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Informationen zum Dokument  BGer C 199/2003  Materielle Begründung
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BGer C 199/2003 vom 09.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 199/03
 
Urteil vom 9. Dezember 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
S.________, 1969, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 23. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 18. September 2002 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn das Gesuch von S.________, geboren 1969, um Übernahme der Kosten für ein Vitalstoff-Terapie-Seminar im Sinne von arbeitsmarktlichen Massnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, der gewünschte Kurs verbessere die Vermittelbarkeit nicht in ausreichendem Masse, sondern diene in erster Linie dem weiteren persönlichen und beruflichen Fortkommen.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ ihr Leistungsbegehren.
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 2 AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Abs. 1 Satz 1); die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4).
 
2.
 
2.1 Die Verwaltung hat sich in ihrer Verfügung vom 18. September 2002 auf den Standpunkt gestellt, beim beabsichtigten Besuch des Vitalstoff-Therapie-Seminars stehe das weitere persönliche und berufliche Fortkommen im Vordergrund. Die Versicherte habe in den letzten Jahren als Drogistin gearbeitet und der beantragte Kurs sei weder dafür bestimmt noch dazu geeignet, ihre Vermittelbarkeit im ausgeübten Beruf erheblich zu fördern. In seiner Vernehmlassung zur vorinstanzlichen Beschwerde führte das Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter aus, die Versicherte verfüge über ausreichende Qualifikationen, sie habe bereits während ihrer Berufstätigkeit als Drogistin verschiedene Kurse, insbesondere auch im Gebiet der Vitalstofftherapie besucht, weshalb anzunehmen sei, dass sie den anbegehrten Kurs auch dann besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre. Überwiegen würden somit die bildungsmässige und wirtschaftliche Verbesserung im Sinne der allgemeinen beruflichen Weiterbildung und nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
 
Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2003 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es fehle angesichts der beruflichen Qualifikationen der Versicherten als gelernte Drogistin mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, die bereits mehrere, unter anderem auch in Vitalstofftherapie, Fortbildungskurse besucht hatte, an der Voraussetzung, dass die Vermittlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG unmöglich oder stark erschwert sei. Auch wenn sie trotz zahlreicher Bewerbungen bis im Januar 2003 noch keine Stelle gefunden hatte, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr auch ohne die gewünschte Weiterbildung möglich sein sollte, eine Stelle zu finden. Daraus, dass ihr bereits einmal ein Kursbesuch in Vitalstofftherapie bewilligt wurde, könne kein Anspruch auf die Gewährung von weiteren gleichartigen Kursen abgeleitet werden.
 
2.2 Nach Abschluss ihrer Ausbildung als Drogistin war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1995 bis am 31. August 1998 und vom 15. März 1999 bis am 31. August 2002 in ihrem Beruf tätig. Während dieser Zeit hat sie bereits verschiedene Kurse besucht und es wurde ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Übernahme der Kosten für einen Fortbildungskurs vom 28. Januar bis 11. März 1999 gewährt. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Versicherte geltend, der beantragte Kurs, den sie inzwischen besucht habe, sei für die Erneuerung ihres Wissens bezüglich Neueinführungen diverser Medikamente von entscheidender Bedeutung gewesen und stelle in ihrem Beruf nichts Besonderes dar, sondern gehöre zur verlangten Weiterbildung. Erst nach deren Absolvierung und nachdem sie während sechs Monaten arbeitslos gewesen war, sei es ihr gelungen, wieder eine Stelle als Drogistin zu finden. Auch aus gesundheitlichen Gründen habe sie lange Zeit nicht arbeiten können und sei mit ihrem beruflichen Wissensstand nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen.
 
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, gibt es praktisch durchaus Arbeitsplätze, welche für die Beschwerdeführerin mit ihren zahlreichen zusätzlich zur Grundausbildung erworbenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen vom Anforderungsprofil her auch ohne Absolvierung des streitigen Kurses in Frage kommen. Dass sie nicht mehr über eine den berufsspezifischen Anforderungen genügende Ausbildung verfügt hätte, kann nach Lage der Akten nicht gesagt werden. Trotz fehlenden oder wenigen freien Stellen kann keine zumindest starke Erschwerung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden. Zwar dürfte sich der Kursbesuch - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - positiv auf die Vermittelbarkeit ausgewirkt haben, was aber für sich allein praxisgemäss gerade nicht genügt. Nach den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss davon ausgegangen werden, dass Kurse von der hier beanspruchten Art zur berufsüblichen, ständigen Qualifizierung im Sinne einer Weiterbildung zählen, welcher sich eine Drogistin auch dann unterzieht, wenn sie eine Stelle hat. Daher lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 9. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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