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Informationen zum Dokument  BGer 6A.50/2003  Materielle Begründung
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BGer 6A.50/2003 vom 03.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.50/2003 /kra
 
Urteil vom 3. September 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (aufschiebende Wirkung),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV vom 23. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1974. Seither wurden gegen ihn folgende Führerausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen verhängt:
 
- 1974: zwei Monate Führerausweisentzug wegen "anderer Fahrfehler";
 
- 1975: sechs Monate Führerausweisentzug wegen "anderer Fahrfehler";
 
- 1985: fünf Monate Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (2,1 Promille);
 
- 1986: 20 Monate Führerausweisentzug wegen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall (2,7 Promille);
 
- 1988: Verkehrsunterricht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung;
 
- 1990: ein Monat Führerausweisentzug wegen "anderer Fahrfehler";
 
- 1992: 24 Monate Führerausweisentzug wegen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (1,32 Promille);
 
- 1994: sechs Monate Führerausweisentzug wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises;
 
- 1998: zwei Monate Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
 
Am 4. September 2002 vor Mitternacht verursachte X.________ wegen mangelnder Aufmerksamkeit einen Selbstunfall, wobei er anschliessend die Unfallstelle verliess. Bei der polizeilichen Befragung erklärte er, vor dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben.
 
Auf Grund dieses Vorfalls bot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2002 zu einer spezialärztlichen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen auf. Der Gutachter Dr. med. Grimm schrieb in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Dezember 2002, er könne die Fahreignung von X.________ aus verkehrsmedizinischer Sicht angesichts der bestehenden strassenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholproblematik nicht befürworten. Er empfahl deshalb eine mindestens einjährige, ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute Alkoholabstinenz, bevor eine verkehrsmedizinisch-spezialärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt werden könne.
 
Gestützt auf dieses Gutachten entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis am 17. April 2003 wegen Alkoholabhängigkeit auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für die Dauer von 12 Monaten. Gleichzeitig verbot es ihm, Motorfahrräder zu führen. Ferner entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs ein und verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission wies am 23. Juni 2003 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
 
B.
 
X.________ erhebt gegen die Präsidialverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
 
Der Abteilungspräsident der Verwaltungskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 7).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen einen solchen ist nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein, sondern es genügt auch ein bloss wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids, sofern mit der Beschwerdeerhebung nicht allein eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindert werden soll (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Vorliegend hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, weil er mangels Führerausweis nicht mehr ein Motorfahrzeug führen könnte. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises kann nach der Rechtsprechung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 6A.85/2002 vom 22. November 2002 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
 
2.
 
Der Abteilungspräsident hat die angefochtene Verfügung eingehend und überzeugend begründet. Er hat sich an den ihm im Rahmen einer Zwischenverfügung zukommenden Beurteilungsspielraum gehalten sowie die massgebenden Interessen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt (dazu BGE 106 Ib 115 E. 2a; 125 II 492 E. 2b S. 496). Zutreffend erkennt er, dass hier keine besonderen Umstände vorliegen, die im Lichte der Rechtsprechung ausnahmsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a 107 Ib 395 E. 2a 106 Ib 115 E. 2b). Es liegen sodann hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Strassenverkehr bietet. Gegen ihn wurden seit 1974 zahlreiche Administrativmassnahmen verhängt. Die ihnen zu Grunde liegenden Vorfälle wogen teilweise schwer. Drei Mal wurde ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen, letztmals im Jahre 1992. Auch wenn dies bereits längere Zeit zurückliegt, ist der Entscheid des Abteilungspräsidenten angesichts des neuen Vorfalls und des Gutachtens, das dem Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik attestiert, nicht zu beanstanden. Das Interesse an einem sofortigen Vollzug des Sicherungsentzugs ist hier gegeben und verdient angesichts der erwähnten Umstände den Vorrang gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers, bis zum Entscheid in der Sache zum Strassenverkehr zugelassen zu bleiben. Für Einzelheiten kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
 
3.
 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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