb es die Anzeige an das zuständige Bezirksamt Bremgarten weitergeleitet habe. Am 4. Februar 2003 stellte X.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Begehren, das Bezirksamt Bremgarten habe in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei durch das Bezirksamt Muri an die Hand zu nehmen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Februar 2003 das Ablehnungsgesuch ab. Auf eine dagegen von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 26. März 2003 nicht ein (Verfahren 1P.193/2003).
 
2.
 
In der Folge stellte X.________ im Zusammenhang mit seiner Strafklage vom 20. Januar 2003 ein Gesuch um Ablehnung der aargauischen Staatsanwälte und beantragte die Einsetzung eines unabhängigen ausserordentlichen Staatsanwaltes. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 11. November 2003 das Ablehnungsgesuch ab.
 
3.
 
X.________ führt gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kritisiert das Verhalten der kantonalen Behörden ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese nach seiner Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die genannten Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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