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Informationen zum Dokument  BGer 1P.484/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.484/2003 vom 08.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.484/2003 /err
 
Urteil vom 8. Januar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Ersatzrichter Loretan,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Horw, Gemeindeverwaltung, Gemeindehausplatz 1, 6048 Horw,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Kantonales Bau- und Planungsrecht,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Gemeinderat von Horw erteilte X.________ am 11. Juli 1996 die Baubewilligung für den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses auf der Parzelle Nr. 323 in Horw sowie am 24. April 1997 die Bewilligung für den Neubau des Ökonomiegebäudes auf dem gleichen Grundstück. Bei den anschliessenden Baukontrollen stellte die Baubehörde fest, dass Bauarbeiten teils in Abweichung von den Bewilligungen und teils ohne Bewilligung ausgeführt worden waren.
 
Die Baubehörde forderte den Bauherrn mit Schreiben vom 14. Juni 1999 und mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 zur Korrektur bzw. Entfernung widerrechtlicher Bauten auf, nahm die Verfügung indessen am 16. Dezember 1999 wieder zurück. Am 3. März 2000 fand eine Besprechung zwischen X.________, dessen Anwalt und dem Bauamt zur Bereinigung der umstrittenen Fragen statt. Infolge weiterer unbewilligter Bauarbeiten verfügte der Gemeinderat Horw am 18. Mai 2000 einen Baustopp und reichte Strafanzeige beim Amtsstatthalteramt Luzern-Land ein, die zu einer Strafverfügung vom 27. März 2001 führte.
 
B.
 
Am 20. Juni 2000 reichte X.________ dem Gemeinderat Horw ein Baugesuch für verschiedene Schutz- und Regendächer sowie weitere bauliche Vorkehren (insgesamt 25 Positionen) und ein Gesuch betreffend Reklameanlagen ein. Auf die öffentliche Ausschreibung hin ging eine Einsprache von Nachbarn ein.
 
Am 4. April 2001 erteilte das kantonale Bau- und Verkehrsdepartement die Ausnahmebewilligung für eine Abstandsunterschreitung zur Kantonsstrasse bzw. zu deren Baulinie. Der Gemeinderat von Horw verweigerte am 11. Oktober 2001 die Bewilligung für die meisten der nachgesuchten Bauten und Anlagen und hiess die eingereichte öffentlichrechtliche Einsprache gut. Bewilligt wurden lediglich zwei Sonnenstoren.
 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches einen Augenschein vornahm und die Beschwerde am 12. Juni 2003 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, in der Hauptsache jedoch abwies. Die Einsprecher hatten sich an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 22. August 2003 erhebt X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
Der Gemeinderat von Horw und das Verwaltungsgericht Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist durch dieses Urteil in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit beschwerdeberechtigt (Art. 88 OG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
 
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des hängigen Verfahrens einzig das Baugesuch vom 20. Juni 2000 (lit. B hiervor) ist.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 und 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, beim nordseitigen Balkon im 2. Obergeschoss (OG) und über dem Eingang im 1. OG sei eine Überdeckung bereits ausgeführt. Es sei willkürlich und verletze die Begründungspflicht, nicht ausgeführte Bauten als bereits bestehend zu bezeichnen. Die daraus gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar.
 
Das Verwaltungsgericht hat in E. 5c seines Urteils ausgeführt, auf der Nordseite des Hauses seien für den Balkon im 2. OG und die Terrasse im 1. OG Schutzdächer "aufgestellt worden". Das es sich dabei um ein blosses redaktionelles Versehen bzw. um eine unsorgfältige Textredaktion handelt, und dass tatsächlich gemeint war, die Schutzdächer seien "vorgesehen", ergibt sich indessen ohne weiteres aus dem Kontext der fraglichen Erwägung. So wird im anschliessenden Satz ausgeführt, die Konstruktion "solle" aus Lärchenholz bestehen, welche Formulierung nur hinsichtlich einer geplanten Konstruktion Sinn macht. Weiter wird ausdrücklich festgehalten, dass auf der Nordseite erst die Überdeckung des Brunnens - als eine auf vier Holzstangen stehende Überdachung - bereits ausgeführt worden sei. Im folgenden Abschnitt wird von den "geplanten und zum Teil bereits realisierten Bauvorhaben" an der Nordostseite des Gebäudes gesprochen, woraus nochmals deutlich wird, dass das Verwaltungsgericht nicht etwas Geplantes als bereits verwirklicht ansah.
 
Von einer akten- bzw. tatsachenwidrigen und deshalb willkürlichen Feststellung kann daher nicht gesprochen werden. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (siehe dazu E. 3.1 hiernach) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
 
3.
 
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das auf der Terrasse und den Balkonen montierte Geländer sei noch nicht rechtskräftig bewilligt. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Annahme als willkürlich. In Wirklichkeit sei das Geländer bereits früher bewilligt worden. Mit seiner Argumentation in diesem Punkt verletze das Verwaltungsgericht auch die Begründungspflicht.
 
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann; ein Anspruch auf eine ausführliche Begründung besteht hingegen nicht. Namentlich kann sich die Begründung auf die aus der Sicht der Behörde bzw. des Gerichts wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit allen Einwendungen des Betroffenen im Detail auseinanderzusetzen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149 mit Hinweis).
 
3.2
 
3.2.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Geländer auf dem Flachdach zwar dem Grundsatz nach nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 20. Juni 2000 (welches zur heute umstrittenen Bauverweigerung führte) waren, wohl aber insofern, als die Materialwahl und die Gestaltung der Geländer zuvor nie abschliessend beurteilt worden seien. Dies ergebe sich aus der Baubewilligung vom 28. April 1997, wo vom Bauherrn verlangt worden sei, für die Farb- und Materialgestaltung der Fassaden, Treppen und Geländer dem Gemeindeammannamt ein Konzept zur Genehmigung einzureichen. Das im Beschwerdeverfahren ebenfalls umstrittene Geländer auf dem Flachdach sei somit 1997 keineswegs vorbehaltlos bewilligt worden.
 
3.2.2 In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Gestaltung der Geländer in der Tat nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 20. Juni 2000 war. Das Thema wurde erst von den Einsprechern aufgegriffen. Der Beschwerdeführer liess sich aber in seiner Stellungnahme vom 8. August 2000 zur Einsprache ohne Vorbehalt auf die Thematik ein und führte wörtlich aus: "Das Geländer wird wie besprochen und bewilligt ausgeführt" (kommunale act. 12). Die genaue Bedeutung dieser Aussage erschliesst sich erst aus weiteren Akten (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen). Mit ihr wird aber jedenfalls anerkannt, dass der bestehende Zustand vorläufig ist und angepasst werden soll. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte auf diesen Punkt nicht eintreten dürfen. Mit seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, weshalb die Gestaltung der Balkon- bzw. Terrassengeländer im Beschwerdeverfahren überprüft werden durften. Der Beschwerdeführer war denn auch durchaus in der Lage, diese Argumentation sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein.
 
Von dieser Feststellung zu unterscheiden ist die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung dem Willkürverbot standhält.
 
3.3
 
3.3.1 Wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür feststellen konnte, wurde die Frage der Geländergestaltung nie rechtskräftig geklärt. Anlässlich einer Besprechung mit der Baubehörde vom 8. August 1996 erklärten die Gemeindevertreter, eine befriedigende Einordnung könne durch "einfache Geländer in Metall" erreicht werden (kommunale act. 30). Die Baubewilligung vom 28. April 1997 enthielt den in E. 3.2.1 erwähnten Vorbehalt eines nachzureichenden Konzeptes. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer dieser am 8. September 1997 mit, dass es sich beim angebrachten Holzgeländer um ein Provisorium handle, und reichte auf Mahnung hin am 5. November 1997 ohne weiteren Kommentar einen Plan "Umgebungsgestaltung Wegscheide" ein. Darin war unter anderem eine Position 18 (Geländer 1 + 2 OG, grün-druckimprägniertes Holz, verzinkte Eisenpfosten) enthalten. Dieser Plan wurde zwar vom Gemeinderat am 18. Dezember 1997 visiert bzw. zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Position 18 wurde aber im bei den Akten der Beschwerdegegnerin liegenden Plan (kommunale act. 33, bezeichnet mit Ex. Gemeindeammannamt) rot durchgestrichen und mit einem Hinweis versehen "Geländer überprüfen! -> Ästhetik!". Dieser Plan wurde mit den übrigen Akten dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingereicht. Er lässt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, den Schluss zu, dass die in diesem Plan vorgesehene Geländergestaltung nicht bewilligt wurde. Anzumerken ist, dass dieser Plan auch keineswegs den heutigen Zustand festhält, indem das Geländer derzeit immer noch aus rohen, unbehandelten Holzschwarten besteht (vgl. die anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts erstellten Fotos sowie die entsprechenden Feststellungen in E. 11 des angefochtenen Urteils).
 
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht neu eine Kopie des selben Planes ein (bezeichnet mit Ex. Bauherr), die ebenfalls einen gestempelten Visumsvermerk des Gemeinderates vom 18. Dezember 1997 trägt, in welchem jedoch die erwähnte Streichung und Kommentierung der Position 18 nicht enthalten ist. Diese befremdliche Diskrepanz lässt sich heute kaum mehr klären, ist aber insofern irrelevant, als es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, bereits im Verfahren vor Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen und eine Klärung zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Verwaltungsgericht ihre Akten mit der Beschwerdeantwort am 13. Dezember 2001 ein. Der Anwalt des Beschwerdeführers liess sich diese Akten im Januar 2002 zur Einsicht zustellen. Am 23. Oktober 2002 fand der verwaltungsgerichtliche Augenschein statt. Spätestens in diesem Moment hätte der Beschwerdeführer geltend machen müssen, dass er den bei den Akten liegenden Plan (act. 33) in der vorliegenden Form nicht anerkenne. Nachdem er dies unterlassen hat, kann er dem Verwaltungsgericht weder aktenwidrige Annahmen noch sonst eine willkürliche Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache vorwerfen, wenn das Gericht diesen Plan als massgeblich angesehen hat. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemacht hatte, die Beschwerdegegnerin habe ein Geländer aus Holz bewilligt, zum Beweis aber nicht den nunmehr eingereichten Plan einreichte, sondern ausdrücklich die Edition der Baugesuchsakten durch die Beschwerdegegnerin als Beweismittel nannte.
 
3.3.2 Ein weiterer Umstand spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus wusste, dass die vorhandenen Geländer noch nicht abschliessend bewilligt waren. Anlässlich der in der Prozessgeschichte erwähnten Verhandlung mit dem Bauamt vom 3. März 2000 wurde auch die Geländergestaltung thematisiert. In der diesbezüglichen Aktennotiz vom 8. März 2000 (kommunale act. 21) führte der Anwalt des Beschwerdeführers aus, in der Baubewilligung seien keinerlei Vorschriften über die Art und Ausgestaltung des Geländers enthalten. Somit sei der Bauherr berechtigt, irgend ein Geländer anzubringen. Diese Behauptung ist nach dem vorne Ausgeführten aktenwidrig. Weiter hielt der Anwalt des Beschwerdeführers wörtlich fest: "Die Gemeinde wünscht aus ästhetischen Gründen den Ersatz des bestehenden Holzgeländers durch ein Metallgeländer. Der Bauherr verpflichtet sich, ein solches innerhalb von zwei Jahren zu montieren".
 
3.3.3 In Würdigung der erwähnten Umstände ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine rechtskräftige Bewilligung für die konkret vorhandenen Geländer liege nicht vor und deren Eingliederung materiell überprüft hat.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Verwaltungsgericht habe § 140 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG-LU, SRL Nr. 735) willkürlich angewandt. Gemäss dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bauliche Umgebung seines Gebäudes sei heterogen; namentlich befinde sich auf einem Nachbargrundstück ein Chalet bzw. Holzgebäude, bei dem das gleiche Geländer anzutreffen sei wie bei seiner Baute. Das Verwaltungsgericht erkläre nicht, weshalb die Holzteile, namentlich das Geländer, sich trotz des erwähnten, uneinheitlichen Ortsbildes und trotz der vorhandenen Holzhäuser ungenügend eingliederten bzw. das Ortsbild beeinträchtigten. Das Verwaltungsgericht habe auch damit die Begründungspflicht verletzt und willkürlich entschieden.
 
4.2 Unzutreffend ist zunächst das Argument des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht führe selbst aus, das Eingliederungsgebot und das Beeinträchtigungsverbot würden nur noch bei Missbräuchen und in Extremfällen angewandt, ohne aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall Missbrauch oder Extremfall vorlägen. Der Beschwerdeführer zitiert das Verwaltungsgericht unvollständig. Das Gericht hat zwar auf die beschränkte Tragweite der Ästhetikklausel hingewiesen, dabei aber ausdrücklich festgehalten, dass diese Einschränkung nur bezüglich solcher Aspekte gelte, welche durch einzelne Bauvorschriften ausdrücklich geregelt seien (Vorschriften über die zulässige Gebäudegrösse). Das Gericht führte aus, soweit beispielsweise die Fassadengestaltung, die Dachgestaltung oder die Farbe betroffen seien, habe die Ästhetikklausel weiterhin volle Geltung. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese durch Hinweise auf die Praxis untermauerte Erwägung in Frage stellen würde. Er kann daher dem Gericht nicht vorwerfen, nicht aufgezeigt zu haben, dass in seinem Fall ein Missbrauch oder ein Extremfall vorliege.
 
4.3 Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass die Umgebung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die Strassenkreuzung "Wegscheide" sowie durch verschiedene Geschäfts- und Wohnhäuser geprägt werde, die kein einheitliches Ortsbild vermittelten und insofern keinen besonderen Massstab für die Eingliederung setzten. Das Gericht hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass das Wohnhaus Y.________ des Beschwerdeführers im Ortsbild der Gemeinde Horw verzeichnet und der Kategorie 3 zugeordnet ist, mit dem Vermerk "Verzicht auf einen Neubau, sorgfältige Fassadenrenovation".
 
Hinsichtlich des Schutzdaches auf der Terrasse und der daran anschliessenden Pergola hat es erwogen, dass sich die für die umstrittenen Bauteile vorgesehenen bzw. verwendeten Materialien - unbehandeltes Lärchenholz und Lichtwellenplatten - erheblich von der Bausubstanz des Haupt- und Ökonomiegebäudes unterschieden und dadurch unangepasst in Erscheinung träten. Diese Materialien seien nicht mit Bedacht gewählt. Das Verwaltungsgericht bezeichnete den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Ausdruck "Alphüttlistil" als vielleicht etwas überzeichnet, hält ihn aber auch nicht für verfehlt und kommt zum Schluss, dass sich ein Erscheinungsbild ergebe, das selbst das in diesem Bereich nicht einheitliche Ortsbild zu beeinträchtigen vermöge und diesem zur Unzierde gereiche. Schutzdach und Pergola seien von verschiedenen, näher bezeichneten Standorten auf der Strasse und von den umgebenden Wohnhäusern her gut sichtbar. Was die Nordfassade angeht, verweist das Verwaltungsgericht erneut auf die uneinheitliche Erscheinungsweise, die sich aus den verschiedenen Materialien - nebst den bereits erwähnten hier zusätzlich noch das dunkle Holz der Geländer und die gelben Metallverstrebungen des gläsernen Treppenhauses - ergebe.
 
4.4 Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es eine Verletzung von § 140 Abs. 1 PBG-LU vor allem wegen der in sich äusserst unharmonischen, unruhigen und materialmässig nicht abgestimmten Gestaltung der Fassade und der Aufbauten auf Balkon und Terrasse erkennt. Sinngemäss hat das Verwaltungsgericht damit auch verneint, dass eine sorgfältige Fassadenrenovation im Sinne des kommunalen Ortsbildschutzes vorliegt. Weiter hält das Verwaltungsgericht diese Gestaltung für so missglückt, dass sie "selbst das in diesem Bereich nicht einheitliche Ortsbild zu beeinträchtigen vermag". Diese vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, die auch auf die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos verweist, mag knapp sein. Sie ist indessen nachvollziehbar und verletzt die Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht.
 
4.5 Das Hauptgebäude des Beschwerdeführers weist eine relativ schlichte - soweit auf den Fotos ersichtlich verputzte - Steinfassade auf. Die vom Beschwerdeführer vorgesehenen bzw. grösstenteils bereits ausgeführten An- und Aufbauten nehmen darauf weder in den Proportionen noch in der Material- und Farbwahl Bezug. Der Umstand, dass sich in der Umgebung auch ein Chalet und ein Holzhaus befinden, ändert daran nichts. Ob die Geländer am Haus des Beschwerdeführers gleich oder ähnlich gestaltet sind wie beim benachbarten Chalet, ist insofern nicht von Bedeutung, als ein Holzgeländer bei einem Chalet durchaus passend und stilgerecht erscheint, während es beim Gebäude des Beschwerdeführers einen Fremdkörper darstellt, namentlich dann, wenn es so gestaltet wird, wie es der Beschwerdeführer vorsieht bzw. bereits angebracht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den einzelnen Holzteilen des Geländers Zwischenräume anerkannt werden oder nicht - in der Tat lässt sich nicht leugnen, dass ein minimaler Abstand vorhanden ist.
 
Es kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn das Verwaltungsgericht diese Gestaltung als "zur Unzierde gereichend" qualifizierte und deshalb eine genügende Einordnung in die Umgebung verneinte.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Horw und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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