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Informationen zum Dokument  BGer 1P.643/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.643/2003 vom 12.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.643/2003 /bie
 
Beschluss vom 12. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, p.A. Rechtsanwälte Ernst und Schnyder,
 
Beschwerdeführer
 
gegen
 
Politische Gemeinde Wängi, 9545 Wängi,
 
handelnd durch den Gemeinderat,
 
Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi,
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
 
des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
 
8510 Frauenfeld,
 
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Verletzung des Stimmrechts;
 
Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 24. Februar 2003 beschloss die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi einen Investitionskredit von Fr. 200'000.-- für den Bau eines Polizeipostens, welcher der Kantonspolizei Thurgau vermietet werden soll. Aufgrund späterer Projektänderungen stiegen die Kosten auf insgesamt Fr. 291'300.--. Am 24. Juni 2003 beschloss der Gemeinderat deshalb einen zusätzlichen Kreditbetrag von bis zu Fr. 100'000.--.
 
B.
 
Am 31. Juli 2003 erhob X.________ Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und allenfalls auch der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Februar 2003 seien aufzuheben. Der Gemeinderat sei anzuweisen, der Gemeindeversammlung ein endgültiges Projekt mitsamt einer Kostenzusammenstellung zu unterbreiten. Vorsorglich sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ein Baustopp anzuordnen.
 
Am 8. September 2003 wies das Departement den Stimmrechtsrekurs ab und ermächtigte die Gemeinde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Kredit von total Fr. 291'300.-- bereits mit Eröffnung des Rekursentscheids für die Finanzierung des bewilligten Projekts "Kantonspolizeiposten Wangen" zu verwenden.
 
C.
 
Dagegen erhob X.________ am 17. September 2003 Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Er beantragte u.a., die vorsorgliche Massnahme der Vorinstanz sei aufzuheben und die Bauarbeiten am Projekt seien mit Baustopp zu blockieren, soweit dies zur Hemmung des Vollzugs erforderlich sei. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch ab.
 
D.
 
Dagegen erhob X.________ am 28. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003 sei aufzuheben, und es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
Mit Verfügung vom 21. November 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
E.
 
Am 26. November 2003 wies das Verwaltungsgericht die Stimmrechtsbeschwerde X.________'s ab. Daraufhin teilte das Bundesgericht den Beteiligten mit, dass es in Aussicht nehme, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend vorsorgliche Verfügung gemäss Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP für erledigt zu erklären. Es gab dem Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 17. Dezember 2003 hierzu zu äussern.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nachdem das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2003, der vorsorgliche Massnahmen bis zum Endentscheid des Verwaltungsgerichts betrifft, gegenstandslos geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP).
 
2.
 
Da mit der Beschwerde im Wesentlichen die Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht wurde, sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben. Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die kantonalen Behörden ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht
 
in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wängi, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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