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Informationen zum Dokument  BGer U 107/2003  Materielle Begründung
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BGer U 107/2003 vom 06.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 107/03
 
Urteil vom 6. Januar 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
L.________, 1945, Frankreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 10. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
L.________, geboren 1945, wohnhaft im elsässischen X.________, arbeitete ab 1973 als Tierwärter für die Firma Y.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 6. Juli 1983 traf ihn bei einem Arbeitsunfall ein Plastiksplitter im linken Auge, worauf die Augenklinik Z.________ eine Contusio bulbi links mit Erosio corneae diagnostizierte. In den folgenden Jahren liess L.________ diverse Rückfallmeldungen einreichen und musste dreimal am linken Auge und - wegen eines Katarakts - einmal am rechten Auge operiert werden; heute liegt eine Monokelsituation vor. Die SUVA klärte jeweils den Sachverhalt ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, wobei sie 1993 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % sowie 1997 für eine Verschlimmerung um 8,5 % ausrichtete. Mit Verfügung vom 1. Mai 2001 sprach die SUVA L.________ ab dem 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zu, wobei sie ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig betrachtete; im Weiteren gewährte sie eine Integritätsentschädigung für eine erneute Vergrösserung des Integritätsschadens um 11,5 %. Die - nur betreffend Rentenhöhe angefochtene - Verfügung von Mai 2001 bestätigte die SUVA durch Einspracheentscheid vom 19. April 2002.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2003 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte.
 
C.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm ab dem 1. Oktober 2000 "eine dem effektiven Invaliditätsgrad entsprechende" Invalidenente zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2). Die Vorinstanz hat im Weiteren auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 UVG; BGE 128 V 174), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie die Aufgabe des Arztes bei dessen Festsetzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, was ebenso für die Schadenminderungspflicht des Versicherten gilt (vgl. BGE 117 V 400 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang allein die Festsetzung der Höhe des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen). Die Integritätsentschädigung war dagegen schon im Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
 
2.1 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen sowohl nach den Zahlen der Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) wie auch anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgesetzt; sie hat dabei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges "nicht als zwingend" erachtet und es abgelehnt, Gewinnungskosten zu berücksichtigen, da es dem Versicherten zumutbar sei, für den Arbeitsweg (von seinem Wohnsitz in X.________ nach Q.________) eine Mitfahrgelegenheit zu benützen, sodass keine Taxikosten anfielen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es sei ein nahe bei 25 % liegender oder gar 25 % betragender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, da diverse einkommensbeeinflussende Merkmale vorlägen. Im Weiteren seien auch die Gestehungskosten vom Invalideneinkommen abzuziehen, da er Q.________ nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne und auch keine Mitfahrgelegenheit bestehe, so dass er für den Arbeitsweg ein Taxi benötige; es sei nicht Sinn und Zweck der Sozialversicherung, ihn auf Gedeih und Verderb anderen Pendlern auszuliefern, da er diesen gegenüber keinen Rechtsanspruch auf eine Mitfahrgelegenheit habe.
 
2.2 Da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt, ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Angaben (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) oder auf Grund der DAP (Blätter dokumentierter Arbeitsplätze) zu bestimmen. Der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Festsetzung anhand der Zahlen in den von der SUVA vorgelegten fünf DAP kann hier nicht gefolgt werden: Der Arbeitsplatz "Angestellter/Lichtpauser" (DAP Nr. 3903) ist dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen notwendig ist, was - gestützt auf zu Recht unbestrittene augenärztliche Angaben - wegen der fehlenden Stereopsis nicht mehr möglich ist. Dasselbe gilt - mindestens teilweise - für den Arbeitsplatz "Betriebsangestellter/Hilfs-Schweisser" (DAP Nr. 946), welcher ebenfalls (wenn auch nur selten) feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen verlangt. Damit lassen sich die Angaben für das Invalideneinkommen nicht auf mindestens fünf DAP-Blätter abstellen, was gemäss der neuesten Rechtsprechung jedoch in der Regel notwendig ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00).
 
Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 zu bestimmen: Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4'437.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2000 (Beginn des Rentenlaufes; BGE 128 V 174) betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'636.65 monatlich und Fr. 55'639.80 jährlich ergibt.
 
2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert - vom aufgrund statistischer Angaben festgesetzten Invalideneinkommen (Erw. 2.2 hievor) ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
 
Entgegen der Vorinstanz ist hier in Anbetracht der Umstände ein behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Zwar fallen die gesundheitlichen Einschränkungen bei der vorliegenden Monokelsituation nicht allzu stark ins Gewicht, jedoch sind vor allem das Alter und der Grenzgängerstatus zu berücksichtigen. Letzterer bewirkt entgegen den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nicht eine Lohneinbusse von 9,3 %, sondern von nur etwa 4 % (Lohnstrukturerhebung 2000, S. 47, TA12 Anforderungsniveau 4, Männer, prozentualer Unterschied zwischen Total und Grenzgänger). Diesen leidensbedingten und persönlichen Merkmalen ist deshalb gesamthaft mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten BGE 126 V 75 vergleichbar, da in jener Sache die gesundheitlichen Einschränkungen viel stärker ins Gewicht fielen als hier (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b).
 
2.4 Der Versicherte darf aus medizinischen Gründen nicht mehr Auto fahren und kann die Region Basel von seinem elsässischen Wohnort aus nicht innert nützlicher Frist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden deshalb (hypothetische) Taxikosten für den Transport zur (hypothetischen) Arbeitsstelle in der Region Basel geltend gemacht, die als Gewinnungskosten vom Invalideneinkommen abzuziehen seien.
 
Vorab ist festzuhalten, dass hier angesichts der Umstände (Alter und verbleibende Lebensarbeitszeit bis zur Pensionierung, Wohneigentum, Familie) im Lichte der grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (Art. 35 Abs. 1 BV; BGE 113 V 28 ff. Erw. 4 und seitherige ständige Rechtsprechung) ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit den Gestehungskosten für den Arbeitsweg nach Q.________ verhält. In dieser Hinsicht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Invalidenversicherung solche invaliditätsbedingten Kosten als grundsätzlich abziehbar bezeichnet (nicht veröffentlichte Urteile I. vom 27. März 1991, I 47/90, und R. vom 16. März 1987, I 285/86). Da Invaliden- und obligatorische Unfallversicherung von einem einheitlichen Invaliditätsbegriff ausgehen (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen), müssen invaliditätsbedingte Mehrkosten somit grundsätzlich auch im Rahmen der Unfallversicherung berücksichtigt werden können.
 
Nun ist allerdings zu beachten, dass dem Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall (beträchtliche) Gewinnungskosten entständen, da er mit dem Auto von seinem Wohnsitz im Elsass täglich in die Region Basel zur Arbeit pendeln würde. Es kann dabei von einem (minimalen) Aufwand von 60 Rappen pro Kilometer ausgegangen werden (entsprechend der im Jahr des Rentenbeginns 2000 steuerlich absetzbaren Pauschale gemäss Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1]). Dieser Betrag ist mit den Arbeitstagen pro Monat (als Durchschnittswert kann auf die 21,7 Tage gemäss Art. 40a AVIV verwiesen werden) und der zu fahrenden Distanz (hier rund 50 Kilometer für den Weg hin und zurück von der Elsässer Wohngemeinde in die Region Basel) zu multiplizieren, was zu einem Aufwand von gut Fr. 650.-- pro Monat führt. Dieser Betrag dürfte eher im unteren Bereich der notwendigen Auslagen liegen, da je nach Fahrzeugtyp die Amortisation und der Benzinverbrauch höher sein können; im Weiteren sind auch der Aufwand für die Miete eines Parkplatzes am Arbeitsort und die Kosten der Garage am Wohnort sowie Versicherungen und Steuern in die Rechnung einzubeziehen.
 
Daraus folgt, dass nur diejenigen Gestehungskosten invaliditätsbedingt in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen sind, welche die soeben genannten, im Gesundheitsfall ebenfalls entstehenden Aufwendungen übersteigen. Obwohl nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer kein Wohnsitzwechsel verlangt werden kann, ist es im Rahmen der Schadenminderung zumutbar und bei Grenzgängern (wie auch bei anderen Pendlern) sozialüblich, sich durch Anschluss an eine Fahrgemeinschaft oder Mitfahrzentrale eine bezahlte Transportmöglichkeit in die Region Basel zu sichern. Indem der Versicherte für das Mitfahren eine Gegenleistung erbringt, haben andere Pendler ein eigenes Interesse, den Beschwerdeführer in ihrem Auto in die Region Basel mitzunehmen. Aufgrund des abzuschliessenden Vertrages entsteht ein Rechtsanspruch auf das Mitfahren; die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Abhängigkeit vom guten Willen anderer Personen erscheint daher in einem wesentlich anderen Licht. Der aus dem Mitfahren resultierende Aufwand ist mit Sicherheit nicht höher als die im Gesundheitsfall anfallenden Gewinnungskosten zu veranschlagen, sodass keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sind.
 
2.5 Somit ist vom aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 55'639.80 (Erw. 2.2 hievor) lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen (Erw. 2.3 hievor), was zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 50'075.80 führt. Bei einem zu Recht nicht bestrittenen Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 73'318.-- führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 32 %.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdeführer formell vollständig durchgedrungen ist (vgl. Sachverhalt lit. C hievor), materiell jedoch nur eine Rentenerhöhung von 7 % vorliegt, rechtfertigt es sich, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche für das letzt- und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) beträgt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 32 % hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 6. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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