VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 207/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 207/2002 vom 30.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 207/02
 
Urteil vom 30. Dezember 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
F.________, 1948, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
 
(Entscheid vom 6. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1948 geborene F.________ war seit 1980 als Taxifahrer tätig. Als Nebenbeschäftigung führte er bis November 1999 einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb, den er ab diesem Zeitpunkt verpachtete. Nach einem Skiunfall bei seiner damaligen Tätigkeit als Pistenkontrolleur am 5. Januar 1971 bezog er ab März 1971 eine Invalidenrente der SUVA von 15 %. Er liess verschiedentlich Rückfälle melden, wobei die SUVA über die Rente hinausgehende Leistungen immer ablehnte, letztmals mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2000.
 
Mit Anmeldung vom 8. Oktober 1985 ersuchte F.________ erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung, welche mit Verfügung vom 12. September 1986 abgelehnt wurden. Am 20. September 1999 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Wallis (nachfolgend: IV-Stelle) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte die SUVA-Akten (inklusive eines Gutachtens des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 7. Februar 2000), ein Arztzeugnis des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 27. Oktober 1999 sowie verschiedene Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. P.________ ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. V.________, Spezialarzt für Neurologie (Gutachten vom 16. November 2000). Zudem führte die IV−Stelle eine wirtschaftliche Abklärung durch (Bericht vom 12. Juli 2000) und zog die Steuererklärung 1999/2000 inkl. Buchhaltungsabschlüsse 1997/1998 bei.
 
Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2000 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da F.________ keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleide. Daraufhin liess F.________ einen Bericht des Spitals I.________ vom 27. Februar 2001 anlässlich einer ambulanten Konsultation in der Klinik für Rheumatologie sowie einen Bericht vom 14. März 2001 des Dr. med. K.________ über eine radiologische Untersuchung einreichen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 6. März 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen), zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Schadenminderungspflicht (BGE 114 V 285 Erw. 3, 105 V 178 Erw. 2; vgl. auch BGE 120 V 373 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Gutachten der Dres. med. S.________ und V.________ zum Schluss, die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt, da dem Versicherten die Tätigkeit als Taxifahrer zumutbar sei, mit einer Einschränkung von maximal 20 % bei längerdauernden Taxifahrten. Der Versicherte sei im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, eine bessere Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu erreichen, so über eine Anstellung als Taxifahrer, wie sie ihm von der A.________ GmbH angeboten worden sei, womit er den für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 % nie erreiche.
 
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne nicht mehr sechs bis sieben Stunden als Taxichauffeur arbeiten; nur etwa vier Stunden pro Tag seien möglich. Zudem sei er als Taxifahrer oft gezwungen, schwere Koffer zu tragen; zu dieser Arbeit sei er auf Grund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr fähig. Die unselbstständige Tätigkeit als Taxifahrer habe er nicht angenommen, da er sich eine private, selbstständige Existenz aufgebaut und die Befürchtung gehabt habe, die Anstellung bei der A.________ GmbH sei nur von kurzer Dauer und er stehe nachher vor dem Nichts.
 
3.
 
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Akten unterschiedliche medizinische Beurteilungen:
 
3.1 Dr. med. B.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 1999 einen Status nach Traumatisierung des linken Oberschenkels am 5. Januar 1971 mit notfallmässiger Wundrevision, Durchtrennung des Musculus rectus femoris, des Musculus sartorius und mit partieller Durchtrennung des Musculus vastus lateralis; partielle Läsion des Nervus cutaneus lateralis; ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) und bei degenerativen Veränderungen, sowie Schwindel bisher nicht geklärter Ätiologie. Er schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Landwirtschaft auf 50 %. Eine Tätigkeit als Taxichauffeur zu 50 % erscheine ihm zumutbar unter der Voraussetzung, dass kein neurologisches Leiden den Schwindel verursache (Fahrtauglichkeit als Taxichaffeur).
 
3.2 Dr. med. S.________ stellte in seinem Gutachten vom 7. Februar 2000 folgende Diagnosen: thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mässiggradigen degenerativen mehretagigen, mittelthorakalen Spondylosen; zerviko-vertebrale Beschwerden bei diskreter Spondylarthrose C2/3; Periarthropathie-Beschwerde der linken Hüfte bei diskreten, frühdegenerativen Veränderungen; residuelle Narbenschmerzen am linken ventralen und proximalen Oberschenkel nach früherer, tiefer Weichteilverletzung mit Muskeldurchtrennungen; beginnende Instabilitätsarthrose OSG links bei Status nach wiederholten supinatorischen Distorsiontraumata; Verdacht auf orthostasebedingte Schwindelbeschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. S.________ aus, gemäss Angaben des Patienten habe dieser seit September 1999 seine Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur rückenbedingt reduzieren müssen, die aktuelle Arbeitsleistung würde nur mehr etwa 50 % betragen. Eine retrospektive Einschätzung bei einem selbstständig erwerbenden Taxifahrer sei nur bedingt möglich. Auf Grund der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde lägen nachweisbare degenerative Veränderungen an verschiedenen Abschnitten des Bewegungsapparates vor, im Vordergrund am ehesten die mittelthorakalen Osteochondrosen und spondylotischen Reaktionen bei mehretagigen degnerativen Veränderungen im mittleren BWS-Abschnitt. Im HWS- und BWS-Bereich fänden sich nur initiale, diskrete, frühdegenerative Veränderungen, auch im Bereich der Hüftgelenke seien diese in einem früheren Stadium, welche kaum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Befunde am linken Oberschenkel seien im Vergleich zu den Vorakten unverändert. Insgesamt lasse sich für die Arbeitstätigkeit im Umfeld eines landwirtschaftlichen Betriebes mit stärkeren Hebe- und Tragbelastungen und Gehen in unebenem Gelände eine mässiggradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % rechtfertigen, indem noch die leichteren Arbeitstätigkeiten durchführbar sein sollten. Für die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur in einer körperlich wenig belastenden, bequemen, sitzenden Position erscheine allerdings keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorzuliegen, im Maximum dürften längerdauernde Autofahren gewisse rückenbezogene Beschwerden nach sich ziehen, für welche eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % eingeschätzt wird. Gegebenenfalls sei eine fachärztliche Abklärung bezüglich der angegebenen Schwindelbeschwerden angezeigt, da diese Einfluss auf die Fahrtauglichkeit und somit direkt auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten.
 
In der Landwirtschaft bestehe auf Grund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule mit entsprechenden thorakovertebralen Beschwerde eine verminderte Hebe- und Tragbelastungsfähigkeit des Rückens. Dementsprechend wären die körperlich anstrengenderen Arbeitsgänge in der Landwirtschaft nicht mehr zumutbar, die Grenze für anzuhebende Gewichte betrage ca. 15-20 kg.
 
3.3 Dr. med. V.________ führte in seinem Gutachten vom 16. November 2000 zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht aus, bezüglich der ungerichteten Schwindelerscheinungen, bei denen es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um orthostatische Beschwerden handle, dürfe dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur zugemutet werden.
 
3.4 Die beiden Gutachten der Dres. med. S.________ und V.________ erfüllen die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), sie sind umfassend und ausführlich, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Demgegenüber vermag der Bericht des Dr. med. B.________ vom 27. Oktober 1999, der eine Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer von 50 % annimmt, nicht zu überzeugen, zumal er sich bei seiner Beurteilung zu einseitig von der faktischen Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % sowie von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Auch der Bericht des Spitals I.________ vom 27. Februar 2001 vermag die gutachterlichen Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen, da er sich zum einen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert und nur auf rudimentären Kenntnissen der Vorakten beruht. Zum andern wird darin neben physiotherapeutischer Instruktion in Rückenergonomie, Verbesserung der Arbeitsplatzergonomie durch Anschaffung eines ergonomischen Autositzes und medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Rückenmuskulatur ein MRI der Lendenwirbelsäule zum Ausschluss einer Neurokompression empfohlen und ausgeführt, vor dem Vorliegen dieses MRI könnte noch keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen werden. Gerade aber mit dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. März 2001 wird eine solche Neurokompression ausgeschlossen, da er ausführt, auf keiner der untersuchten Höhen bestehe ein enger Spinalkanal oder eine nachweisbare Nervenwurzelkompression. Damit fällt die einzige vom Inselspital in Betracht gezogene Begründung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit dahin.
 
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese medizinische Aktenlage davon ausgegangen ist, dem Versicherten sei eine Tätigkeit als Taxichauffeur mit einer Einschränkung von 20 % bei längerdauernden Fahrten und von 50 % bei Arbeiten in der Landwirtschaft zumutbar. Soweit der Versicherte geltend macht, er könne keine schweren Koffer mehr tragen, kann dazu auf die Einschätzung des Dr. med. S.________ verwiesen werden, der das Tragen von Lasten von 15 bis 20 kg mit Bezug auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit als zumutbar erachtet, womit das Koffertragen, das im Rahmen der Tätigkeit als Taxichauffeur nicht eine ständige Verrichtung darstellt, ebenfalls zumutbar ist.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt, wie sich diese gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
 
4.1 Die IV-Stelle ging mit der Vorinstanz davon aus, dem Versicherten sei eine unselbstständige Tätigkeit als Taxichauffeur zumutbar; dabei könne er ein Einkommen von Fr. 50'470.- erzielen. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens von Fr. 30'090.- stellte sie auf die Einkommen 1997 und 1998 der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ab (Fr. 28'080.-) und zählte ein Einkommen aus Landwirtschaft von jährlich Fr. 3'712.- hinzu.
 
4.2 Vorliegend kann indes offen bleiben, ob das im Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen auf Grund der Steuer- und Buchhaltungszahlen korrekt festgesetzt wurde und ob die Einkünfte aus der Landwirtschaft überhaupt als Einkommen aufzurechnen sind. Zwar hat beim Einkommensvergleich die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99). Fest steht indes, dass dem Versicherten von der A.________ GmbH eine Anstellung als Taxifahrer angeboten wurde. Bei dieser ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren Stelle hätte er bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 50'470.- erzielen können. Unter diesen Umständen braucht das Valideneinkommen nicht konkret festgesetzt zu werden, da dieses in jedem Fall tiefer als das Invalideneinkommen ist. Gerade im Hinblick darauf, dass der Versicherte auch bei einem Arbeitspensum von 80 % bedeutend mehr verdienen kann wie als selbstständig erwerbender Taxifahrer, ist es dem Versicherten im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a) jedenfalls zumutbar, zur Selbsteingliederung eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb seines Unternehmens aufzunehmen. Es kann deshalb auch auf die Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit in der Nebenbeschäftigung des Landwirts (mit welcher der Versicherte gemäss Abklärungen der IV-Stelle vor 1999 zu 20 % tätig war und ein jährliches Einkommen von Fr. 3'712.- erzielte) im Rahmen eines Betätigungsvergleichs abgesehen werden. Wenn der Beschwerdeführer bisher auf solche Erwerbsmöglichkeiten verzichtet hat, tat er das aus invaliditätsfremden Gründen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass er nicht aus freien Stücken auf eine gewinnbringendere Tätigkeit verzichtet hat (vgl. Urteil B. vom 5. Juli 2001, I 249/00). Damit erweist sich die Ablehnung des Rentenanspruchs als Rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).